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Gesetzliche Grundlagen

Laut Artikel 12a Grundgesetz hat jeder männliche deutsche Bürger die Verpflichtung einen Wehrdienst abzuleisten, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt. Dieser dauert seit 2002 neun Monate. Sollte man sich jedoch gegen den Dienst an der Waffe entscheiden, gibt es die Möglichkeit, einen Ersatzdienst für die Gesellschaft zu leisten. Darüber entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst auf Antrag.

Bei den Voraussetzungen sind neben der körperlichen, geistigen und psychischen Leistungsfähigkeit, auch der familiäre Hintergrund entscheidend. Zu den Wehrdienstausnahmen zählen auf Antrag Verheiratete und Väter. Ebenso werden junge Männer, deren zwei ältere Brüder bereits ihren Dienst abgeleistet haben, auf Antrag nicht zum Wehrdienst eingezogen.

Durch eine angefangene Lehre oder die noch nicht abgeschlossene Schulausbildung, kann man eine Zurückstellung vom Wehrdienst beantragen. Überschreitet der Zurückgestellte das 23. Lebensjahr, wird er im Regelfall nicht mehr eingezogen, weil er damit das Höchstalter von Wehrdienstleistenden überschreitet.

Der Wehrdienst umfasst nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes den Grundwehrdienst, die Wehrübungen, die besondere Auslandsverwendung, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst, die Hilfeleistung im Innern und den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.

 

 

 

 

Letzte Änderung am 23.8.2010

 
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