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Wichtige Hinweise zum Hinzuverdienst aus einer Anschlusstätigkeit als Pensionär

1. Mindesthöchstgrenze

In den letzten Seminaren für ausscheidende Berufssoldaten und im von uns ggf. verteilten Umdruck ab Juli 2009 wurde dargestellt, dass es eine sogenannte Mindesthöchstgrenze gebe, die bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres zur Erhöhung des Hinzuverdienstes auch um 20 Prozent aufgestockt werden dürfe. (Eine Mindesthöchstgrenze (derzeit 3.257,88 Euro für einen Verheirateten) greift nur für die Besoldungsgruppen A 8 – A 9 mA).

Durch eine nochmalige Erörterung mit mehreren Beteiligten müssen wir jedoch dringend empfehlen, die Mindesthöchstgrenze nicht noch zu erhöhen, sondern lediglich die eigenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 20 Prozent zu erhöhen.

Die Mindesthöchstgrenze greift damit nur bei der so genannten 100-Prozent-Grenze, heißt bei Hinzuverdienst im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft nach Vollendung des 61. Lebensjahres.

 

2. Einmalig gezahltes Weihnachtsgeld durch den Arbeitgeber

Ab 1. Juli 2009 galt die Vorschrift, dass ein durch den Arbeitgeber einmalig gezahltes Weihnachtsgeld durch die WBV gezwölftelt und zur Durchführung der Hinzuverdienstregelung dem monatlichen Gehalt zugeschlagen wurde.

Ab 1. Januar 2010 gibt es diese Regelung nicht mehr. Als Konsequenz würde ein einmalig gezahltes Weihnachtsgeld durch den Arbeitgeber nach dem so genannten Zuflussprinzip behandelt und im Zahlmonat in voller Höhe auf die ggf. bereits voll genutzte Hinzuverdienstgrenze aufsatteln mit der Folge, dass es mit dem vollen Betrag zur Pensionskürzung führen würde.

Dieses ist aus hiesiger Sicht jedoch nicht immer ein Nachteil, denn durch die monatliche Einbeziehung des Sonderzahlungsanteils in die Besoldungstabelle hat sich die monatliche Hinzuverdienstgrenze ja erhöht.

Beispiel:

61. Lebensjahr noch nicht vollendet, nicht selbständig in der Privatwirtschaft, steuerpflichtige Einnahmen, keine Mindesthöchstgrenze

= ruhegehaltfähige Dienstbezüge x 1,2
./. Ruhegehalt (vor Abzug Versorgungsausgleich, Kapitalabfindung, Abzug Pflegeleistung)
+ 1/12 Werbungskostenpauschale =76,67 Euro
= Freigrenze für monatlichen Hinzuverdienst (ggf. unter Einschluss (anteiliges) Weihnachtsgeld des Arbeitgebers)

Fazit:

Es ist also zu prüfen, ob der Betrieb ein (tarifliches) Weihnachtsgeld zahlen will, das aber dann ebenfalls auf 12 Monate verteilt im Gehaltszettel erscheinen und im Gesamt-Brutto dann innerhalb der errechneten Hinzuverdienstgrenze liegen muss, wenn man eine Pensionskürzung vermeiden möchte. dk/ak

(Anmerkung der Verfasser: Wer das Buch „Meine Rechte danach, die Versorgung des Berufssoldaten“, 16. Auflage, erhalten hat, muss die beiden o. a. Punkte auf S. 228 u. S. 230/231 entsprechend ändern.) ak

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Letzte Änderung am 23.8.2010

 
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