Ausbilder gefährdet und beleidigt Rekruten – 18 Monate Beförderungsverbot
Richter ahndeten Übungshandgranatenwurf und Ehrverletzung – Verurteilter nutzt Bewährungschance durch Verfahrensdauer. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2008 – 2 WD 6.
Reihe: Neue Blätter für Wehr- und Dienstrecht
Folge 21: Ausbilder gefährdet und beleidigt Rekruten – 18 Monate Beförderungsverbot
Der Soldat, ein Feldwebel, hatte ein Dienstvergehen gem. § 23 Abs. 1 SG begangen, dessen Schwerpunkt im Wesentlichen in folgendem Fehlverhalten lag: Als im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung eingesetzter Gruppenführer des 1. Zuges der … hatte er auf einem Standortübungsplatz eine entsicherte Übungshandgranate in Richtung der während einer Pause zusammenstehenden Rekruten seiner Gruppe geworfen, so dass diese etwa drei bis fünf Meter vor den Rekruten detonierte, die keinen Gehörschutz trugen. Außerdem hatte der Soldat die Rekruten des 1. Zuges auf dem Standortübungsplatz antreten lassen und diese sinngemäß als „schlimmer als eine allgemeine Grundausbildung mit Schwerverbrechern, Mördern und Drogenjunkies“ bezeichnet.
Die im Jahre 2004 vorgesehene Ernennung des Soldaten zum Oberfeldwebel wurde aufgrund der gegen ihn geführten disziplinaren Ermittlungen nicht ausgesprochen und die Urkunde an die personalführende Dienststelle zurückgeschickt.
Der 2. WD-Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat gegen den Soldaten im Berufungsverfahren ein Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten verhängt.
1. Dienstvergehen geprägt durch Ungehorsam und beleidigende Äußerungen
Das Dienstvergehen des Soldaten ist nach seiner Eigenart und Schwere, die sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung bestimmen, vorliegend dadurch geprägt, dass er mit dem nicht zu Ausbildungszwecken erfolgten Werfen/Rollen der Übungshandgranate in die unmittelbare Nähe der Rekruten seiner Gruppe, die keinen Gehörschutz trugen, im Sinne von § 11 Abs. 1 SG vorsätzlich ungehorsam war und dadurch zugleich kriminelles Unrecht (§ 19 WStG) beging. Die Gehorsamspflicht zählt zu den zentralen Dienstpflichten eines jeden Soldaten (vgl. Urteile vom 14. November 1991 – BVerwG 2 WD 12.91 – BVerwGE 93, 196 <199>, vom 3. August 1994 – BVerwG 2 WD 18.94 - = NZWehrr 1995, 211, vom 4. Juli 2001 – BVerwG 2 WD 52.00 - = NZWehrr 2002, 76, vom 2. Juli 2003 – BVerwG 2 WD 47.02 - = NZWehrr 2004, 80 und vom 21. Juni 2005 – BVerwG 2 WD 12.04 – BVerwGE 127, 302). Ist ein Vorgesetzter, der wegen seiner herausgehobenen Stellung in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist (§ 10 Abs. 1 SG), vorsätzlich ungehorsam, so gibt er ein denkbar schlechtes Beispiel, untergräbt seine dienstliche Autorität und schädigt sein dienstliches Ansehen.
Auch mit seinen weiteren vorsätzlich begangenen Dienstpflichtverletzungen gegenüber Untergebenen und Kameraden hat er seine dienstliche Autorität und sein Ansehen nachhaltig beschädigt und einen deutlichen Mangel an charakterlicher Integrität offenbart. Durch seine beleidigenden Äußerungen wurde die Ehre der Betroffenen verletzt.
2. Gesamtwürdigung
Bei der Gesamtwürdigung war vor allem die Schwere des Dienstvergehens in Ansatz zu bringen. Dafür ist insbesondere maßgeblich, dass der Soldat nicht nur wegen Missachtung einer Sicherheitsvorschrift gegen seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG) verstieß und damit ungehorsam war.
Darüber hinaus hat er damit gleichzeitig die körperliche Integrität seiner ihm unterstellten Soldaten vorsätzlich gefährdet, dadurch eine Straftat nach § 19 WStG begangen und die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt, zu der insbesondere die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung gehört, vor allem die Beachtung der Strafgesetze.
In seiner Rechtsprechung hat der Senat die Verletzung der Gehorsamspflicht – je nach Schwere des Verstoßes – mit einer Gehaltskürzung (Urteil vom 4. Juli 2001 – BVerwG 2 WD 52.00 = NZWehrr 2002, 76), einem Beförderungsverbot (vgl. u.a. Urteile vom 7. Juli 1988 – BVerwG 2 WD 6.88 – BVerwGE 86, 30 = NZWehrr 1989, 37, vom 27. September 1989 – BVerwG 2 WD 12.89 – BVerwGE 86, 180 = NZWehrr 1990, 261 und vom 3. August 1994 – BVerwG 2 WD 18.94 - = NZWehrr 1995, 211) und in schwerwiegenden Fällen auch mit einer Dienstgradherabsetzung (Urteile vom 14. November 1991 – BVerwG 2 WD 12.91 – BVerwGE 93, 196 und vom 2. Juli 2003 – BVerwG 2 WD 42.02 - = NZWehrr 2004, 31) geahndet.
Allein aufgrund des Umstandes, dass die schuldhaften Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem verbotswidrigen Werfen der Übungshandgranate zu keiner konkreten Gesundheitsverletzung bei den betroffenen Rekruten führten und dass der Soldat nicht aufgrund eines vorgefertigten Planes, sondern – möglicherweise auch wegen des (schlechten) Vorbilds der anderen Gruppenführer – eher unüberlegt handelte, kann hier für diesen Teilkomplex noch ein Beförderungsverbot zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägung genommen werden.
Da aber das Dienstvergehen durch weitere Pflichtverletzungen, insbesondere die drastischen ehrverletzenden Äußerungen gegenüber den ihm unterstellten Soldaten geprägt ist – „schlimmer als eine allgemeine Grundausbildung mit Schwerverbrechern, Mördern und Drogenjunkies“, wodurch der Soldat eine Beleidigung (§ 185 StGB) im dienstlichen Bereich beging und damit gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verstieß –, war zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei einer durch einen Vorgesetzten begangenen ehrverletzenden und/oder entwürdigenden Behandlung Untergebener im Regelfall die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade, in schweren Fällen sogar die Höchstmaßnahme verwirkt ist (vgl. u.a. Urteil vom 9. Januar 2007 – BVerwG 2 WD 20.05 – BVerwGE 127, 293 = NZWehrr 2007, 167 m.w.N.).
Dieser Maßstab gilt im Regelfall auch bei ehrverletzenden und/oder entwürdigenden Äußerungen.
Eine weniger gravierende Disziplinarmaßnahme kommt lediglich bei leichteren Pflichtverletzungen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in den Umständen der Tat in Betracht. Ausgangspunkt der Zumessungserwägung ist für diesen Teilkomplex demnach eine Dienstgradherabsetzung.
Im vorliegenden Falle wurden, wie der 2. WD-Senat zugunsten des Soldaten berücksichtigt, durch das Dienstvergehen keine Gesundheitsverletzungen oder sonstige nachhaltige Schäden bei den Opfern verursacht; zudem erfolgten die Pflichtverletzungen ohne eine böswillige oder gar menschenverachtende Zielrichtung.
Weiterhin hat der Senat zugunsten des Soldaten in Ansatz gebracht, dass dieser schon aufgrund der relativ langen Zeitdauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bereits erhebliche dienstliche Nachteile im Hinblick auf seine berufliche Zukunft hinnehmen musste. Für die disziplinarrechtlichen Folgen seines Dienstvergehens trägt zwar letztlich der Soldat die Verantwortung (vgl. dazu u.a. Urteil vom 8. Juli 1998 – BVerwG 2 WD 42.97 – BVerwGE 113, 235 <240>).
Bei der Bemessung von Art und Ausmaß der erforderlichen Pflichtenmahnung können und müssen dennoch die den Soldaten objektiv und subjektiv belastenden, bereits eingetretenen Auswirkungen bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden.
Im vorliegenden Fall bestand de facto zu Lasten des Soldaten seit dem Bekanntwerden seiner Pflichtverletzungen bereits ein mehrjähriges Beförderungsverbot. Die zu jenem Zeitpunkt schon vorbereitete Urkunde zur Beförderung des Soldaten zum Oberfeldwebel wurde dementsprechend nicht ausgehändigt.
Andererseits hat die relativ lange Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dem Soldaten auch die Möglichkeit einer Nachbewährung eröffnet. Der Umstand, dass der Soldat diese Chance genutzt hat, ist zu seinen Gunsten bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es im konkreten Fall bei einer wertenden Gesamtbetrachtung, von einer bei einer im Dienst begangenen Straftat und einer ehrverletzenden Behandlung von Untergebenen an sich gebotenen Dienstgradherabsetzung hier ausnahmsweise abzusehen und lediglich ein Beförderungsverbot im unteren bis mittleren Bereich als noch angemessene und ausreichende gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Anmerkung und Hinweise für die Praxis
1. In seiner Rechtsprechung hat der 2. WD-Senat die Verletzung der Gehorsamspflicht je nach Schwere des Verstoßes mit einer Gehaltskürzung (Kürzung der Dienstbezüge), einem Beförderungsverbot und in schwerwiegenden Fällen auch mit einer Dienstgradherabsetzung geahndet (siehe auch den in Justitia Heft 12/2009 besprochenen – schwerwiegenden – Fall, in welchem eine Dienstgradherabsetzung angemessen gewesen wäre, diese aber wegen des Verschlechterungsverbotes durch den 2. WD-Senat nicht verhängt werden konnte).
2. Bei ehrverletzenden und/oder entwürdigenden Äußerungen Vorgesetzter gegenüber unterstellten Soldaten legt der 2. WD-Senat in der Regel denselben Maßstab an wie bei einer durch einen Vorgesetzten gegenüber Untergebenen begangenen ehrverletzenden und/oder entwürdigenden Behandlung. Danach ist im Regelfall die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade, in schweren Fällen sogar die Höchstmaßnahme verwirkt. Eine weniger gravierende Disziplinarmaßnahme kommt lediglich bei leichteren Pflichtverletzungen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in den Umständen der Tat in Betracht.
3. Im vorliegenden Fall lagen zugunsten des Soldaten eine Reihe von mildernden Gesichtspunkten vor, die es ausnahmsweise rechtfertigten, von der an sich gebotenen Dienstgradherabsetzung abzusehen und lediglich ein Beförderungsverbot zu verhängen.
Insbesondere hat der 2. WD-Senat zugunsten des Soldaten berücksichtigt, dass dieser aufgrund der relativ langen Zeitdauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bereits erhebliche dienstliche Nachteile im Hinblick auf seine berufliche Zukunft hinnehmen musste. De facto bestand zu Lasten des Soldaten bereits ein mehrjähriges Beförderungsverbot (die schon vorbereitete Urkunde zur Beförderung zum Oberfeldwebel wurde seinerzeit nicht ausgehändigt).
