Wehrübende Tarifbeschäftigte beim Bund werden nicht benachteiligt!
Werden eigentlich die Zeiten einer Wehrübung bei der Stufenlaufzeit eines Beschäftigten im Bundesdienst berücksichtigt?
Diese Frage ist mit einem eindeutigen Ja zu beantworten.
Zwar erreichen die Beschäftigten nach § 16 Abs. 4 TVöD die nächsthöhere Stufe der Entgeltgruppe grundsätzlich nach den tariflich vorgegebenen Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber innerhalb derselben Entgeltgruppe, jedoch werden Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen seit Inkrafttreten des TVöD einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichgesetzt.
Dem wehrübenden Tarifbeschäftigten entstehen also keine Nachteile! mk
