Die Änderungen im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) bringen in der Regel Verbesserungen für Tarifbeschäftigte in der Bundeswehr. Foto: DBwV/Yann Bombeke

Die Änderungen im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) bringen in der Regel Verbesserungen für Tarifbeschäftigte in der Bundeswehr. Foto: DBwV/Yann Bombeke

11.11.2019
DBwV

Änderungen in der Entgeltordnung – Antragsfristen beachten!

Zum 1. Oktober 2019 sind Änderungen im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) in Kraft getreten, die in der Regel Verbesserungen für Tarifbeschäftigte hauptsächlich in der Bundeswehr bringen. Wesentliche Änderungen und Ergänzungen sind:

1. Durch Ergänzung des § 15 zählen für die Berücksichtigung der Vorhandwerkerzulage nun auch Beschäftigte aus Kooperationsbetrieben der Bundeswehr zu den Unterstellten eines Vorhandwerkers.

2. Zahnmedizinische Fachangestellte können nur noch in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert werden, wenn mindestens fünf Beschäftigte, und in die Entgeltgruppe 8, wenn mindestens zehn Beschäftigte dieser Berufsgruppe der Entgeltgruppe 5 auf ausdrückliche Anordnung ständig ihnen unterstellt sind (Anlage 1, Teil III, Abschnitt 21, Unterabschnitt 8).

3. Beschäftigte können in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert werden, die nach technischen Vorlagen besonders schwierige Bauteile und Ausrüstungsgegenstände für den Erprobungsflugbetrieb an unterschiedlichen Luftfahrzeugbaumustern im Bereich der Absetztechnik selbstständig herstellen, einbauen, instand setzen und erproben (Anlage 1, Teil IV, Abschnitt 1, E 8, Fallgruppe 5).

4. Für Tätigkeiten in der Arbeitsvorbereitung oder in der Betriebsorganisation (Anlage 1, Teil IV, Abschnitt 2) sind folgende Ergänzungen eingefügt worden:

  • Die Entgeltgruppe 9c für geprüfte Meister sowie Meister mit aufgabenspezifischer Sonderausbildung sowie staatlich geprüfte Techniker mit zusätzlicher militärischer Qualifikation (zum Beispiel SASPF, ESS oder MDS) zur technischen Betriebsführung für mehrere Muster fliegender Waffensysteme, die auf Grundlage ihrer zusätzlichen Qualifikation als Terminbearbeiter für komplexe Geräte schwierige Koordinationstätigkeiten zwischen Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben ausüben oder als Betriebsplaner oder –steuerer für komplexe Geräte nicht programmierbare Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung der Kapazität einplanen oder steuern.
  • Die Fallgruppe 6 in der Entgeltgruppe 9b für Tarifbeschäftigte mit den gleichen Voraussetzungen und Tätigkeitsmerkmalen wie in der Entgeltgruppe 9c, jedoch zur technischen Betriebsführung für ein Muster fliegender Waffensysteme.

5. Für in Wehrtechnischen Dienststellen beschäftigte Meister und staatlich geprüfte Techniker in der Flugdatenerfassung oder Flugmesstechnik wurde eine weitere Fallgruppe in der Entgeltgruppe 10 eingefügt (Anlage 1, Teil IV, Abschnitt 11), wenn sie die aufgrund entsprechender fachlicher Befähigung und bundeswehrspezifischer Zusatzausbildung für Flugdatenerfasssungseinrichtungen oder Luftfahrzeugmessanlagen selbstständig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, Störungssuche sowie die Überwachung an Flugdatenerfassungsanlagen oder an im Luftfahrzeug eingesetzten Messanlagen vornehmen.

6. Für Beschäftigte mit speziellen Instandsetzungs- oder Wartungstätigkeiten an Luftfahrzeugen (Anlage 1, Teil IV, Abschnitt 15) wurden zwei Entgeltgruppen hinzugefügt:

  • Die Entgeltgruppe 9c für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a mit mehr als zwei TIV-ID 6 oder zwei TIV-ID 6 für Waffensysteme, bei denen mehrere Systeme in einem Ausbildungsgang zusammengefasst werden.
  • Die Entgeltgruppe 9b für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a mit zwei TIV-ID 6 oder ein TIV-ID 6 für Waffensysteme, bei denen mehrere Systeme in einem Ausbildungsgang zusammengefasst werden.

7. Schießbahnwarte und Schießstandwarte ohne entsprechende  Berufsausbildung werden zukünftig in Entgeltgruppe 4 eingruppiert (Anlage 1, Teil IV, Abschnitt 28).

Ergibt sich aufgrund der geänderten tariflichen Regelungen eine Höhergruppierung, so muss diese bis spätestens zum 30. September 2020 bei der zuständigen Personal bearbeitenden Stelle beantragt werden. Die Höhergruppierung wirkt rückwirkend zum 1. Oktober 2019.

Bei der im April 2018 erfolgten Änderung des TV EntgO Bund ergaben sich für Stationshilfen in Bundeswehrkrankenhäusern oder anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr zwischen den Tarifvertragsparteien unterschiedliche Interpretationsspielräume hinsichtlich ihrer Eingruppierung. Diese sind nun mit der jetzt vorgenommenen Änderung durch Hinzufügung der Fallgruppe 3 bereinigt worden, sodass nun alle Stationshilfen in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert werden können (Anlage 1, Teil IV, Abschnitt 14). Auch hier muss ein Antrag auf Höhergruppierung bis zum 30. September 2020 gestellt werden, jedoch wirkt diese bereits zum 1. März 2018 zurück.

Mit Rat und Hilfe stets an Ihrer Seite!

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Alle Ansprechpartner im Überblick