Mitarbeiter in Gesundheitsberufen sollten prüfen, ob sie eine neue Eingruppierung beantragen können. Foto: picture alliance/zb

Mitarbeiter in Gesundheitsberufen sollten prüfen, ob sie eine neue Eingruppierung beantragen können. Foto: picture alliance/zb

04.02.2019
jr

Antragsfristen für Tarifbeschäftigte und Entgelte der Gesundheitsberufe

Im vergangenen Jahr kam es zu zahlreichen Neuregelungen im Rahmen der Tarifverhandlungen und zu Anhebungen der Entgelte der Tarifbeschäftigten sowie Auszubildenden und Praktikanten. Für den Bereich Bund wurden durch die Neueinführung der Paragrafen 29a und 29b im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Antragserfordernisse für Eingruppierungen der Tarifbeschäftigten aufgenommen. Für betroffene Tarifbeschäftigte ist es wichtig, diese Antragserfordernisse sowie die Antragsfrist zu kennen und unter Berücksichtigung der aktuellen Eingruppierung zu prüfen, ob eine fristgemäße Antragsstellung sinnvoll ist. Diese Prüfung ist für jeden Einzelfall vorzunehmen, da es zwar grundsätzlich sinnvoll sein kann, einen Antrag auf Höhergruppierung infolge der geänderten Entgeltordnung zu stellen, aber im Einzelfall, beispielsweise unter Berücksichtigung von bereits absolvierten Stufenlaufzeiten, abweichend bewertet werden kann.

Tarifbeschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Entgeltordnung) in der ab dem 1. März 2018 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 9c einzuordnen sind, werden gemäß Paragraf 29 b Abs. 1 TVÜ-Bund auf Antrag in diese Entgeltgruppe (9c) eingruppiert. Der Antrag ist bis spätestens 28. Februar 2019 zu stellen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist für den Tarifbeschäftigten. Ein bis zum 28. Februar 2019 gestellter Antrag wirkt auf den 1. März 2018 zurück, wobei nach dem 28. Februar 2018 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe des Tarifbeschäftigten bei der Stufenzuordnung unberücksichtigt bleiben.

Soweit das Arbeitsverhältnis des Tarifbeschäftigten am 1. März 2018 geruht hat (zum Beispiel während der Elternzeit), beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit und auch der Antrag wirkt auf den 1. März 2018 zurück.

Dementsprechend verhält es sich auch bei den Tarifbeschäftigten

  • in Gesundheitsberufen gemäß Teil III Abschnitt 21 der Anlage 1 TV EntgO Bund (Überleitung gemäß Paragraf 29 b Abs. 2 TVÜ-Bund),
  • als Helfer und Stationshilfen in Bundeswehrkrankenhäusern gemäß Teil IV Abschnitt 14 der Anlage 1 TV EntgO Bund (Überleitung gemäß Paragraf 29 b Abs. 3 TVÜ-Bund) sowie
  • im Pflegedienst gemäß Teil IV Abschnitt 25 der Anlage 1 TV EntgO Bund (Überleitung gemäß Paragraf 29 a TVÜ-Bund).

Weitere Informationen, insbesondere welche Tätigkeitsmerkmale für eine Höhergruppierung infrage kommen, können online im Mitgliederbereich des DBwV entnommen werden.

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