Durch das BesStMG ändern sich einige Dinge in der Auslandsbesoldung - die Erhöhung des AVZ ist dabei nur ein Punkt. Foto: Bundeswehr/Lars Koch

Durch das BesStMG ändern sich einige Dinge in der Auslandsbesoldung - die Erhöhung des AVZ ist dabei nur ein Punkt. Foto: Bundeswehr/Lars Koch

15.11.2019
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BesStMG: Viele Neuerungen in der Auslandsbesoldung

Das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) hat viele gute Dinge für die Menschen der Bundeswehr zu bieten. Ein wichtiger Bestandteil sind die neuen Regelungen zur Auslandsbesoldung. Hier tut sich einiges.

Lange überfällig und ebenso lange vom DBwV gefordert war die Erhöhung des Auslandsverwendungszuschlags (AVZ). Mit dem Inkrafttreten des BesStMG im kommenden Jahr werden die AVZ-Sätze nun endlich angepasst. So steigt der AVZ in der höchsten Stufe 6 voraussichtlich von 110 auf 145 Euro. Auch in den anderen Stufen gibt es deutliche Zuwächse von bis zu 50 Prozent (siehe Grafik). Die genauen Werte stehen in den kommenden Wochen fest, wenn die Mantelverordnung finalisiert wird.

Oft sind schon vor Beginn eines mandatierten Einsatzes Vorkommandos in dem jeweiligen Einsatzland unterwegs, so zum Beispiel die Fact-Finding-Teams. Bislang nicht berücksichtigt, können diese diese Kräfte nun ebenfalls den AVZ erhalten. Gleiches gilt für Nachkommandos, die nach Ende des Mandats im Einsatzland tätig sind.

Komplett leer gingen bis jetzt auch Soldaten aus, die nur einen kurzen Aufenthalt in einem mandatierten Einsatz hatten, etwa für eine Dienstreise. Sie erhalten künftig den AVZ ab dem 15. Tag rückwirkend ab dem ersten Tag des Aufenthalts im Einsatzgebiet. Dabei ist dem DBwV bewusst, dass viele Dienstreisen in Einsatzländer deutlich unter 15 Tagen sind und damit betroffene Soldaten weiterhin bei Dienstreisen unter Umständen keinen AVZ erhalten. Daher haben wir auch gefordert: AVZ ab dem ersten Tag. Das Gesetz ist in diesem Punkt also ein Etappenziel!
 
Auch ein besonderes Problem wird gelöst: Bislang gab es Situationen, in denen Spezialkräfte keine AVZ-Zahlung erhalten haben, wenn Sie im Ausland tätig waren. Dies wird nun angegangen und die Betroffenen Soldaten können für derartige Tätigkeiten in besonderen Konstellationen AVZ der Stufe 6 erhalten.
 
Auch außerhalb von Einsätzen tut sich im Rahmen der Auslandsbesoldung etwas: Im Rahmen so genannter „allgemeiner Auslandsverwendungen“, also zum Beispiel bei einer Verwendung in Straßburg beim Eurokoprs, bei den Heeresfliegern in Le Luc oder während einer Tätigkeit in einem Attachéstab an einer Botschaft, erhalten Soldaten und Beamte Auslandsbesoldung. In der Vergangenheit kam es bei kurzfristigen Inlandsaufenthalten, etwa, wenn man einen Lehrgang in Deutschland wahrnahm, vor, dass Betroffene durch den Wegfall von Bezügen auf ihren Kosten sitzen blieben. Das soll in Zukunft nicht mehr passieren: Die Auslandsdienstbezüge werden bei kurzfristigen Inlandsaufenthalten für bis zu drei Monate weitergewährt.

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