Das Tragen einer Uniform ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für Reservisten mit Uniformtrageerlaubnis nur unter Verwendung der sogenannten Reservistenkordel beziehungsweise mit dem Abzeichen "R" für Angehörige der Marine zulässig. Foto: DBwV/Kruse

Das Tragen einer Uniform ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für Reservisten mit Uniformtrageerlaubnis nur unter Verwendung der sogenannten Reservistenkordel beziehungsweise mit dem Abzeichen "R" für Angehörige der Marine zulässig. Foto: DBwV/Kruse

10.05.2019
JMi

Rechtsgrundlagen des Reservistendienstes

Entgegen einem landläufigen Vorurteil sind nicht nur diejenigen Reservistinnen und Reservisten, die regelmäßig Reserveübungen leisten, sondern: „ … frühere Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr sind, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie sonstige Personen, die aufgrund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können.“

So bestimmt es § 1 Reservistengesetz (ResG). Darunter fallen also alle ehemaligen Grundwehrdienstleistenden, Freiwillig Wehrdienstleistende und Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten nach ihrer Zurruhesetzung. Alle früheren Soldaten der Bundeswehr (gemäß § 1 ResG) sind also Reservisten. Die Heranziehung ist (gemäß Soldatengesetz) der Verwaltungsakt, welcher eine Person für den in diesem Bescheid bestimmten Zeitraum in ein Wehrdienstverhältnis (vierter Abschnitt Soldatengesetz) versetzt und so zum aktiven Soldaten macht.

Das hat zum Beispiel Auswirkungen auf die Dienstgradführung. Der ehemalige GWDL, FWDL, SaZ ist daher außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses verpflichtet, den Dienstgradzusatz „der Reserve“/d.R. zu führen (beispielsweise Obergefreiter d.R., Hauptmann d.R.). Ehemalige Berufssoldaten im Ruhestand tragen den Dienstgradzusatz „außer Dienst“/a.D. Wichtig ist hierbei, dass die Verpflichtung zur Führung des Dienstgradzusatzes im Wehrdienstverhältnis entfällt (aus einem unterzeichnenden „Müller, Hauptmann d.R.“ wird also ein „Müller, Hauptmann“).

Aktiver Reservist: Sogenannte Reserveübungen (Reservistendienste nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes) werden regelmäßig von beorderten Reservisten absolviert. Die Beorderung ist die Einplanung eines Reservisten, der sich dazu freiwillig bereit erklärt hat, auf einem bestimmten Dienstposten. Die herausgehobene Bedeutung einer Beorderung lässt sich auch an dem Umstand ablesen, dass diese Voraussetzung für die Beförderung von Reservisten ist. Daher verbleibt beispielsweise der über Jahrzehnte in der unbeorderten Reservistenarbeit ernsthaft engagierte Obergefreite d.R. in seinem Entlassungsdienstgrad als Grundwehrdienstleistender, während der beorderte ehemalige Grundwehrdienstleistende je nach Leistung, Befähigung, Eignung bis in den Spitzendienstgrad Oberst d.R. gefördert werden kann. Alle die Reservisten betreffenden Rechtsgrundlagen sind in der Zentralrichtlinie A2-1300/002 ausführlich dargestellt.

Im aktuell zur parlamentarischen Befassung anstehenden Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz ist eine Neuregelung der Kennzeichnung von Reservisten, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, enthalten.

Vorgesehen ist der Entfall der in ResG und Uniformverordnung geregelten Kennzeichnung von Reservisten außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses. Das Tragen der Uniform ist derzeit – und bis zur gesetzlichen Neuregelung – für diese Reservisten mit Uniformtrageerlaubnis nur unter Verwendung der sogenannten Reservistenkordel beziehungsweise mit dem Abzeichen „R“ für Angehörige der Marine zulässig.

Die Konzeption der Reserve sieht neben der Verstärkungsreserve und der Personalreserve als weitere Möglichkeit die allgemeine Reserve vor. Beorderungen sind nur in der Verstärkungs- beziehungsweise Personalreserve möglich. Der allgemeinen Reserve zugehörig sind alle nicht georderten Reservisten gemäß § 1 ResG.

Alle Reservisten der Bundeswehr unterliegen gemäß § 59 Soldatengesetz der Dienstleistungsüberwachung. Diese beinhaltet die Pflicht, Wohnortwechsel ebenso zu melden, wie das Erreichen einer beruflichen Qualifikation oder den Wechsel des Berufs. Außerdem haben Reservisten gemäß § 59 Soldatengesetz auch gesundheitliche oder sonstige Hinderungsgründe der Bundeswehr anzuzeigen. Für die Wehrdienstüberwachung gelten zeitliche Grenzen, bei denen nach der Laufbahn der Reservisten unterschieden wird (Mannschaften bis zum 45. Lebensjahr, Unteroffiziere und Offiziere bis zum 60. Lebensjahr, ehemalige Berufssoldaten bis zum 65. Lebensjahr). Ihr Ansprechpartner ist hier immer das an Ihrem Wohnort zuständige KarriereCenter der Bundeswehr. Dieses ist auch in den meisten Fällen für die Feststellung der Tauglichkeit von Reservisten sowie für die Heranziehung zuständig.

Aus der Erfahrung der Rechtsberatung für seine Mitglieder hat das Team der DBwV-Rechtsabteilung in diesem Artikel wichtige Informationen kompakt dargestellt. Für einen umfassenden Überblick verweisen wir auf die informative Internetpräsenz des Kompetenzzentrums für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr: www.reservisten.bundeswehr.de. Als Mitglied des DBwV berät Sie gern das Referat R6. Sie erreichen uns unter
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