Schulungsplätze für Wahlvorstandsmitglieder stehen beim MGI zur Verfügung. Foto: DBwV

Schulungsplätze für Wahlvorstandsmitglieder stehen beim MGI zur Verfügung. Foto: DBwV

15.10.2019
DBwV

Schulungsanspruch der Wahlvorstandsmitglieder

Damit der Wahlvorstand seine Aufgaben gewissenhaft und ordentlich erfüllen kann, müssen dessen Mitglieder zur Durchführung der Personalratswahl geschult werden. Wann ein Schulungsanspruch besteht und woraus sich dieser ableitet, wird im Folgenden dargelegt.
 
Weder im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) noch in der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) gibt es eine konkrete Regelung, die einen Schulungsanspruch für Wahlvorstandsmitglieder regelt. Der Schulungsanspruch wird aus den Kosten der Wahl, die von der Dienststelle zu tragen sind, abgeleitet. Geregelt ist diese Kostenübernahme in § 24 BPersVG. Zwar verweist § 24 BPersVG nicht direkt auf § 46 Abs. 6 BPersVG, jedoch werden die Grundsätze des Schulungsanspruches für Personalratsmitglieder entsprechend angewandt.

Die Schulung muss für das jeweilige Wahlvorstandsmitglied erforderlich sein. Erforderlichkeit bedeutet, dass die Schulungsinhalte dem Mitglied des Wahlvorstandes nicht bekannt sind und diese für die Tätigkeit im Wahlvorstand benötigt werden. Der Schulungsinhalt muss daher an die Aufgaben des übernommenen Wahlvorstandsamtes anknüpfen. Eine Wahlvorstandsschulung behandelt thematisch die Abläufe der Wahl und die vom Wahlvorstand zu treffenden Vorbereitungen sowie die Rechte und Pflichten der Wahlvorstandsmitglieder. Bezugspunkunkt sind die Vorschriften zur Wahl aus dem BPersVG sowie die Regelungen der BPersVWO. Ob die Schulungsinhalte durch ein Eigenstudium der Wahlvorstandsmitglieder erlangt werden können, ist für die Erforderlichkeit des Schulungsanspruches unerheblich. Es besteht keine Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder, sich die benötigten Kenntnisse selbst zu vermitteln.

Schulung auch von Ersatzmitgliedern der Wahlvorstände

Bei erstmaligen Mitgliedern des Wahlvorstandes ist die Erforderlichkeit einer Schulung in der Regel unstrittig. Diese Mitglieder sollten so schnell wie möglich nach ihrer Bestellung geschult werden. Bei Wahlvorstandsmitgliedern, die bereits bei vorherigen Personalratswahlen Teil eines Wahlvorstands waren, ist die Erforderlichkeit der Schulung davon abhängig, wie lange die Wahlvorstandstätigkeit zurückliegt. Haben sich seit der letzten Personalratswahl grundsätzliche oder weitreichende Änderungen der BPersVWO oder der Wahlvorschriften des BPersVG ergeben, ist auch die Schulung dieser Wahlvorstandsmitgliedern erforderlich, die zum wiederholten Male Teil des Wahlvorstands sind.
 
Die Einschätzung, ob eine Schulung erforderlich ist, obliegt dem Wahlvorstand. Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht über die Erforderlichkeit. Für Ersatzmitglieder besteht ebenfalls einen Schulungsanspruch, wenn bereits absehbar ist, dass diese in den Wahlvorstand nachrücken. Die Teilnahme der Wahlvorstandsmitglieder an einer Schulungsveranstaltung sollte frühzeitig vor der Personalratswahl durch den Wahlvorstand beschlossen werden. Anderenfalls entfällt – z.B. kurz vor dem Ende der Personalratswahl - die Erforderlichkeit der Schulung.

Zur Entsendung von Wahlvorstandmitgliedern zu einer Schulung muss der Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss fassen. Die zu entsendenden Wahlvorstandsmitglieder sind sodann von der Dienststellenleitung für den Zeitraum der Schulung freizustellen.

Schulungsplätze für Wahlvorstandsmitglieder stehen beim MGI zur Verfügung. Sollten Sie Mitglied eines Wahlvorstandes sein und bis jetzt keine Schulung erhalten haben, wenden Sie sich bezüglich der vorhandenen Termine direkt an das MGI.

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