16.11.2015

Kurz erklärt: Petitionsverfahren

Nach Artikel 17 Grundgesetz kann jeder einzeln oder gemeinschaftlich, zum Beispiel als Verein oder Verband, eine Petition („Bittschrift“) an den Petitionsausschuss des Bundestags richten. Damit kann erbeten werden, ein Gesetz beziehungsweise einen Beschluss zu erlassen oder zu ändern. Zudem kann mit Hilfe einer Petition auch eine Beschwerde über die Tätigkeit staatlicher Stellen erfolgen.

Petitionen können auf der Seite des Petitionsausschusses öffentlich gemacht und dort mitgezeichnet, also unterstützt, werden. Eine solche Petition muss aber von allgemeinem Interesse sein und darf nicht lediglich Bagatellen thematisieren. Sowohl ihr Anliegen als auch ihre Begründung müssen knapp und verständlich dargelegt werden, und es muss eine sachliche Diskussion zu dem Thema erwartet werden können.

Üblicherweise wird eine Petition schriftlich eingereicht. Sie muss ihren Initiator, Petent genannt, ausweisen. Seit 2005 gibt es die Möglichkeit, eine Petition über ein Online-Formular des Deutschen Bundestages elektronisch zu übersenden.

Liegt die Petition dem Ausschuss vor, bittet dieser die zuständigen Institutionen (z.B. Ministerien, Bundesämter) um eine Stellungnahme und prüft danach die Petition. Ist sie begründet, bittet er die Bundesregierung, im Sinne der Petition tätig zu werden. Hat die Petition keine Aussicht auf Erfolg, hat der Petent sechs Wochen Zeit für einen Widerspruch. Ohne diesen wird das Verfahren beendet. Ein Widerspruch führt zu einer erneuten Beratung des Ausschusses, wenn auch nicht zwingend zur Abhilfe.

Eine öffentliche Petition bedarf 50.000 Unterstützer innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung des Anliegens, um eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss erreichen zu können. In diesem Fall kann der Petent sein Anliegen persönlich vortragen. Von dieser Anzahl an erforderlichen Stimmen wird nur ganz ausnahmsweise abgewichen. Das Erreichen der Stimmzahl führt nicht zwingend zu einer öffentlichen Anhörung, mit einer 2/3 Mehrheit können sich die Abgeordneten trotzdem dagegen entscheiden. Unabhängig von einer öffentlichen Anhörung wird jede Petition umfassend und sachgerecht geprüft.

2009 erreichte eine Petition gegen das von der damaligen Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen („Zensursula“) vorangetriebene „Zugangserschwerungsgesetz“ zum Sperren von Internetseiten über 130.000 Unterzeichner. Sie ist damit die bisher erfolgreichste Petition überhaupt. Eine weitere viel beachtete Petition war die des Deutschen HebammenVerbandes zur Sicherung des Hebammenwesens. Wichtig: Auch diese Petitionen haben nicht zu einer umgehenden Änderung der Sachlage geführt.

Jeder mögliche Petent muss wissen: Es eignen sich nur Sachverhalte mit Interesse für eine Vielzahl von Bürgern für eine öffentliche Petition. Nicht aber Anliegen eines sehr begrenzten Personenkreises und mit kompliziertem Sachverhalt. Und Hauptnutzen einer öffentlichen Petition ist oft nur die gesellschaftliche Aufmerksamkeit, nicht die schnelle Lösung des Problems.