Die Bundeswehr ist eine Pendlerarmee: Die 70.000 Trennungsgeldempfänger wollen Rechtssicherheit haben. Foto: DBwV/Bombeke

Die Bundeswehr ist eine Pendlerarmee: Die 70.000 Trennungsgeldempfänger wollen Rechtssicherheit haben. Foto: DBwV/Bombeke

11.12.2018

BMVg macht den Weg frei zur Umsetzung des Wahlrechts zwischen TG und UKV

Berlin. Der Jahre alte und immer wieder verlängerte „Strukturerlass“ läuft Ende dieses Jahres aus. Dieser noch aus der Zeit des verstorbenen Verteidigungsministers Peter Struck stammende Erlass regelte vor dem Hintergrund der damals anlaufenden und tiefgreifenden Umstrukturierung der Bundeswehr die Wahlfreiheit zwischen Umzugskostenvergütung (UKV) und Trennungsgeld (TG). Da der Erlass keinen gesetzlich und damit rechtsverbindlich unterlegten Anspruch auf diese Wahlmöglichkeit bietet und eine Verlängerung des Erlasses über das Jahr 2018 hinaus als ausgeschlossen galt, drängte der DBwV auf eine gesetzliche Regelung, die er zum Ende der vergangenen Legislaturperiode des Bundestages mit dem sogenannten „Optionsmodell“ oder  der „3+5-Regel“ auch erreichen konnte.

Das Optionsmodell wird ab dem 1. Januar 2019 im Geschäftsbereich BMVg umgesetzt und löst damit den Strukturerlass ab. Für das militärische Personal gilt dies unbefristet. Für das Zivilpersonal ist zunächst eine Befristung bis zum 31. Dezember 2021 vorgesehen.
Die Umsetzung kommt auf den letzten Drücker, sogar die Einbindung der Beteiligungsgremien muss – nach unserem derzeitigen Kenntnisstand – nachgeholt werden.
Wesentlich sind folgende Änderungen, die ab dem 1. Januar 2019 greifen:
 

  • Personalmaßnahmen ab Januar 2019 werden im Rahmen des Optionsmodells erfolgen. Dies bedeutet, dass Trennungsgeldberechtigte mit der nächsten anstehenden Maßnahme in das Modell übergeleitet werden. Ein Zutun der Betroffenen ist nicht erforderlich.
  • Auf diese Art und Weise werden auf der Zeitachse alle betroffenen Trennungsgeldempfänger – jeweils mit der anstehenden Personalmaßnahme – übergeleitet.
  • Diese Verfahrensweise wird als rollierende Überleitung bezeichnet.
  • Für jeden Betroffenen soll ab der Personalmaßnahme eine Nullstellung erfolgen. Dies bedeutet, dass der Anspruchszeitraum in Form der „3+5-Regel“ ab diesem Moment startet.
  • Alle Betroffenen, die bis zum 1. Juli 2020 noch nicht übergeleitet wurden, sollen dann einheitlich mit diesem Stichtag in das Optionsmodell übergeleitet werden.


Aus Sicht des DBwV sind jedoch zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch viele Fragen offen und damit ergeben sich rechtliche Unsicherheiten. Dies, obwohl wir seit Monaten darauf gedrängt haben, die offenen Punkte einer Lösung zuzuführen. Dazu gehören insbesondere:
 

  • Welche Vorschriften werden bzw. müssen angepasst werden, um die Umsetzung sicherzustellen?
  • An welche dienstlichen Stellen können sich Betroffenen wenden, um weitere Informationen zu erhalten und einzelfallbezogene Fragen zu stellen?
  • Was müssen Betroffene wann gegenüber wem erklären, wenn sie beabsichtigen, die UKV nicht in Anspruch zu nehmen?


Weitere Informationen zu den neuen Regelungen sind in der Januarausgabe unseres Verbandsmagazins vorgesehen und werden auch auf der Homepage veröffentlicht, sobald wir Neuigkeiten bekommen.

Losgelöst von alledem bleibt festzuhalten: Die neue Regelung ist grundsätzlich überfällig und gut, da sie Rechtssicherheit für mehr als 70.000 Menschen in der Bundeswehr bedeutet. Für den DBwV ist damit aus verbandspolitischer Sicht ein wichtiger Meilenstein erreicht, obgleich es noch viel zu tun gibt.

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