Für jeden angefangenen Tag Dienst in der Ausnahme fordert der DBwV pauschal 120 Euro

Für jeden angefangenen Tag Dienst in der Ausnahme fordert der DBwV pauschal 120 Euro

01.06.2018

DBwV fordert Ausnahmetatbestandszuschlag

Berlin. Die Vergütung von Mehrarbeit im Grundbetrieb und in der sogenannten Ausnahme ist unterschiedlich geregelt. Das wird von den Soldaten als ungerecht und unlogisch empfunden – und das ist es auch, denn gerade in der Ausnahme ist der Dienst besonders belastend.

Der DBwV fordert deshalb die Einführung eines Ausnahmetatbestandszuschlags (ATZ) für alle Tätigkeiten in der Ausnahme, bei denen kein Auslandsverwendungszu-schlag (AVZ) gewährt wird. Dazu gehören beispielsweise Übungen zur Einsatzvorbereitung oder Zertifizierungen.

  • Für jeden angefangenen Tag Dienst in der Ausnahme fordert der DBwV pauschal 120 Euro.
  • Zusätzlich verlangt der Verband einen Tag Freizeitausgleich je angefangene fünf Tage in der Ausnahme. Bereits ab dem ersten Tag in der Ausnahme entsteht also der Anspruch auf einen Tag Zusatzurlaub, allerdings mit der Deckelung auf maximal 24 Tage im Kalenderjahr. So kommen wir auf unsere prägnante Forderung: 1/5/24.

Mit einem so ausgestalteten ATZ wird es möglich sein,

  • einen angemessenen finanziellen Ausgleich in der Ausnahme zu gewähren, der
  • mit einem zusätzlichen Anspruch auf Freizeit verbunden ist (Gesundheitsschutz!)
  • und keine bürokratischen Umstände bereitet.


Auf diese Weise kann es gelingen, dem Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch der Einsatzbereitschaft und einer entbürokratisierten Anwendung der SAZV bei spezifischen Tätigkeiten im Rahmen der Ausnahme in den gesamten Streitkräften in einem als fair empfundenen und sozial ausgewogenen System gerecht zu werden. Kurz formuliert: Der ATZ schafft einen Ausgleich zwischen dienstlicher Belastung in der Ausnahme und Fürsorge inklusive einer angemessenen Entlohnung für den Betroffenen.

Wie kommt der DBwV auf den ATZ?


Seit dem 1. Januar 2016 gilt für die Bundeswehr die Soldatenarbeitsverordnung (SAZV). Mit ihr setzt Deutschland europäisches Recht um, mit dem Mindeststandards im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gewährleistet werden sollen.

Die SAZV ist eine Rechtsverordnung, ihre Rechtsgrundlage ist § 30c Soldatengesetz. Sie ist im Grundbetrieb der Streitkräfte anzuwenden. Wenn es „tätigkeitsspezifisch“ geboten ist, darf nach EU-Recht von ihr abgewichen werden: die „Ausnahme“. Diese sind im Absatz 4 von § 30c Soldatengesetz geregelt.

Sowohl im Grundbetrieb als auch in der Ausnahme ist es oft notwendig, über das vorgegebene Maß hinaus Arbeitszeit zu leisten. Wird diese im Grundbetrieb angeordnet oder genehmigt, handelt es sich um sogenannte Mehrarbeit. In der Ausnahme wird diese als Arbeit mit besonderer zeitlicher Belastung bezeichnet.

Mit der SAZV wurde eine regelmäßige Wochenarbeitszeit im Grundbetrieb festgelegt. Erstmals hat Arbeitszeit damit in den Streitkräften stundenmäßig einen Wert erhalten. Die Vergütung der Mehrarbeit im Grundbetrieb wurde im Zuge der Einführung der SAZV neu geregelt. Man orientierte sich dabei an den Vergütungssätzen für Bundesbeamte, wenn ein vorrangiger Freizeitausgleich nicht möglich ist.

Bei der Ausnahme hat man das unterlassen; jedenfalls besteht ein großes Missverhältnis zwischen einer Stunde zusätzlicher Arbeit im Grundbetrieb und in der Ausnahme. Konkret  behilft sich der Dienstherr in der Ausnahme mit der bekannten Soldatenvergütungsverordnung („Großer und kleiner Anrechnungsfall“) mit ihren veralteten und im Vergleich zum Grundbetrieb viel zu niedrigen Ausgleichssätzen.

Diese Soldatenvergütungsverordnung dient dem pauschalierten Ausgleich von mehrgeleisteter Arbeit, gegebenenfalls ergänzt durch Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten. Wegen der Erfassung der Einzelansprüche von Soldaten ist diese Regelung mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden.

Zudem besteht durch das krasse Missverhältnis zwischen finanzieller Vergütung im Grundbetrieb und der in der Ausnahme die Gefahr, dass der Dienstherr die sog. „Flucht in die Ausnahme“ antritt. Da in der Ausnahme mehr Arbeit für weniger Geld möglich ist, wird der Dienstherr geradezu eingeladen, oft Vorhaben in die Ausnahme zu schieben. Dies muss verhindert werden.

Welchen Kriterien muss der ATZ standhalten?


An folgenden Kriterien misst der DBwV den neu zu schaffenden ATZ:

  • Der ATZ muss im Vergleich zum finanziellen Ausgleich im Grundbetrieb angemessen sein!
  • Der ATZ muss rechtssicher sein!
  • Der ATZ muss bürokratiearm sein!
  • Der ATZ muss in der ganzen Bundeswehr einheitlich angewendet werden!
  • Der ATZ muss auch den Ansprüchen des Gesundheitsschutzes gerecht werden und Re-generationszeiten festlegen!
  • Der ATZ muss Planbarkeit stärken! Jeder Soldat, der in der Ausnahme Dienst leistet, muss im Vorfeld wissen, wie hoch der Ausgleichsanspruch in Freizeit/Regenerationszeit sein wird.

Zur Erinnerung: Wie steht der DBwV zur SAZV insgesamt?


Der DBwV hält die Einführung der SAZV nach wie vor für richtig und notwendig. Die Last der Neuausrichtung bei gleichzeitiger Zunahme an Aufträgen auf den Schultern der Soldaten hatte in weiten Teilen der Bundeswehr ein unzumutbares Maß angenommen. Pflichtgefühl, Kameradschaft, Improvisationsgeschick, Leidensfähigkeit und soldatischer Ethos haben immer wieder vieles möglich gemacht – aber sehr viele Soldaten mussten immer mehr über ihre Grenzen gehen, um den zunehmenden Ansprüchen des Dienstherren gerecht zu werden. Die enorme Aufgabenverdichtung führte in Teilen bereits zu gesundheitlichen Einschränkungen der Menschen in der Bundeswehr mit deutlichen Folgen für die Einsatzbereitschaft.

Dieser in manchen Teilen der Bundeswehr an Ausbeutung grenzender Praxis soll mit der SAZV ein Riegel vorgeschoben worden. Zu erinnern ist immer wieder an den „strategischen Nutzen“ der SAZV. Dank dieser neuen gesetzlichen Regelung musste die Politik zum einen erkennen, wie wertvoll das Gut „Arbeitszeit“ ist und zum anderen, wie knapp es um dieses bestellt ist. Erstmals konnte sich niemand mehr vor der Erkenntnis drücken, dass der Personalmangel in der Bundeswehr höchstdramatische Züge angenommen hat. Eine der Folgen ist die „Trendwende Personal“, mit der nach Jahrzehnten des Abbaus wieder ein Aufwuchs der Bundeswehr erreicht werden soll.

Aber so gut die SAZV gemeint war, so schlecht wurde sie umgesetzt. Einiges wurde seitdem verändert, andere Unwuchten bleiben bestehen. Grundsätzliches Ziel des DBwV ist es, der SAZV vom Status „gut gemeint“ in den Status „gut gemacht“ zu verhelfen. Nach wie vor ist die Forderung nach entsprechenden Anpassungen und Verbesserungen Top-Thema in unserer Mitgliedschaft. Im Kern geht es dabei um Verwaltungsvereinfachungen, aber eben auch um eine bessere Vergütung von Mehrarbeit in der Ausnahme.

Der ATZ ist Teil des umfassenden Vorhabens des Verbandes, bei dem es um die Einsatzorientierung der Bundeswehr geht. So ist auch die Ausweitung sowie Optimierung des Auslandsverwendungszuschlags (AVZ) ist überfällig. Ebenso muss bei der Einsatzversorgung endlich mehr Gerechtigkeit hergestellt werden. Deren Geltungsbereich ist klarzustellen: Sie muss einheitlich für jeden Bundeswehrangehörigen, unabhängig vom Charakter des Einsatzes, gelten und auch die Einsatzvorbereitung umfassen.

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