Staatssekretär Gerd Hoofe (r.) und der Vorsitzende des Hauptpersonalrats, Stabshauptmann Martin Vogelsang, bei der Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung. Foto: DBwV/Hahn

Staatssekretär Gerd Hoofe (r.) und der Vorsitzende des Hauptpersonalrats, Stabshauptmann Martin Vogelsang, bei der Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung. Foto: DBwV/Hahn

19.09.2017
Holger Weihe/Bernd Kaufmann

Arbeitszeitregelungen im BMVg: Neue Rahmendienstvereinbarung unterzeichnet

Berlin. Am 18. September haben Staatsekretär Gerd Hoofe, der Vorsitzende des Hauptpersonalrats (HPR) beim Bundesministerium der Verteidigung, Stabshauptmann Martin Vogelsang (DBwV), sowie seine beiden Stellvertreter, Thorsten Schmidt (ver.di) und Stefan Hucul, ihre Unterschriften unter eine neue Rahmendienstvereinbarung für die Arbeitszeitgestaltung und Arbeitszeiterfassung im Geschäftsbereich des BMVg gesetzt. Diese ersetzt die bisherige Rahmendienstvereinbarung über die Arbeitszeit, die automatisierte Arbeitszeiterfassung und die Kernarbeitszeit vom 21. Juli 2006.

Oberstabsfeldwebel Andreas Hubert, Vorsitzender des Fachbereichs Beteiligungsrechte im DBwV-Bundesvorstand, begrüßte die neue Rahmenvereinbarung: „Damit wird ein weiterer wichtiger Schritt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Arbeitswelt der Bundeswehr für Tarifbeschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte, aber erstmalig auch für die Soldatinnen und Soldaten im Grundbetrieb bereitet. Der Deutsche BundeswehrVerband war  mit seinen Mitgliedern aus allen Statusgruppen im Hauptpersonalrat intensiv am Puls der Zeit. Für unsere Mitglieder sind neue Möglichkeiten aufgezeigt, unsere Personalräte haben nun ein weiteres breit legitimiertes Betätigungsfeld im Lastenheft.“

Die neue Vereinbarung, die in allen personalratsfähigen Dienststellen der Bundeswehr gültig ist, war lange überfällig. Die letzte Überarbeitung erfolgte am 23. Februar 2006 mit der 2. Änderung. In den vergangenen zehn Jahren hat sich das Arbeitsumfeld in der Bundeswehr signifikant verändert. Mit der neuen RDV wird es den Dienststellen im Geschäftsbereich des BMVg, ermöglicht, den neuen Anforderungen an einen modernen Arbeitgeber, etwa im Bereich Familie und Dienst, gerecht zu werden.

Geltungsbereich für alle Statusgruppen


Der Geltungsbereich beinhaltet erstmals alle Statusgruppen (Beamtinnen/Beamte, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Soldatinnen/Soldaten), ein zusätzlicher Teilhabebefehl beziehungsweise eine zusätzliche Teilhabeweisung für die militärischen Beschäftigten ist damit nicht mehr notwendig. „Das spiegelt endlich die gelebte Praxis in den Dienststellen wieder“, so der HPR-Ausschusssprecher Stabsbootsmann Holger Weihe, „damit wird deutlich, dass es nur mit einen geschlossenen und gemeinsam operierenden Personalkörper gelingen kann, die zukünftigen Herausforderungen der Bundeswehr erfolgreich zu bewältigen“.

Dienstvereinbarungen überprüfen und anpassen

Die Dienststellenleiter und Personalräte müssen ab sofort ihre Dienstvereinbarungen überprüfen und in einer angemessenen Zeit an die neuen Vorgaben anpassen. Dabei ist es wichtig, die Balance zwischen dienstlichen Erfordernissen und individueller Flexibilität zu ermöglichen. Wo immer möglich, sollen besonders die flexiblen Arbeitszeitmodelle genutzt werden. Die Aufgabenerledigung soll täglich in einer Zeitspanne von 6 bis 21 Uhr ermöglicht werden.
Fünf Arbeitszeitmodelle stehen mit der neuen RDV zur Verfügung, die in den Dienststellen nebeneinander genutzt werden können. Das wird die große Herausforderung für die Dienststellenleitungen und den örtlichen Personalvertretungen sein. Mit der Kombination der verschiedenen Modelle ist es jedoch möglich, die einzelnen Arbeitsbereiche aus den bisherigen starren Regelungen herauszuführen und den einzelnen Bedürfnissen vor Ort anzupassen.

Gleitzeit und Arbeitszeitkonten mit Kernzeit

Bei diesem Modell gilt für die dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Dienststellen eine Kernarbeitszeit von 9 bis 15 Uhr (Freitag 14 Uhr).
Für alle anderen Dienststellen im Geschäftsbereich des BMVg können Dienststellenleitung und Personalvertretung über die Festlegung der Kernarbeitszeiten gesonderte Vereinbarungen treffen. Diese sind mit der vorgesetzten Dienststelle einvernehmlich abzustimmen.

Gleitzeit und Arbeitszeitkonten mit Funktionszeit

Auch hier gilt für die dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Dienststellen eine Festlegung der Funktionszeit von 9 bis 15 Uhr (Freitag 14 Uhr).
Hier können die Dienststellen des Geschäftsbereichs des BMVg montags bis freitags den Dienstbetrieb durch die Nutzung von Funktionszeit flexibel gestalten. Anwesenheitszeiten von weniger als zwei Stunden an einem Tag gelten nach § 2 Ziffer 9 AZV als Gleitzeittag. Diese Regelung wird für die Tarifbeschäftigten analog angewendet. Dabei ist wichtig, dass der Arbeitsbereich innerhalb dieser Funktionszeit arbeitsfähig bleibt. Hierbei wird im Gegensatz zu dem Modell mit Kernzeit eine Möglichkeit zur größeren Flexibilisierung der Arbeitszeit eingeräumt.

Gleitzeit und Arbeitszeitkonten ohne Kernzeit/Funktionszeit

Hierbei kann, soweit dienstliche Gründe es zulassen, montags bis freitags auf die Festlegung von Kern- bzw. Funktionszeiten verzichtet werden. Die tägliche Arbeitsroutine wird in diesem Modell weiter fortgesetzt. Die Beschäftigten haben in Eigenverantwortung und in Absprache mit den Vorgesetzten die Möglichkeit, einen zeitgemäßen Umgang mit der zu erbringenden Arbeitszeit zu vereinbaren. Die wöchentliche Arbeitszeit ist weiterhin zu erbringen. Durch die vorgesehene parallele Anwendung aller Modelle, kann dieses Model in allen Dienststellen angewandt werden.

Feste Arbeitszeiten

Dieses Modell der festen Arbeitszeit ist nur dort anzuwenden, wo die wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben zwingend kein anderes Arbeitszeitmodell zulassen.

Schicht-/Wechselschichtdienst

Für den Schicht-/Wechselschichtdienst müssen aufgrund der besonderen Vorgaben gesonderte Vereinbarungen getroffen werden. Dabei sollen möglichst flexible Schichtsysteme ausgestaltet werden.

Neuerungen bei Arbeitsbefreiung und Dienstreisen

Bei Sonderurlaub sowie Dienst- beziehungsweise Arbeitsbefreiung für Teile des Arbeitstags ist die Zeit als Arbeitszeit anzurechnen. Diese Regelung gilt insbesondere auch im Falle von unaufschiebbaren Arztbesuchen. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tags als geleistet. Reisezeiten sind keine Arbeitszeiten. Soweit durch die Wahrnehmung des Dienstgeschäfts im Rahmen einer Dienstreise (d.h. ohne Reisezeiten) Arbeitszeiten entstanden sind, welche die für den jeweiligen Tag geltende Regelarbeitszeit übersteigen, so sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeit zu erfassen.

Ausgewogene Aufgabenverteilung

Ein sorgfältiger Umgang mit der Arbeitszeit und damit auch eine ausgewogene Aufgabenverteilung sind für die Aufgabenerfüllung alternativlos. Deshalb wird das höchstzulässige Zeitguthaben auf 80 Stunden im Monat festgesetzt und die höchstmögliche Zeitschuld auf bis zu 20 Stunden reduziert. Die Anordnung von Mehrarbeit ist hier das Instrument, welches in der Regelungskompetenz der Vorgesetzten liegt und die erforderliche Kontinuität des Dienstes gewährleistet.

Neue Wege in der Arbeitszeitgestaltung

Diese neue Rahmendienstvereinbarung ist ein deutliches Signal für die Dienststellenleitung  gemeinsam mit den Personalräten, mit Mut und neuen Ideen den täglichen Routinedienstbetrieb durch angepasste Dienstvereinbarungen moderner zu gestalten. Eine ausgewogene Balance zwischen dienstlichen Notwendigkeiten und persönlicher Lebensführung wird sich positiv auf das Engagement und die Motivation der Beschäftigten auswirken. „Durch die Unterzeichnung dieser Vereinbarung setzt die Leitung ein Zeichen, den allgemeinen Dienstbetrieb moderner und attraktiver zu gestalten“, so Weihe.

Nachdem dieses Kapitel nun geschlossen ist, wird sich der HPR-Ausschuss nun der neuen Rahmendienstvereinbarung für das ortsunabhängige Arbeiten und der Telearbeit widmen und mit dem BMVg versuchen, eine eindeutige und einheitliche Regelung zu erwirken.

Von Stabsbootsmann Holger Weihe und RAI Bernd Kaufmann

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