Das Grundgesetz: Artikel 87a für die Aufstellung und Stärke der Streitkräfte

Das Grundgesetz: Artikel 87a für die Aufstellung und Stärke der Streitkräfte

26.07.2017
khs

Auch das Zivilpersonal hat Tradition der Bundeswehr geprägt

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

Tradition der Bundeswehr – ist das ein Thema auch des Zivilpersonals? Nun, die wenigsten zivilen Kolleginnen und Kollegen, zumindest diejenigen ohne militärische Vorverwendungen,  werden sich wohl bisher Gedanken hierüber gemacht haben. Dabei ist in den letzten über 60 Jahren sehr wohl eine Tradition in der Bundeswehr gewachsen, die auch von zivilen Beschäftigten nicht unwesentlich mitgeprägt wurde.

Zum einen sind da die für die Bundeswehr wesentlichen Grundlagen im Grundgesetz zu nennen: Artikel 87a für die Aufstellung und Stärke der Streitkräfte sowie Artikel 87b für die Bundeswehrverwaltung. Diese verfassungsrechtliche Unterteilung der Bundeswehr – eine der Aufgaben nach und nicht eine nach Uniform- sowie Nichtuniformträgern – die aufgrund der Erfahrungen der Weimarer Republik und dem dritten Reich geschaffen wurde, hat sich grundsätzlich bewährt.

Nicht nur in der Bundeswehrverwaltung sind zivile Beschäftigte tätig – dort natürlich überwiegend – sondern auch in den Streitkräften. In der Logistik, im Sanitätswesen, in der Gerätewartung bei den Teilstreitkräften, als Experten im IT-Bereich, im Geoinformationswesen, in der elektronischen Kampfführung und vielen weiteren Bereichen sind sie unverzichtbarer Bestandteil auf der Heimatbasis, aber auch in zivil oder vorübergehend in Uniform im Ausland.

Zur Tradition gehört leider auch die geringe Wahrnehmung des Zivilpersonals sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der politischen Führung unseres Ministeriums, obwohl ihr Anteil ein Viertel aller Bundeswehrangehörigen ausmacht. Ebenso ist die Tatsache wenig bekannt, dass das Verteidigungsressort von allen Bundesressorts die meisten unmittelbar im Bundesdienst tätigen Zivilbeschäftigten hat. Grundlage für eine zukünftig bessere Wahrnehmung vor dem Hintergrund des gemeinsamen Personalkörpers muss daher zwingend die angemessene Berücksichtigung des Zivilpersonals in einem neu zu schaffenden Traditionserlass sein.

Mit herzlichen Grüßen

Ihr

Klaus-Hermann Scharf
Vorsitzender
Fachbereich Zivile Beschäftigte 

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