Dienstbekleidung muss der Dienstherr unentgeltlich bereitstellen. Foto: DBwV/Scheurer

Dienstbekleidung muss der Dienstherr unentgeltlich bereitstellen. Foto: DBwV/Scheurer

18.12.2019
DBwV

Entfristung der Vergütungsregel für „Opt-out“ bei den Bundeswehrfeuerwehren

Mit der Einführung des § 50c BBesG „Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren“ wird der Inhalt des bisherigen § 79 BBesG als dauerhafte Vergütungsregelung im BBesG eingegliedert. Bislang gilt entsprechend des § 13 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV) nach § 79 BBesG eine ebenfalls bis zum 31. Dezember 2019 befristete „Opt-out“- Regelung für die Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, wenn sie sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum bereit erklärt haben und die über die 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die geplante Entfristung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen nach der AZV erfordert deshalb auch die Entfristung der entsprechenden Vergütungsregelungen. Die freiwillige Erhöhung der Arbeitszeit dient der Einsatzfähigkeit der Bundesfeuerwehren zur bedarfsgerechten Unterstützung der Streitkräfte.
    

Hier der Auszug aus dem Gesetz:

§ 50c
Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren

  1. wenn sie sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben und
  2. die über 48 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann.
  3. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden 25,50 Euro,
  4. für einen Dienst von 24 Stunden 51 Euro.

(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden eine Vergütung,
(2) Die Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum
(3) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 anteilig gewährt, und zwar entsprechend dem Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, der über 48 Stunden hinausgeht. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.
    
Feuerwehreinsatzdienstzulage

Die Ausführungen zur Feuerwehreinsatzdienstzulage finden sich in der Anlage I zum BBesG unter der Vorbemerkung Nr. 10, der wie folgt geändert wird (Auszug aus dem Gesetz):
   
aa) In der Überschrift zur Vorbemerkung Nummer 10 werden nach dem Wort „Beamte“ die Wörter „und Soldaten im Einsatzdienst“ eingefügt.
    
bb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

1. das nach einer Verwendung nach Absatz 1 Beamte und Soldaten für den Einsatzdienst der Feuerwehr ausbildet oder
    
2. das in der unmittelbaren Unterstützung des Ausbildungsbetriebes verwendet wird.
    
(2) Die Zulage erhält auch hauptamtliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr,
    
(3) Durch die Stellenzulage nach Absatz 1 werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

§ 70a Dienstkleidung für Beamte

Gemäß der Vorschrift C_2042_2 "Anzugordnung für das zivile Brandschutzpersonal" besteht für das Brandschutzpersonal die Verpflichtung, Dienstkleidung zu tragen. Damit trifft der § 70 a BBesG auch für das Brandschutzpersonal zu.
    
Auch hier der Auszug aus dem Gesetz:

(1) Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Die Einzelheiten regelt das jeweils zuständige Bundesministerium …

§ 69 Dienstkleidung für Soldaten

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.


Weitere Änderungen, die das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz vorsieht:

 

Reisebeihilfen alle 14 Tage auch für Ledige

Aus der Mantelverordnung zum Gesetz ergibt sich eine Erhöhung der Reisebeihilfen für Ledige nach § 5 TGV auf alle 14 Tage. Die Ledigen werden damit den Verheirateten und Verpartnerten gleichgestellt. Zudem wird eine Ansparmöglichkeit bei nicht in Anspruch genommenen Reisebeihilfen eingeführt. Im Falle von Eltern- und Pflegezeiten soll Trennungsgeld für bis zu drei Monate auch ohne Besoldungsbezüge gezahlt werden und Vorabumzüge sind in Zukunft bis zu sechs Monate vorher möglich.

Anerkennung Kindererziehungszeiten vor dem 1.1.1992

Aufgrund es neuen § 50a Beamtenversorgungsgesetz erhöht sich das Ruhegehalt für jeden Monat Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag.

Auszug aus dem Gesetz:

§ 50a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,

2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.

   
Für unsere Brandschutzsoldaten:
 

Erhöhung des Auslandsverwendungszuschlags (AVZ)
    
Das Gesetz sieht mit dem neu gestalteten § 56 BBesG eine Anpassung der AVZ-Sätze vor. Dies ist auch notwendig, weil der AVZ seit 2009 nicht mehr verändert wurde und deshalb nicht mehr im Einklang mit den regelmäßig erfolgten Besoldungsanpassungen sowie den Anhebungen der zeitbezogenen Erschwerniszulagen und der Vergütung für besondere zeitliche Belastungen steht.

Beschlossen ist eine deutliche Steigerung, die dank des DBwV-Einsatzes sogar über dem im Gesetzentwurf geplanten Betrag liegt. Die Stufe 6 wird von 110 Euro auf 145 Euro erhöht. Zu erwarten ist, dass mit der sogenannten Mantelverordnung am 1. Januar 2020 die Höhen der anderen Stufen wie folgt festgelegt werden: Stufe 2: 69 Euro, Stufe 3: 85 Euro, Stufe 4: 103 Euro, Stufe 5: 123 Euro.
    
Zu begrüßen ist, dass der AVZ künftig auch bei Vor- und Nachkommandos sowie Kurzzeitaufenthalten im Einsatzgebiet gelten soll. Zudem ist für die Spezialkräfte der Bundeswehr pauschal der AVZ der höchsten Stufe ohne Mandat des Bundestages vorgesehen.

       
Einführung eines „Ausnahmetatbestandszuschlags“ (ATZ)

Mit dem BesStMG findet der vom DBwV mitkonstruierte ATZ im § 50a BBesG Niederschlag. Danach erhalten Soldaten mit Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A für tatsächlich geleistete Dienste in den Fallgruppen des § 30c Absatz 4 Soldatengesetz eine Vergütung in Höhe von 91 Euro brutto für jeden angebrochenen Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die Unterscheidung in kleine und große Anrechnungsfälle wird somit künftig entfallen. Den sogenannten „DuZ“ wird es zukünftig in der Ausnahme nicht mehr geben. Mit dem ATZ wird ein großer Schritt in Richtung Entbürokratisierung vollzogen.

Die Erhöhung des ATZ war einer der DBwV-Schwerpunkte im parlamentarischen Verfahren. Auch hier konnten wir Überzeugungsarbeit leisten.

Wichtig: Es ist zwischen Bundestag und Regierung zusätzlich vereinbart worden, nach einem Jahr die Wirkung des ATZ zu evaluieren. Die Messe ist also noch nicht gelesen, es kann gelingen, auf Grundlage der dann gemachten Erfahrungen wirksamen Druck auf eine weitere Erhöhung des ATZ zu erzeugen.

Darüber hinaus werden noch weitere Änderungen u.a. im Umzugskostenrecht, Versorgungsrücklagegesetz und Beamtenversorgungsgesetz erfolgen.

 

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