Die besonderen Hinzuverdienstgrenzen des § 26a SVG bzw. § 14a BeamtVG entfallen jetzt vollständig. Der DBwV setzt sich weiter für die Abschaffung aller Hinzuverdienstgrenzen für pensionierte Soldaten und Beamte ein. Foto: Fotolia

Die besonderen Hinzuverdienstgrenzen des § 26a SVG bzw. § 14a BeamtVG entfallen jetzt vollständig. Der DBwV setzt sich weiter für die Abschaffung aller Hinzuverdienstgrenzen für pensionierte Soldaten und Beamte ein. Foto: Fotolia

05.12.2023
JK

Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen: Teilerfolg des DBwV

Seit Jahr und Tag setzt sich der DBwV für die vollständige Abschaffung aller Hinzuverdienstgrenzen für pensionierte Soldaten und Beamte ein. Ein komplexes System an Regelungen im Soldatenversorgungsgesetz sowie im Beamtenversorgungsgesetz führt dazu, dass die Ruhegehälter von Soldaten und Beamten „zum Ruhen gebracht werden“, soweit diese aus einer Anschlussbeschäftigung im öffentlichen Dienst oder in der freien Wirtschaft ein Einkommen erzielen, welches über einen individuell zu ermittelndem Betrag hinaus geht. Teilweise bestehen unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen nebeneinander, was die Anwendung der sogenannten Ruhensregelungen noch unübersichtlicher macht.

Eine Besonderheit bestand bisher für alle die Kameraden, die ihren Ruhegehaltssatz gem. § 26a SVG bzw. § 14a BeamtVG für den Zeitraum von der Zurruhesetzung bis zum Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorübergehend aufstocken lassen konnten. Diese Erhöhung entfiel bisher vollständig, wenn der Betroffene ab Erreichen der besonderen Altersgrenze des § 5 BpolBG ein Einkommen erzielt, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt bzw. stets bei Bezug eines entsprechenden Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst.

Diese besonderen Hinzuverdienstgrenzen des § 26a SVG bzw. § 14a BeamtVG entfallen nunmehr rückwirkend zum 01.01.2023 vollständig!

Erhöhung Hinzuverdienstgrenzen bei Einmalzahlung nach § 38 Abs. 4 SVG

Soldaten, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten einen einmaligen steuerfreien Ausgleich in Höhe von 4091 Euro. Dieser Ausgleich soll den Nachteilen des Berufssoldaten Rechnung tragen, die sich aus der Zurruhesetzung vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze für Beamte durch ein insgesamt deutlich geringeres Gesamtlebenseinkommen ergeben.

Seit Inkrafttreten der Pensionsabflachung zum 01.01.2002 erhöht sich dieser Ausgleich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor der Vollendung des 62. Lebensjahres liegt. Diese Erhöhung entfällt jedoch für die Monate, in denen Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt werden, die bisher über 525 Euro hinausgingen. Diese Grenze ist rückwirkend zum 01.01.2023 auf 606,67 Euro angehoben worden, was derzeit der Geringfügigkeitsgrenze eines sogenannten Minijobs entspricht. Leider konnte sich der Gesetzgeber nicht dazu entschließen, auch diese Hinzuverdienstgrenze ersatzlos zu streichen oder zumindest dynamisch an die Entwicklung der Mindestlöhne und damit der Geringfügigkeitsgrenze anzupassen. Die bereits zum 01.01.2024 beschlossene Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro führt nämlich zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 606,67 Euro auf 627,67 Euro, von der die betroffenen Soldaten dann zunächst nicht profitieren können.

Weiterhin keine Änderung bei den „allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen“

Unverändert gelten die „allgemeinen“ Ruhensregelungen der §§ 53 SVG / BeamtVG mit den hierin enthaltenen Hinzuverdienstgrenzen! Während Rentner, die mit einer vorgezogenen Altersgrenze eine Altersrente erhalten (z.B. „Rente mit 63“) ab dem 01.01.2023 ohne Anrechnung auf ihre Rente unbeschränkt hinzuverdienen dürfen, bleibt dies Soldaten und Beamten ab dem 62. Lebensjahr bis zum Erreichen des Regelrentenalters von 67 Jahren immer noch verwehrt. In Zeiten eines eklatanten Fach- und Arbeitskräftemangels ist dies mehr als unverständlich und alles andere als zeitgemäß. Der DBwV setzt sich weiterhin mit Nachdruck für die Abschaffung dieser Hinzuverdienstbeschränkungen ein.

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