Der Bundesvorsitzende Oberst André Wüstner war gemeinsam mit dem Justitiar des Verbands, Major d.R. Christian Sieh, als Experte während der öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften gefragt. Foto: Screenshot

Der Bundesvorsitzende Oberst André Wüstner war gemeinsam mit dem Justitiar des Verbands, Major d.R. Christian Sieh, als Experte während der öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften gefragt. Foto: Screenshot

14.11.2023
Von Jan Meyer und Frank Jungbluth

Verfassungsfeinde schneller entlassen

Berlin. Soldatinnen und Soldaten, die als Feinde der Verfassung identifiziert werden, sollen in Zukunft schneller aus der Bundeswehr entlassen werden können. Mit einem entsprechenden Gesetzentwurf der Ampel-Koalition befasste sich am Dienstag der Verteidigungsausschuss in einer öffentlichen Anhörung. Unter den geladenen Experten waren gleich zwei Top-Mandatsträger des DBwV: Der Bundesvorsitzende Oberst André Wüstner und der Justitiar, Major d.R. Christian Sieh.

Ausgangspunkt des Gesetzgebungsverfahrens war der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien von 2021. Darin ist festgelegt: „Alle Angehörigen der Bundeswehr müssen unzweifelhaft auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Wir werden Dienst- und Arbeitsrecht anpassen, um Extremistinnen und Extremisten umgehend aus dem Dienst entlassen zu können.“

 „Nur diejenigen treffen, um die es geht"

Verfassungsfeinde sollen die Truppe schnell verlassen, das sei ein Ziel, das selbstverständlich auch der DBwV teile, erklärte Oberst Wüstner den Abgeordneten. Die Neuregelung sei daher nachvollziehbar und in der vorgeschlagenen Ausgestaltung auch tragfähig: Einerseits ziele sie punktgenau und ausschließlich auf verfassungsfeindliche Bestrebungen von erheblichem Gewicht; andererseits lasse sie das bewährte soldatische Disziplinarrecht in Gänze unberührt, womit minder schwere Verfehlungen auch weiterhin ausschließlich disziplinar gewürdigt würden.

 „Es bedurfte eines Gesetzes, das sich statusunabhängig und über die gesamte Dienstzeit an alle richtet – und wirklich nur diejenigen trifft, um die es geht.“ Mehr Tempo sei in diesen Fällen gut, denn man könne niemandem erklären, dass erkannte Verfassungsfeinde aufgrund der langen Verfahrensdauern oft über Jahre weiterhin in ihrem Dienstverhältnis verbleiben würden.

Künftig ein verwaltungsrechtliches Verfahren

War bisher für die Entlassung von Zeit- und Berufssoldaten auch bei klar erkannter Verfassungsfeindlichkeit die Entscheidung eines Truppendienstgerichts erforderlich, so soll künftig ein verwaltungsrechtliches Verfahren ausreichen. Das bedeutet eine erhebliche Beschleunigung der Entfernung aus der Truppe. Denn während ein gerichtliches Disziplinarverfahren durchschnittlich mehr als drei Jahre dauert, sind verwaltungsrechtliche Verfahren nach wenigen Monaten entscheidungsreif.

Dadurch steige aber auch das Risiko, dass bei Fehlentscheidungen schnell Existenzen vernichtet werden können. Wüstner: „Wer ist wirklich Extremist, und wie äußert sich das? Ein so scharfes Schwert darf nicht so einfach angewendet werden!“

„Ein Erfolg unserer Verbandsarbeit"

Der Befürchtung einer zu breiten Anwendung trat Major d.R. Christian Sieh ebenso entgegen wie der Befürchtung der Opposition, die geplante Regelung könne Missbrauch zu Lasten missliebiger Unterstellter begünstigen: „Das Risiko halte ich für ausgesprochen gering. Der Disziplinarvorgesetzte entscheidet in diesen Fällen nicht allein, sondern die Personalführung, die zudem in der ersten Zeit der Zustimmung des Ministeriums bedarf, was uns besonders wichtig war. Gegenüber den früheren Plänen sieht die neue Regelung außerdem einen stark eingeschränkten Anwendungsbereich vor – ein Erfolg auch unserer Verbandsarbeit.“ Der DBwV hatte bereits im Zuge der Ressortabstimmung zweimal schriftlich Stellung genommen und führte im Anschluss unterschiedliche Gespräche im BMVg und BMJ – unter anderem auch mit dem Bundesminister der Verteidigung.

Für unbegründet hält der Justitiar deshalb Kritik, die mit den Schlagworten Aufgabe der Unschuldsvermutung, Vorverurteilung oder Generalverdacht verbunden wird. Der sehr eng gefasste Tatbestand lasse Entlassungsverfügungen auf einen bloßen Verdacht hin nicht zu, und nach der Konstruktion und der Gesetzesbegründung sei davon auszugehen, dass es nur um praktisch „evidente Fälle“ gehe.

Entlassungstatbestand nur in wenigen Fällen pro Jahr

Im Übrigen würden die Betroffenen natürlich nicht rechtlos gestellt, denn in der Zeit nach der Entlassungsverfügung wird auf Antrag ein sogenanntes „Überbrückungsgeld“ in Höhe der Hälfte der Dienstbezüge ausgezahlt – längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung vor den Verwaltungsgerichten. Damit ähnelt die Situation derjenigen, die heute schon in gerichtlichen Disziplinarverfahren gilt, die mit dem Ziel der Entfernung geführt werden – denn in diesen Fällen ist die vorläufige Dienstenthebung in Verbindung mit dem Einbehalt der Hälfte der Dienstbezüge die Regel.

Der Bundesvorsitzende schloss mit der Einschätzung, dass der neue Entlassungstatbestand – ausgehend von den bekannten Zahlen – voraussichtlich nur in wenigen Ausnahmefällen zur Anwendung kommen werde, voraussichtlich im einstelligen Bereich pro Jahr, was aus den bisherigen Berichten der Koordinierungsstelle für Extremismusverdachtsfälle im BMVg hervorgeht.

Prävention muss im Vordergrund stehen

Für den DBwV ist weiterhin wichtig, dass die Prävention im Vordergrund stehen muss – durch politische und rechtliche Bildung. Und unabhängig vom laufenden Gesetzgebungsverfahren müssen die Truppendienstgerichte gestärkt werden, um die Dauer gerichtlicher Disziplinarverfahren zu reduzieren. Außerdem muss sich der Gesetzgeber endlich mit dem Thema „Schadlosstellung“ bei Fehlentscheidungen des Dienstherrn auseinandersetzen, sowohl in Disziplinarverfahren als auch in Entlassungsverfahren, vor allem auch bei denen „neuer Art“.

Wenn das Gesetz greift, ist die klare Botschaft in Richtung Gesellschaft, dass es künftig keine Fälle vergleichbar denen von Franco A. mehr geben wird, der nach seiner Verhaftung und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens noch sechs Jahre in der Bundeswehr verblieben ist. Gesetzgeber und DBwV sind sich einig: Für Extremisten ist in der Bundeswehr kein Platz.

Das Gesetz soll am Mittwoch im Verteidigungsausschuss beraten und am Freitag vom Deutschen Bundestag beschlossen werden.

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