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Bundeswehr im Corona-Einsatz: Nicht immer steht ausreichende Schutzausrüstung zur Verfügung. Foto: Bundeswehr/Sandra Herholt
Soldaten sollten, soweit sie in eine Covid-19-Hilfeleistung oder eine Unterstützung nach Art. 35 Grundgesetz (GG) einbezogen sind und in dessen Folge an Covid-19 erkranken oder gar ums Leben kommen, in den Anwendungsbereich des § 63 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) einbezogen werden. Die Kausalität der Erkrankung durch den Einbezug nach Satz 1 sollte vermutet werden.
Sollte sich die derzeitige Covid-19-Situation zuspitzen, käme neben der technischen Amtshilfe auch ein Einsatz der Streitkräfte im Inneren gem. Art. 35 Abs. 2 und 3 GG in Betracht. Bereits aus der Systematik des GG ergibt sich, dass eine besondere Gefährdungslage vorliegen muss, damit die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall eingesetzt werden darf. Voraussetzung ist, dass die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Eine besondere Gefährdung geht einerseits von der Pandemie selbst aus, andererseits von möglichen Unruhen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen können.
Es ist bereits zu ersten Fällen der „technischen Amtshilfe“ gekommen: Soldaten haben die Kommunen in ihrem Kampf gegen die Pandemie unterstützt, beispielsweise, indem logistische Unterstützung in einem Hochrisikogebiet (Heinsberg) gewährleistet wurde. Die dort eingesetzten Soldaten verrichteten ihren Dienst ausschließlich in Feldanzug ohne jegliche Schutzausrüstung (z.B. Mund- und Nasenschutz).
In den Bundeswehrkrankenhäusern werden inzwischen auch Covid-19-infizierte Patienten, darunter überwiegend Zivilisten, behandelt. Auch wenn in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr noch ausreichend Schutzbekleidung für das medizinische Personal zur Verfügung steht, ist die Infektionsgefahr für diesen Personenkreis besonders hoch einzustufen.
Auch für den Fall des Einsatzes der Streitkräfte im Inneren gem. Art. 35 Abs. 2 und 3 GG ergibt sich bereits aus der Natur des Auftrages, dass es nicht immer möglich sein wird, lückenlos Schutzausrüstung anzulegen.
Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, die eingesetzten Soldaten in den Anwendungsbereich des § 63 SVG mit einzubeziehen.
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