Mitgliedsbeitrag

Die ab dem 1. Januar 2024 gültigen Beitragssätze

gem. Beschluss des Bundesvorstands vom 14./15. November 2023

Der von der 21. Hauptversammlung mit Wirkung zum 1. Juli 2022 festgesetzte Regelbeitrag für die Mitgliedschaft im Deutschen BundeswehrVerband beträgt monatlich € 12,00 und wird aufgrund statusabhängiger Versicherungsleistungen für grundsätzlich alle Mitglieder um einen Zusatzbeitrag in Höhe von derzeit monatlich € 1,00 zum Vollbeitrag erhöht.

Grundsätzlich sind alle Mitglieder zur Zahlung des Vollbeitrags verpflichtet, soweit nicht eine der in dieser Beitragsordnung aufgeführten Reduzierungen oder Befreiungen zur Anwendung kommt. Fördernde Mitglieder sind von Beitragsreduzierungen und -befreiungen ausgeschlossen.


€ 13,00 Vollbeitrag (Regelbeitrag zzgl. Diensthaftpflichtversicherung (DHV))

  • Soldatinnen und Soldaten
  • Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehr


€ 13,00 Vollbeitrag Ehemalige (Regelbeitrag zzgl. Pflege-Assistance (PA))

  • Ehemalige Soldatinnen und Soldaten
  • Ehemalige Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr
  • Ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehr
  • Reservistendienst Leistende (einschließlich DHV während der Dienstleistung)


€ 6,50 Halber Vollbeitrag (qua Status)

  • Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter der Bundeswehr (einschließlich DHV)
  • Auszubildende der Bundeswehr (einschließlich DHV)
  • Ehemalige Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter der Bundeswehr (einschließlich PA)
  • Ehemalige Auszubildende der Bundeswehr (einschließlich PA)
  • Angehörige und Hinterbliebene von Vollbeitragszahlern (einschließlich PA)
  • Ehemalige Soldatinnen und Soldaten, die sich ohne Anspruch auf Versorgung in einer Berufsausbildung befinden

Die Veranlagung von Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern bzw. Auszubildenden der Bundeswehr zum halben Vollbeitrag bedarf begründender Unterlagen und der Angabe eines voraussichtlichen Abschlussdatums, die Veranlagung im Status „ehemalig“ eines Nachweises über die Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. Studierende Soldatinnen und Soldaten gelten aufgrund ihrer Dienstbezüge nicht als „Auszubildende“.

Die Veranlagung von Angehörigen und Hinterbliebenen zum halben Vollbeitrag erfolgt nur, soweit diese nicht selbst zu einer der vollbeitragspflichtigen Gruppen gehören.

Ehemalige Soldatinnen und Soldaten werden für die Zeit einer Berufsausbildung zum halben Vollbeitrag veranlagt, sofern sie keinen Anspruch auf Übergangsgebührnisse (SaZ) oder Versorgung (BS) haben. Antragsbegründend muss eine Kopie einer aktuellen Studienbescheinigung bzw. des Ausbildungsvertrags vorgelegt werden.


€ 6,50 Halber Vollbeitrag (auf Antrag)

  • Empfänger von Arbeitslosengeld (einschließlich PA)
  • Vollbeitragszahler in Elternzeit, im Betreuungsurlaub oder während einer Familienpflegezeit (statusabhängig einschließlich DHV oder PA)

Der Antrag bedarf begründender Unterlagen. Beitragsreduzierungen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld werden stets auf ein halbes Jahr befristet; bei Elternzeiten, Betreuungsurlauben und Familienpflegezeiten gelten die Zeiträume der jeweiligen Bescheinigung.


€ 0,00 Beitragsbefreiung (auf Antrag)

  • Empfänger von Bürgergeld (einschließlich PA)
  • Pflegebedürftige Mitglieder der Pflegegrade 2 bis 5 (einschließlich PA)

Der Antrag bedarf begründender Unterlagen. Beitragsbefreiungen aufgrund des Bezugs von Bürgergeld werden stets auf ein Jahr befristet.

Beitragsbefreiungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit werden – in Übereinstimmung mit der Beschlusslage der Hauptversammlung – nur gewährt, sofern eine finanzielle Überforderung glaubhaft gemacht wird; hierzu ist eine formlose Aufstellung der monatlichen Einkünfte und der zu erwartenden Kostenbelastung erforderlich. Über sachgerechte Befristungen wird im Einzelfall entschieden.

 

Erläuterungen zur Beitragsordnung

Der Mitgliedsbeitrag ist stets im Voraus zu entrichten und wird grundsätzlich monatsweise fällig; ausdrücklich erwünscht ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats.

Bei einem Zahlungsverzug oder einer unzureichenden Beitragszahlung über mehr als sechs Monaten werden die Mitgliedsrechte zum Ruhen gebracht (§ 11 Abs. 3 der Satzung) und die Mitgliedschaft zur Streichung markiert (§ 10 Abs. 5 der Satzung). Die offene Beitragsforderung kann ab diesem Zeitpunkt zur Beitreibung an ein externes Inkasso-Unternehmen übergeben werden. Ein Ausgleich nach der Abgabe führt nicht zur Reaktivierung der Mitgliedschaft; eine Fortführung muss seitens des Mitglieds neu beantragt werden.

Wir möchten auch auf diesem Wege alle Selbstzahler freundlich bitten, uns ein SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug zu erteilen, jedenfalls aber etwa eingerichtete Daueraufträge auf eine monatliche Beitragszahlung umzustellen.

Die Gewährung einer Beitragsreduzierung oder -befreiung wirkt stets erst ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs; rückwirkende Reduzierungen oder Befreiungen sind ausgeschlossen.