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Zwei für die Bundeswehr relvante Gesetzesvorhaben wurden in dieser Woche abschließend vom Bundestag behandelt. Foto: picture alliance/photothek.de/Thomas Trutschel
Mit dem Gesetz zur „Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften“ sowie der „Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts“ hat der Bundestag in dieser Woche zwei für Angehörige der Bundeswehr wichtige Gesetzesvorhaben beschlossen.
Berlin. Mit der Neufassung der Wehrdisziplinarordnung (WDO) sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, „um Verfahren zur Ahndung von Dienstvergehen signifikant zu beschleunigen“, heißt es in der Gesetzvorlage der Bundesregierung, die am 17. Oktober vom Bundestag mit breiter Mehrheit der Koalitionsfraktionen sowie der Union angenommen wurde. Dagegen stimmten die AfD-Fraktion und die Gruppe die Linke, während die Gruppe BSW nicht zur Debatte und Abstimmung anwesend war.
Hohe Belastungen durch langwierige Disziplinarverfahren
Das Disziplinarrecht habe in den vergangenen Jahren seinem Auftrag, durch eine schnelle und effektive Reaktion auf Dienstvergehen zur Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beizutragen, „nicht mehr uneingeschränkt gerecht werden“ können, heißt es im Gesetzestext weiter. Die Dauer gerichtlicher Disziplinarverfahren habe durch die hohe Belastung der Wehrdisziplinaranwaltschaften und der Truppendienstgerichte „ein kaum mehr vertretbares Ausmaß angenommen“.
Mit dem Gesetz wird der Anwendungsbereich von Disziplinargerichtsbescheiden auf alle gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ausgeweitet. Den Wehrdisziplinaranwaltschaften wird die Möglichkeit eingeräumt, einen Disziplinargerichtsbescheid durch Vorlage eines vorformulierten Entwurfs zu beantragen. Vorgaben zur Begrenzung von Inhalt und Umfang des Disziplinargerichtsbescheids sollen zusätzlich zur Entlastung der Wehrdisziplinaranwaltschaften und der Truppendienstgerichte beitragen. Zudem werden die Fristen im Berufungsverfahren neu gefasst. Darüber wird die Vertrauensperson im gerichtlichen Disziplinarverfahren künftig in der Hauptverhandlung durch das Truppendienstgericht angehört. Dadurch werde zugleich die Position der Vertrauensperson gestärkt, heißt es zur Begründung. Gestärkt werden soll auch die Position des Disziplinarvorgesetzten durch eine Erweiterung des Katalogs der einfachen Disziplinarmaßnahmen.
„Zwingend notwendige“ Reform
In der abschließenden parlamentarischen Debatte beklagte der Grünen-Abgeordnete Helge Limburg, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer zweieinhalb Jahre betrage und manche Verfahren sogar bis zu zehn Jahre in Anspruch nähmen. „Solche Verfahrensdauern widersprechen dem Sinn der Wehrdisziplinarordnung“, sagte Limburg. Sie seien zudem eine Belastung für alle am Verfahren Beteiligten und nicht hilfreich, das Vertrauen der Truppe in die WDO zu stärken. Kerstin Vieregge (CDU) bezeichnete die derzeitige Dauer von Verfahren als „schlicht untragbar“. Die Reform des Wehrdisziplinarrechts sei daher „zwingend notwendig“.
Der Deutsche BundeswehrVerband stand bei der Entstehung dieses Gesetzes intensiv mit dem BMVg im Austausch. Schon der Referentenentwurf ging auf die Arbeit der ministeriell eingesetzten WDO-Expertengruppe in den Jahren 2019 bis 2021 zurück, an welcher der DBwV in vollem Umfang beteiligt war.
Soldatenentschädigungsesetz soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten
Nur einen Tag später passierte die Novelle des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts (SEÄG) den Bundestag. Diese Gesetzesänderung wurde mit den Stimmen der Regierungskoalition, der Union sowie der AfD-Fraktion beschlossen. Die Gruppe Die Linke enthielt sich der Stimme, während die Gruppe BSW auch bei dieser Abstimmung und Debatte abwesend war.
Hintergrund des Gesetzesentwurfes zum SEÄG ist, dass die Beschädigtenversorgung der Soldatinnen und Soldaten aus dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) überführt und dort neu geregelt wurden. Das SEG soll nun am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Mit dem SEÄG sollen noch notwendige Änderungen im SEG zeitgleich mitumgesetzt werden.
DBwV konnte Verbesserungen erreichen
Ziel des Gesetzesentwurfs ist eine transparentere Ausgestaltung der Ansprüche auf Entschädigung für Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene. Weiter soll mit dem Gesetzesentwurf die Beschleunigung der Verwaltungsverfahren sowie die Erhöhung der Qualität von Verwaltungsentscheidungen erreicht werden. Durch eine Vereinfachung der Regelungen und Übergangsregelungen soll sich außerdem der Beratungsbedarf für Betroffene verringern.
Durch seine Interventionen konnte der Deutsche BundeswehrVerband im parlamentarischen Prozess Verbesserungen am Gesetzeswerk erreichen.
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