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Gute Nachrichten für die Spieße: Es tut sich etwas bei den Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung der Zulage für militärische Führungs- und Ausbildungsfunktionen sowie der Zulage für Kompaniefeldwebel. Foto: Bundeswehr/Kai-Axel Döpke
Gute Nachrichten kommen aus dem BMVg zur Änderung der Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung der „Zulage für militärische Führungs- und Ausbildungsfunktionen“ und für die „Zulage für Kompaniefeldwebel“ im Vertretungsfall.
Berlin. Bislang galt nach der Allgemeinen Regelung 1454/1 Nummer 2025, dass die Zulage für militärische Führungsfunktionen im Vertretungsfall und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dem Vertreter gewährt werden kann, wenn diese Vertretung selbstständig und eigenverantwortlich an mindestens 21 Kalendertagen im Monat als Hauptaufgabe ausgeübt wurde. Als Berechnungsgrundlage wurde damit auf den Kalendermonat abgestellt und nicht auf den Monatszeitraum, das heißt einen 30 Tageszeitraum an sich – ein Umstand, den der DBwV schon länger kritisiert hat, weil damit viele Betroffene, obgleich sie 21 Tage am Stück die Vertretung monatsübergreifend ausgeführt haben, leer ausgingen.
Diesem Umstand soll jetzt Abhilfe geschaffen und der Monatszeitraum als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Damit gilt zukünftig, wer in einem Zeitraum von 30 Tagen insgesamt 21 Tage vertritt, wobei diese nicht am Stück hintereinander liegen müssen, erhält auch im Vertretungsfall die Zulage. Dieser Grundsatz soll nicht nur im Vertretungsfall für die „Zulage für militärische Führungs- und Ausbildungsfunktionen“ gelten, sondern auch für die „Zulage für Kompaniefeldwebel“.
Eine entsprechende Anpassung wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz erfolgen. Wann diese genau in Kraft tritt, ist bislang nicht bekannt, wird aber mutmaßlich noch in diesem Sommer zur Anwendung kommen.
Der Fachbereichsvorsitzende Besoldung/ Haushalt/ Laufbahnrecht des DBwV, Oberstleutnant i.G. Dr. Detlef Buch, begrüßt die Abkehr von dem Kalendermonat ausdrücklich: „Damit wird den Realitäten Rechnung getragen und es werden keine ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen vorgenommen“.
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