DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Mannschaften, eine Dienstgradgruppe vor großen Aufgaben
„So einen Aufwuchs hat es seit 1955 nicht gegeben“
Antrittsbesuch bei L92
Die Zeitenwende in den Köpfen
36. Europäischer Abend: „Sicherheit für Europa. Wie verteidigungsbereit sind wir?“
Es bleibt eine fahrlässige Wette auf die Zukunft
Bundestag beschließt Verteidigungsausgaben in Rekordhöhe
Panzerbrigade 45: Einsatzversorgung in Litauen gesichert
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Zeitsoldaten als Fachkräfte gefragt
Berufsinformationsmesse in Burg
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
Bundestag berät über vier Auslandseinsätze
UNMISS und EU NAVFOR Aspides sollen bis 2026 verlängert werden
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Erinnerung an Oberstleutnant Armin-Harry Franz
Gedenken: Erinnerung an Patrick Behlke und Roman Schmidt
Gedenken: Erinnerung an Feldwebel Alexander Arndt
Gedenken: Erinnerung an Oberstabsarzt Dr. Dieter Eißing
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Inflationsausgleich für Tarifbeschäftigte in Elternzeit nicht zu zahlen ist. Revision gegen das Urteil ist möglich. Foto: picture alliance/Chromorange/Michael Bihlmayer
Das Arbeitsgericht Essen hatte den Arbeitgeber mit Urteil vom 16.4.2024 (Az. 3 Ca 2231/23) verpflichtet, einer Tarifbeschäftigten Inflationsausgleich zu zahlen, obwohl der Tarifvertrag zum Inflationsausgleich ihr diesen nicht zubilligte, weil sie in Elternzeit war. Wir berichteten darüber (https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/service-recht/beitrag/urteil-zum-inflationsausgleich-von-arbeitnehmern-in-elternzeit) Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies nun den Antrag der Klägerin in zweiter Instanz zurück. Die Frau erfülle die Voraussetzungen zum Erhalt der Prämie nicht. (Urteil vom 14.8.2024, Az. 14 SLa 303/24).
Der Umstand, dass Krankengeldbezieher ebenfalls den Inflationsausgleich erhielten, ändere daran nichts. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen sei gerechtfertigt, da die Krankengeldbezieher den Inflationsausgleich zur Abmilderung besonderer Härten erhielten. Zudem sei die Elternzeit im Regelfall planbar, während eine Erkrankung typischerweise plötzlich und unerwartet auftrete.
Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
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