Broschüre: Verbesserungen durch das „Artikelgesetz Zeitenwende“
Worauf es für Senioren ankommt
Verbandspolitik am Puls der Zeit: Medialer Aufschlag des DBwV
Verbesserungen durch das Artikelgesetz Zeitenwende und die flankierenden Verordnungen
Kompass Zukunft – Frauen stärken Personal
30 Jahre Genozid von Srebrenica
Deutschland und die NATO: 70 Jahre Bündnissolidarität mit Festakt gefeiert
„Die Zeitenwende in der Zeitenwende“
Anpassung der Geldleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zum 1.Juli 2025
Soldatentag bei Thales Deutschland in Wilhelmshaven
Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
Erfahrungsaustausch zwischen Bundeswehr und Wirtschaft
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Bundestag berät über drei Auslandseinsätze
Schweres Gewusel im Kopf
Tagung der Themenverantwortlichen Auslandseinsatz: Eine Neuausrichtung für die Zukunft
Veteraninnen und Veteranen für „Musikfest der Bundeswehr" gesucht
Rehabilitation – zurück in die Truppe
„Veteranen schreiben Geschichte“ – Autorenpreis Veteranenliteratur erstmals verliehen
Bundesweite Feiern zum Nationalen Veteranentag – der BundeswehrVerband war dabei
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Inflationsausgleich für Tarifbeschäftigte in Elternzeit nicht zu zahlen ist. Revision gegen das Urteil ist möglich. Foto: picture alliance/Chromorange/Michael Bihlmayer
Das Arbeitsgericht Essen hatte den Arbeitgeber mit Urteil vom 16.4.2024 (Az. 3 Ca 2231/23) verpflichtet, einer Tarifbeschäftigten Inflationsausgleich zu zahlen, obwohl der Tarifvertrag zum Inflationsausgleich ihr diesen nicht zubilligte, weil sie in Elternzeit war. Wir berichteten darüber (https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/service-recht/beitrag/urteil-zum-inflationsausgleich-von-arbeitnehmern-in-elternzeit) Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies nun den Antrag der Klägerin in zweiter Instanz zurück. Die Frau erfülle die Voraussetzungen zum Erhalt der Prämie nicht. (Urteil vom 14.8.2024, Az. 14 SLa 303/24).
Der Umstand, dass Krankengeldbezieher ebenfalls den Inflationsausgleich erhielten, ändere daran nichts. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen sei gerechtfertigt, da die Krankengeldbezieher den Inflationsausgleich zur Abmilderung besonderer Härten erhielten. Zudem sei die Elternzeit im Regelfall planbar, während eine Erkrankung typischerweise plötzlich und unerwartet auftrete.
Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
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