Antrittsbesuch bei L92
AG X: Vier Jahre, viele Erfolge – Ergebnisse, die wirken
AG I bereitet sich auf neue Amtsperiode vor
Kabinett beschließt Abschlagszahlungen
„Wir brauchen die Möglichkeit, ganze Jahrgänge verpflichtend zu mustern"
Bernhard Gertz: Ein blitzgescheiter Staatsbürger in Uniform
„Spieße im Dialog": Anerkennung für das Rückgrat der Truppe
Bundesamt für Bevölkerungsschutz veröffentlicht Hilfe für Krisen- und Kriegsfall
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Zeitsoldaten als Fachkräfte gefragt
Berufsinformationsmesse in Burg
Der Berufsförderungsdienst bei Radio Andernach
UNMISS und EU NAVFOR Aspides sollen bis 2026 verlängert werden
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Bundestag berät über drei Auslandseinsätze
Schweres Gewusel im Kopf
Gedenken: Erinnerung an Feldwebel Alexander Arndt
Gedenken: Erinnerung an Oberstabsarzt Dr. Dieter Eißing
Erinnerung an Oberfeldwebel Florian Pauli
Erinnerung an den Stabsgefreiten Patric Sauer
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Inflationsausgleich für Tarifbeschäftigte in Elternzeit nicht zu zahlen ist. Revision gegen das Urteil ist möglich. Foto: picture alliance/Chromorange/Michael Bihlmayer
Das Arbeitsgericht Essen hatte den Arbeitgeber mit Urteil vom 16.4.2024 (Az. 3 Ca 2231/23) verpflichtet, einer Tarifbeschäftigten Inflationsausgleich zu zahlen, obwohl der Tarifvertrag zum Inflationsausgleich ihr diesen nicht zubilligte, weil sie in Elternzeit war. Wir berichteten darüber (https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/service-recht/beitrag/urteil-zum-inflationsausgleich-von-arbeitnehmern-in-elternzeit) Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies nun den Antrag der Klägerin in zweiter Instanz zurück. Die Frau erfülle die Voraussetzungen zum Erhalt der Prämie nicht. (Urteil vom 14.8.2024, Az. 14 SLa 303/24).
Der Umstand, dass Krankengeldbezieher ebenfalls den Inflationsausgleich erhielten, ändere daran nichts. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen sei gerechtfertigt, da die Krankengeldbezieher den Inflationsausgleich zur Abmilderung besonderer Härten erhielten. Zudem sei die Elternzeit im Regelfall planbar, während eine Erkrankung typischerweise plötzlich und unerwartet auftrete.
Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
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