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Auch die Zulage für Soldatinnen und Soldaten als Kompaniefeldwebel ist nun ruhegehaltsfähig. Archivfoto: DBwV/Yann Bombeke
Am 29. Dezember 2023 ist das „Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ (BBVAnpÄndG 2023/2024) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Neben einer deutlichen Anhebung der Bezüge zum 01.03.2024 für die Besoldungs- und Versorgungsempfänger des Bundes konnte der DBwV auch die (Wieder-)Einführung der Ruhegehaltsfähigkeit einzelner Zulagen durchsetzen. Es handelt sich dabei um folgende Stellenzulagen nach Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B:
Grundsätzlich gilt die Ruhegehaltsfähigkeit der vorstehenden Zulagen nur für Ruhegehaltsempfänger, die ab dem 01.01.2024 zur Ruhe gesetzt werden. Abweichend hiervon gehören die Stellenzulagen bei den Nachrichtendiensten (Nr. 8) und Beamten und Soldaten mit vollzugspolizeilicher Aufgabe (Nr.9) auch für die am 31. Dezember 2023 vorhandenen Ruhegehaltsempfänger zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen,
Für die ab dem 01.01.2024 zur Ruhe gesetzten Ruhegehaltsempfänger werden die Zulagen als ruhegehaltsfähiger Dienstbezug von Amts wegen bei der Festsetzung des Ruhegehaltes berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Stellenzulage bei den vor dem 01.01.2024 zur Ruhe gesetzten Beamten und Soldaten mit vollzugspolizeilicher Aufgabe und bei den Nachrichtendiensten als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen oder elektronischen, im Übrigen aber formlosen Antrag, der bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle – derzeit ist dies die Generalzolldirektion - einzureichen ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden, gelten als zum 1. Januar 2024 gestellt. Wird der Antrag nach dem 31.12.2024 gestellt, tritt die Berücksichtigung der jeweiligen Zulage erst zum Beginn des Antragsmonats ein.
Der für die ruhegehaltfähige Zulage maßgebende Betrag ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der Stellenzulage geltenden Rechtslage: Die Zulage ist also auf Dauer In Höhe des zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Betrages eingefroren und nimmt nicht an einer etwaigen späteren Erhöhung für die aktiven Beamten und Soldaten teil.
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