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Die militärischen Gleichstellungsbeauftragten (GleiBmil) werden alle vier Jahre gewählt.
Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertreterinnen gibt es:
Insgesamt gibt es nach den 2013 stattgefundenen Neuwahlen 39 Gleichstellungsbeauftragte und ebenso viele Stellvertreterinnen mit gleichen Rechten und Pflichten.
Wählbar und wahlberechtigt sind nur Soldatinnen des jeweiligen Bereiches. In den überwiegenden Fällen können sich Soldatinnen auf zwei Ebenen für das Amt bewerben: Einmal in der jeweiligen Division und zum anderen in der zuständigen personalbearbeitenden Stelle. Somit wählen auch die meisten Soldatinnen zweimal eine Gleichstellungsbeauftragte.
Die Gleichstellungsbeauftragte wird von ihrem bisherigen Dienst frei gestellt und zu der Stelle versetzt, für die sie als Gleichstellungsbeauftragte gewählt wurde. Sie wird ein weisungsunabhängiger Teil der Dienststellenleitung. Hauptaufgabe der GleiBmil ist es, den Vollzug und die Umsetzung des SGleiG als auch des SoldGG zu fördern und zu unterstützen. (§ 19 Abs. 1 SGleiG, AusfBest). Die Umsetzung des Gesetzes ist eine gemeinsame Aufgabe aller Angehörigen der Dienststellen eines Wahlbereiches. Des weiteren zählt die Mitwirkung bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen zu ihrem Aufgabenkreis, soweit hierdurch die Gleichstellung von Soldaten/Soldatinnen, die Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften oder der Schutz vor sexueller Belästigung betroffen sind. Im Rahmen der Umsetzung des SGleiG wirkt die Gleichstellungsbeauftragte auch zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften für Soldatinnen und Soldaten mit.
Die Stellvertreterin verbleibt hingegen an ihrem bisherigen Dienstort und übt die Funktion im Nebenamt aus. Sie unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte und vertritt sie im Verhinderungsfalle.
Neu ist nach Inkrafttreten des neuen SGleiG die Einrichtung von Gleichstellungsvertrauensfrauen auf Bataillonsebene (vormals Regimentsebene).
Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz beantwortet diese Frage mit einem klaren NEIN: “Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die fiktive Nachzeichnung ihres beruflichen Werdegangs ist im Hinblick auf die Einbeziehung auf Personalauswahlentscheidungen zu gewährleisten. (...)”
Ja. Jede Soldatin kann eine Bewerbung abgeben. Allerdings dürfen das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin nicht gleichzeitig mit einem Mandat in einer Personalvertretung ausgeübt werden. Nach der Wahl muss die Soldatin das Mandat in der Personalvertretung nieder legen, um ernannt werden zu können. Grund: Nach § 16 Abs. 8 SGleiG und AusfBest besteht eine Unvereinbarkeit des Amtes der GleiBmil und ihrer Stellvertreterin mit der Mitgliedschaft in einer Personalvertretung/ Schwerbehindertenvertretung oder dem Amt als Vertrauensperson nach dem SBG. Dieses sog. Verbot einer Doppelfunktion ergibt sich aufgrund möglicher Interessenkonflikte aus den Ämtern.
Das erledigt der Wahlvorstand. Der soll sich aus drei Soldaten (m/w) zusammensetzen, davon möglichst zwei Soldatinnen.
Wer sich zur Wahl als GleiBmil oder Stellvertreterin stellen möchte, gibt die Bewerbung schriftlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Aushang des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand ab. Es ist auch möglich, eine Soldatin vorzuschlagen und diesen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einzureichen. Der genaue Ablauf mit allen wichtigen Fristen wird vom Wahlvorstand in einem Aushang bekannt gegeben. Es ist sinnvoll, sich rechtzeitig in der Dienststelle zu erkundigen, wann und wo dieser Aushang zu finden ist.
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