Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
300 Seminare für einen geordneten Übergang in den Ruhestand
DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Mannschaften, eine Dienstgradgruppe vor großen Aufgaben
„Frauen sind bei identischen Anforderungen und gleicher Ausbildung ebenso leistungsfähig wie Männer“
Mama, warum hast du eine Uniform?
Eine Frau, die mutig für ein anderes Leben kämpfte
Kameradschaft und Selbstverständnis
EuGH: Fahrten von einem zentralen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Kabinett beschließt Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung – wichtige Forderungen umgesetzt
Panzerbrigade 45: Einsatzversorgung in Litauen gesichert
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
16K3-Gedenkmarsch: Erinnerung an das Karfreitagsgefecht
Erinnerung an die Gefallenen vom OP North
Erzählen Sie Ihre Veteranengeschichte!
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
In einer öffentlichen Anhörung des Haushaltsausschusses haben sich Sachverständige mit dem geplanten Sondervermögen für die Bundeswehr befasst. Foto: DBwV/Gunnar Kruse
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags hat sich heute in einer öffentlichen Anhörung mit dem „Sondervermögen Bundeswehr“ befasst. Dabei ging es in der Debatte der Sachverständigen einerseits um das Gesetz zu Sondervermögen selbst, andererseits aber auch um ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes. Diese ist erforderlich, um das Bundeswehrsondervermögensgesetz einzurichten. Für beide Gesetze ist im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Damit ist die Bundesregierung auf die Unterstützung durch die Opposition angewiesen.
Der Gesetzentwurf zum Sondervermögen sieht vor, dass ab 2023 der Wirtschaftsplan des Sondervermögens mit dem Haushaltgesetz festgestellt wird. Die Tilgung der aufgenommenen Kredite soll nach vollständiger Inanspruchnahme innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ erfolgen.
Im Grundgesetz soll laut Entwurf im Artikel 87a ein neuer Absatz eingefügt werden: „Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
Zurück zur Liste der Beiträge
DIESE SEITE:
TEILEN:
FOLGEN SIE UNS: