Antrittsbesuch bei L92
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AG I bereitet sich auf neue Amtsperiode vor
Kabinett beschließt Abschlagszahlungen
„Wir brauchen die Möglichkeit, ganze Jahrgänge verpflichtend zu mustern"
Bernhard Gertz: Ein blitzgescheiter Staatsbürger in Uniform
„Spieße im Dialog": Anerkennung für das Rückgrat der Truppe
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Berufsinformationsmesse in Burg
Der Berufsförderungsdienst bei Radio Andernach
UNMISS und EU NAVFOR Aspides sollen bis 2026 verlängert werden
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Bundestag berät über drei Auslandseinsätze
Schweres Gewusel im Kopf
Gedenken: Erinnerung an Feldwebel Alexander Arndt
Gedenken: Erinnerung an Oberstabsarzt Dr. Dieter Eißing
Erinnerung an Oberfeldwebel Florian Pauli
Erinnerung an den Stabsgefreiten Patric Sauer
In einer öffentlichen Anhörung des Haushaltsausschusses haben sich Sachverständige mit dem geplanten Sondervermögen für die Bundeswehr befasst. Foto: DBwV/Gunnar Kruse
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags hat sich heute in einer öffentlichen Anhörung mit dem „Sondervermögen Bundeswehr“ befasst. Dabei ging es in der Debatte der Sachverständigen einerseits um das Gesetz zu Sondervermögen selbst, andererseits aber auch um ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes. Diese ist erforderlich, um das Bundeswehrsondervermögensgesetz einzurichten. Für beide Gesetze ist im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Damit ist die Bundesregierung auf die Unterstützung durch die Opposition angewiesen.
Der Gesetzentwurf zum Sondervermögen sieht vor, dass ab 2023 der Wirtschaftsplan des Sondervermögens mit dem Haushaltgesetz festgestellt wird. Die Tilgung der aufgenommenen Kredite soll nach vollständiger Inanspruchnahme innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ erfolgen.
Im Grundgesetz soll laut Entwurf im Artikel 87a ein neuer Absatz eingefügt werden: „Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
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