DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Mannschaften, eine Dienstgradgruppe vor großen Aufgaben
„So einen Aufwuchs hat es seit 1955 nicht gegeben“
Antrittsbesuch bei L92
Jahresrückblick April – Bundesvorsitzender bei Lanz und neue Führungsstruktur
Jahresrückblick März – Bericht der Wehrbeauftragten und und Lockerung der Schuldenbremse
Jahresrückblick Februar – Dissonanzen auf der MSC und Expertenwissen auf der Handelsblatt Konferenz
Jahresrückblick Januar – Afghanistan-Enquete und Artikelgesetz Zeitenwende
Panzerbrigade 45: Einsatzversorgung in Litauen gesichert
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Zeitsoldaten als Fachkräfte gefragt
Berufsinformationsmesse in Burg
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
Bundestag berät über vier Auslandseinsätze
UNMISS und EU NAVFOR Aspides sollen bis 2026 verlängert werden
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Impulsvorträge der Veteranentagung jetzt auf YouTube!
Ein starkes Signal für die Veteranenbewegung
Erinnerung an Oberstleutnant Armin-Harry Franz
Gedenken: Erinnerung an Patrick Behlke und Roman Schmidt
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
In einer öffentlichen Anhörung des Haushaltsausschusses haben sich Sachverständige mit dem geplanten Sondervermögen für die Bundeswehr befasst. Foto: DBwV/Gunnar Kruse
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags hat sich heute in einer öffentlichen Anhörung mit dem „Sondervermögen Bundeswehr“ befasst. Dabei ging es in der Debatte der Sachverständigen einerseits um das Gesetz zu Sondervermögen selbst, andererseits aber auch um ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes. Diese ist erforderlich, um das Bundeswehrsondervermögensgesetz einzurichten. Für beide Gesetze ist im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Damit ist die Bundesregierung auf die Unterstützung durch die Opposition angewiesen.
Der Gesetzentwurf zum Sondervermögen sieht vor, dass ab 2023 der Wirtschaftsplan des Sondervermögens mit dem Haushaltgesetz festgestellt wird. Die Tilgung der aufgenommenen Kredite soll nach vollständiger Inanspruchnahme innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ erfolgen.
Im Grundgesetz soll laut Entwurf im Artikel 87a ein neuer Absatz eingefügt werden: „Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
Zurück zur Liste der Beiträge
DIESE SEITE:
TEILEN:
FOLGEN SIE UNS: