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Die Reisebeihilfe gibt es jetzt für jeweils 14 Tage Aufenthalt am Geschäftsort. Foto: DBwV/Mika Schmidt
Berlin. Viele der Verbesserungen des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) sind bereits seit 1. Januar 2020 in der Umsetzung. Gefehlt hat dabei noch das sogenannte Mobilitätspaket, zu dessen Inhalten wir in der vergangenen Ausgabe ausführlich berichtet haben. Als einer der wesentlichen Punkte dieses Pakets gelten seit dem 1. Juni die 14-tägigen Reisebeihilfen für Trennungsgeldempfänger inklusive der neuen Ansparmöglichkeit.
Und so funktioniert das Ganze: Trennungsgeldberechtigte nach § 3 TGV können seit dem 1. Juni nicht mehr nur für jeden halben Monat eine Reisebeihilfe, sondern für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort eine Reisebeihilfe beanspruchen. Hinter dieser Formulierung verbirgt sich keine Haarspalterei für juristische Feinschmecker, stattdessen bedeutet das eine handfeste Verbesserung. So können Trennungsgeldberechtigte Reisebeihilfen auch ansparen – die in einem Monat nicht genutzten Reisebeihilfen können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Eine klare Verbesserung, die der DBwV im Gesetzgebungsverfahren für seine Mitglieder erkämpft hat.
Der Anspruch auf eine ansparbare Reisebeihilfe entsteht, sobald im Anspruchszeitraum für mindestens einen Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt worden ist. Es müssen also nicht zwingend 14 volle Tage am Dienstort verbracht werden. Damit ist eine Regelung gefunden worden, die sicherstellt, dass die Widrigkeiten des Dienstes hinreichend berücksichtigt werden. Egal, ob eine kurzfristige Dienstplanänderung, eine Übung oder eine Erkrankung, die Heimreisepläne vereiteln: Sobald auch nur für einen Tag Anspruch auf Trennungsreise- oder Trennungstagegeld besteht, entsteht der Anspruch auf eine Reisebeihilfe für diesen Anspruchszeitraum.
Wer also im Anspruchszeitraum eine Woche lang auf einer Übung, auf einer mehrtägigen Dienstreise oder drei Tage krank zu Hause gewesen ist, wird hinsichtlich seiner Reisebeihilfe genauso gestellt wie all die, die sich den vollen Vierzehntageszeitraum am Dienstort aufgehalten haben. Gleiches gilt für Zeiten der Ausnahme nach § 30c Abs. 4 SG oder für Zeiten im Einsatz.
Hierzu der verantwortliche Mandatsträger aus dem DBwV, Oberstleutnant Detlef Buch: „Diese Regelung kommt der militärischen Wirklichkeit in der Bundeswehr und damit unseren Mitgliedern sehr entgegen. Hut ab vor den Verantwortlichen im BMVg, die Änderungen des BesStMG so sauber und gerecht anzuwenden.“
Von diesem Grundsatz dürfte es dann aber keine weiteren Ausnahmen geben. Wer den gesamten Anspruchszeitraum von vierzehn Tagen hindurch krank zu Hause gewesen ist, hat keinen Anspruch auf eine Reisebeihilfe. Wer den gesamten Anspruchszeitraum hindurch auf einer Übung oder Dienstreise gewesen ist, erwirbt gegebenenfalls hierfür eine eigene Reisebeihilfe, erhält aber keine Reisebeihilfe für die Fahrt zu seiner Stammeinheit. Leer gehen diejenigen aus, die aufgrund mehrerer kürzerer Dienstreisen oder Übungen im Anspruchszeitraum an keinem Tag Anspruch auf Trennungsreise- oder -tagegeld erhalten.
Das Ansparen der Reisebeihilfen kommt all denen zugute, die ihre Heimreise zum Beispiel dienstplanbedingt nicht im Anspruchszeitraum nehmen können. Einzige Einschränkung: Die angesparten Reisebeihilfen können nicht zu einer neuen Dienststelle mitgenommen werden. Bevor die Dienststelle gewechselt wird, müssen die angesparten Reisebeihilfen realisiert werden, sonst verfallen sie. Während des Dienstes an einer Dienststelle gibt es aber keine zeitlichen Einschränkungen: Angesparte Reisebeihilfen verfallen nicht, eine Abgeltung in Form von Geld ist allerdings nicht vorgesehen.
Und dass diese Regelungen nicht nur für Verheiratete, sondern auch für Ledige gilt, macht sie umso attraktiver. Auch ledige Berechtigte erhalten nämlich für je 14 Tage des Aufenthalts am Dienstort seit 1. Juni eine Reisebeihilfe – und nicht mehr nur einmal pro Monat.
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