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Schweriner Sicherheitsdialog: Künstliche Intelligenz zwischen Potenzial und Gefahr
Übertragung Tarifabschluss und verfassungskonforme Alimentation
Der neue Player in der Innovationslandschaft der Bundeswehr
Neue Personalstruktur – nicht bloß ein Thema für das Unteroffizierkorps
Drei Tage nach Social Media-Verkündung: Verteidigungsminister und GI erlassen Tagesbefehl
Enttäuschung, Wut, Frustration – und Scheitern des Aufwuchses: Politiker warnen vor fatalen Folgen des Beförderungsstopps
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
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Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Erinnerung an Hauptmann Markus Matthes
Gedenken: Erinnerung an Matthias Standfuß, Michael Diebel und Michael Neumann
Gedenken: Vor 13 Jahren fiel Daniel Wirth in Afghanistan
Gedenken: Vor 17 Jahren fiel Hauptgefreiter Sergej Motz in Afghanistan
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
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Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Erhöhung der Fliegerstellenzulage durch das BesStMG: Bei Weitergewährung profitieren nur neue Fälle seit 2020. Foto: Bundeswehr/PIZ Luftwaffe
Berlin. Im Zuge des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG), das zum Jahresanfang 2020 in Kraft getreten ist, ist eine Vielzahl von Zulagen erhöht worden. Hierzu zählt auch die Stellenzulage für die fliegerische Verwendung nach Vorbemerkung Nr. 6 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Hier ging es erneut um rund 40 Prozent rauf!
So weit, so gut. Allerdings sorgt diese Erhöhung derzeit für viel Verwirrung. Denn die Fliegerstellenzulage erhalten nach Absatz 2 auch Soldaten nach Beendigung der Verwendung bei gleichzeitigem Vorliegen weiterer Voraussetzungen. Oft werden diese Kameraden auch als Scheinerhalter oder Inübunghalter bezeichnet. Diese sogenannte Weitergewährung erfolgt jedoch nur in Höhe der zuletzt bezogenen Zulage. Die Erhöhung der Zulage kommt daher den Soldaten, die vor dem 1. Januar 2020 einen Anspruch auf die Weitergewährung erworben haben, nicht zugute. Das heißt, die 40-prozentige Erhöhung nehmen diese nicht mit! Dies betrifft Soldaten mit einer Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens und Soldaten ohne diese Verpflichtung gleichermaßen.
Diese Vorgehensweise führt punktuell zu ungerecht anmutenden Ergebnissen, ist aber bei allen bisherigen Erhöhungen so praktiziert worden und vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits 1984 gebilligt worden. Zur Begründung führt das BVerwG an, eine Erhöhung der Zulage gehe stets mit erhöhten Anforderungen, Belastungen und Gefahren einher, von denen Besoldungsempfänger in der Weitergewährung nicht betroffen seien.
Aufgrund einer fehlerhaften Umsetzung im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr ist jedoch allen Besoldungsempfängern mit Weitergewährungsansprüchen die erhöhte Zulage ausgezahlt worden. Das Bundesverwaltungsamt als personalabrechnende Stelle nimmt daher bei den Betroffenen, die die Verwendung vor dem 1. Januar 2020 beendet haben, eine händische Gegenrechnung vor. Betroffene, die auf diesem Weg zu Unrecht die erhöhte Zulage erhalten haben und sich nun mit Rückforderungsbescheiden konfrontiert sehen, können eine Rückzahlungsverpflichtung abwenden, wenn sie den Betrag im Zuge der Lebenshaltungskosten verbraucht haben.
Der DBwV hat sich aufgrund der großen Fallzahlen an das BMVg gewandt und auf eine Erklärung hingewirkt. Im BMVg wird nicht davon ausgegangen, dass eine korrekte Umsetzung im System vor September 2020 erfolgen wird.
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