Schweriner Sicherheitsdialog: Künstliche Intelligenz zwischen Potenzial und Gefahr
Übertragung Tarifabschluss und verfassungskonforme Alimentation
Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
300 Seminare für einen geordneten Übergang in den Ruhestand
Eckwertebeschluss zum Bundeshaushalt 2027 und Finanzplanung bis 2030
Kyros Mossadegh, der Schah und die Mullahs
Bundesregierung beschließt Novellierung des Versorgungsausgleichsrechts
Hohe Spritpreise Entlastungsprämie „Schritt in die richtige Richtung“ - Anhebung beim „Kilometergeld“ notwendig
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Nächste Runde für die Soldata: Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
EuGH: Fahrten von einem zentralen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Kabinett beschließt Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung – wichtige Forderungen umgesetzt
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
Gedenken: Vor 17 Jahren fiel Hauptgefreiter Sergej Motz in Afghanistan
Internationaler 16K3-Marsch als Zeichen der Erinnerung
Gedenken: Vor 16 Jahren fielen vier Soldaten in Afghanistan
Ein Ausweis, der mehr als Anerkennung sein kann
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Im Falle einer gesundheitlichen Schädigung durch eine Krankheit oder einen Unfall, welche in Ausübung oder infolge ihres militärischen Dienstes entstanden sind, sind die Soldatinnen und Soldaten der Litauen-Brigade über die Einsatzversorgung abgesichert. Foto: Bundeswehr/Mario Bähr
Die Stationierung der Panzerbrigade 45 in Litauen nimmt Fahrt auf. Während bei der Besoldung eine abschließende Regelung hinsichtlich eines Zuschlages zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Auslandszuschlagsverordnung noch auf sich warten lässt, ist inzwischen die Frage der Versorgung bei dieser Verwendung in Litauen geklärt:
Erleidet ein Soldat in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung, liegt ein Einsatzunfall vor.
BMVg P III 3 hat mit Erlass vom 19. März 2025 gem. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) / § 31a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) für diese Verwendung in Litauen eine mit einem mandatierten Einsatz bzw. einer sog. „einsatzgleichen Verpflichtung“ vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage festgestellt. Damit ist eine vom Besoldungsrecht unabhängige Regelung getroffen worden, die auch die in Litauen bei der PzBrig 45 Dienst leistenden Beamten einschließt.
Die Einsatzversorgung umfasst neben der medizinischen Versorgung folgende Elemente:
Wichtig: Die Einsatzversorgung greift lediglich bei gesundheitlichen Schädigungen auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung, welche in Ausübung oder infolge eines (militärischen) Dienstes entstanden sind! Ausgeschlossen sind also Unfälle, die sich außerhalb des Dienstes, z.B. beim Freizeitsport, bei Privatfahrten etc. ereignet haben sowie (schicksalhafte) Erkrankungen, deren Ursachen nicht im Zusammenhang mit dem Dienst stehen.
Die Definition als „besonderen Auslandsverwendung“ gem. § 87 Abs. 1 SVG / § 31a BeamtVG ist ferner für den Anwendungsbereich weiterer gesetzlicher Regelungen von Bedeutung. So können die Zeiten dieser Verwendung in Litauen für Berufssoldaten und Beamte gem. § 39 Abs. 2 SVG / § 13 Abs. 3 BeamtVG bis zum doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden. Dies kann jedoch nicht zu einem höheren Ruhegehaltssatz als insgesamt 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Maximalversorgung) führen!
In der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichernde Soldaten auf Zeit erhalten unter den Voraussetzungen des § 76e SGB VI für jeden Monat ihres Dienstes bei der PzBrig 45 zusätzlich Zuschläge in Höhe von 0,18 Entgeltpunkten in der Deutschen Rentenversicherung.
Schließlich ist für alle Statusgruppen auch der Anwendungsbereich des Einsatzweiterverwendungsgesetzes gewährleistet.
DIESE SEITE:
TEILEN:
FOLGEN SIE UNS: