Das Soldatenentschädigungsgesetz regelt Anerkennung und Versorgungsleistungen für Soldatinnen und Soldaten, die eine auf den Wehrdienst zurückzuführende Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten haben. Archivfoto: DBwV/Yann Bombeke

Das Soldatenentschädigungsgesetz regelt Anerkennung und Versorgungsleistungen für Soldatinnen und Soldaten, die eine auf den Wehrdienst zurückzuführende Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten haben. Archivfoto: DBwV/Yann Bombeke

03.06.2026
DBwV/R1

Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst

Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) regelt die Versorgung und Entschädigung von Soldatinnen und Soldaten, die durch den Wehrdienst gesundheitliche Schäden erlitten haben. Das Gesetz sieht eine regelmäßige Anpassung der Versorgungsleistungen vor, die sich an der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Das Bundesministerium der Verteidigung hat hierzu jüngst die vorgesehenen Anpassungen vorgestellt. Die Umsetzung steht noch unter dem Vorbehalt der Veröffentlichung (Sachstand Mai 2026).

Erhöhung der Leistungen um 4,24 Prozent

Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Entsprechend ist vorgesehen, dass die meisten Geldleistungen des SEG ebenfalls um 4,24 Prozent angehoben werden.

Ausgleichszahlungen für gesundheitliche Schädigungsfolgen

Eine wesentliche Leistung ist die sogenannte Ausgleichszahlung (früher Grundrente). Diese monatliche pauschale Entschädigungszahlung wird für anerkannte Schädigungsfolgen infolge einer Wehrdienstbeschädigung (ab GdS 30) gewährt. Die monatliche Zahlung erfolgt in Höhe von:

Weitere Leistungsarten

Von der Anpassung sind auch weitere Leistungsarten des SEG betroffen, diese werden ebenfalls in der rentenrechtlichen Höhe angehoben. Betroffen sind insbesondere Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Ausgleichszahlungen an Witwen und Witwer sowie Leistungen an Waisen. Ferner wird auch das so genannte Referenzeinkommen angehoben, dieses dient der Berechnung einkommensbezogener Ausgleichsleistungen.

Die genannten Änderungen sollen zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.

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