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Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
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Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Bonn. Die Klage eines Berufssoldaten der Bundeswehr, der bei einer Übung in in Brandenburg ein Auge verloren hatte, hat offenbar durchaus Aussicht auf Erfolg. Diesen Hinweis gaben die Richter des Bonner Landgerichts am Mittwoch (28. Oktober) in einem ersten Prozesstermin. Die Klage richtet sich gegen seinen Dienstherrn, das Bundesverteidigungsministerium mit Sitz in Bonn. Der 42-Jährige fordert 150 000 Euro Schmerzensgeld.
Dem Unteroffizier war bei einer Häuserkampfübung auf dem Truppenübungsplatz Lehnin am 1. Februar 2018 das rechte Auge ausgeschossen worden. Einer der zwölf Teilnehmer soll ihn aus einer Entfernung von acht bis zehn Metern ins Gesicht geschossen und schwerstverletzt haben. Bei dem dramatischen Unfall hatte der Kläger, der bei der Übung als Sicherheitsoffizier eingesetzt gewesen war, einen Jochbein-Trümmerbruch, einen Abriss des Augapfels und eine Perforation des Nasenbeins erlitten. Bis heute, so der Kläger, sei er nicht wieder komplett dienstfähig.
Der 42-Jährige führte aus, dass der Schütze, ebenfalls ein erfahrener Berufssoldat im Rang eines Hauptmanns, die Dienstvorschriften nicht eingehalten habe. Er hätte die scharfe Waffe in Patrouillen-Stellung halten müssen, er hätte sie weder anlegen und schon gar nicht schießen dürfen, sagte der Kläger im Prozess. «Der Mann hatte ganz klar Feuerverbot.»
Die Klage sei schlüssig, hieß es nun. Falls sich der Vortrag des Klägers bewahrheiten sollte, würde eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung vorliegen und damit auch der zusätzliche Anspruch auf ein hohes Schmerzensgeld.
Der verklagte Bund widerspricht jedoch der Version des Klägers «diametral». Die Schussabgabe sei keineswegs verbotswidrig gewesen. Vielmehr habe der Kläger einen Fehler begangen, als er ohne ausreichende Warnung in die Schusslinie des Schützen getreten sei. Das Verfahren soll Mitte Januar fortgesetzt werden.
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