Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
300 Seminare für einen geordneten Übergang in den Ruhestand
DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Mannschaften, eine Dienstgradgruppe vor großen Aufgaben
Der Landesverband Ost feiert Geburtstag – Die „Armee der Einheit“ wurde im DBwV verwirklicht
Der Aufwuchs der Reserve als sicherheitspolitische Aufgabe
Wüstner: „Gefahr ist groß, dass Russland die Situation ausnutzt“
„Vielleicht geht es um alles“
EuGH: Fahrten von einem zentralen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Kabinett beschließt Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung – wichtige Forderungen umgesetzt
Panzerbrigade 45: Einsatzversorgung in Litauen gesichert
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
Ein Ausweis, der mehr als Anerkennung sein kann
16 Jahre nach dem Karfreitagsgefecht: Mehr als 26.000 machen beim 16K3-Gedenkmarsch mit
Gedenken: Vor 16 Jahren fielen drei Soldaten beim Karfreitagsgefecht
„Lassen Sie uns gemeinsam den Tag deutschlandweit zu etwas Besonderem machen“
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin tagsüber die gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort verlässt, um zur Arbeit nach Deutschland zu pendeln, hat dies nicht mehr zur Folge, dass der Auslandszuschlag gekürzt wird. Foto: Fotolia
Berlin. Es ist zwar nur ein spezieller Aspekt bei den Regelungen zum Auslandszuschlag, doch der DBwV kümmert sich auch um die kleinen Dinge. Und das mit Erfolg: Das Bundesinnenministerium hat mit Rundschreiben (D3-30200/71#14 vom 19. September 2019) eine für viele Mitglieder ärgerliche Handhabung des Zuschlags zurückgenommen. Nun dürfen Ehepartner – was nach unserer Auslegung immer selbstverständlich war – die gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort tagsüber verlassen, um etwa ihrer Arbeit in Deutschland nachzugehen. Und es hat nicht mehr zur Folge, dass der Auslandszuschlag deutlich gekürzt wird. Entscheidend ist, dass der Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung am ausländischen Dienstort regelmäßig übernachtet. Diese Neuinterpretation gilt selbstverständlich auch für Beamte und Bundesbedienstete.
Beispiel: Verrichtet ein deutscher Soldat seinen Dienst im Nato-Stützpunkt in Brunssum, kann die Ehefrau einer eventuellen Arbeit im nahegelegenen Deutschland nachgehen. Sofern sie weiterhin in der gemeinsamen Wohnung in dem niederländischen Ort übernachtet, gibt es keine Kürzung. Oder um es ein wenig formaler auszudrücken: Der überwiegende Aufenthalt des Ehegatten am Dienstort im Sinne von § 53 Abs. 4 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz ist damit gegeben.
Das wurde bis vor Kurzem noch anders entschieden, doch die Überzeugungsarbeit des Verbands in den vergangenen Wochen war erfolgreich. Damit hat sich das Engagement für die Betroffenen ausgezahlt.
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