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Der Sitz des Bundesverwaltungsgerichts am Simsonplatz in Leipzig. Quelle Wikimedia / Polybert49
Die im Rahmen einer „besonderen Auslandsverwendung“ geleisteten Dienstzeiten können bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit eines Berufssoldaten grundsätzlich auch dann als doppelt ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, wenn diese Zeiten vor dem 01.12.2002 liegen. Das Gericht entscheidet damit im Sinne der Soldaten und Soldatinnen.
Mit dieser Kernaussage beschied der 2. Revisionssenat beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die vom Dienstherrn eingelegten Revisionen zugunsten mehrerer Kameraden, die nach dem 13. Dezember 2011 zur Ruhe gesetzt worden waren und beantragt hatten, ihnen auch die vor dem 01.12.2002 absolvierten Einsätze als doppelt ruhegehaltsfähig anzuerkennen. Der Dienstherr verweigerte dies stets mit Verweis auf seinen eigenen Erlass, wonach nur Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung ab dem 01.12.2002 berücksichtigt werden könnten. Dies sah der Senat in Leipzig anders: Da § 25 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) als einschlägige Norm, anders als die entsprechende Vorschrift des § 76e des SGB VI bei der Nachversicherung von SaZ, keinen Stichtag enthalte, spreche schon der Wortlaut gegen eine Begrenzung der Einsatzzeiten erst ab Dezember 2002. Schließlich handele es sich bei der Bestimmung des SVG als Gesetz um sogenanntes „Außenrecht“, welches durch einen bloßen Erlass der Verwaltung als „Innenrecht“ nicht eingegrenzt werden könne. Auch dem Argument des Dienstherrn, dass die „besondere Auslandsverwendung“ ja erstmals mit einer Änderung des SVG zum 01.12.2002 definiert worden sei, vermochte den Senat nicht zu überzeugen: Die später als „besondere Auslandsverwendungen“ im SVG definierten Auslandseinsätze gab es unabhängig von dieser Definition schon vorher, so der Vorsitzende des 2. Revisionssenates.
Erst recht nicht verfing der Hinweis des Dienstherrn, dass ein weiteres „Zurückgehen“ in den Einsatzzeiträumen aufgrund teilweise unvollständiger Datenlage einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringe. Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung beendet das BVerwG ein jahrelanges juristisches Tauziehen um die doppelte Anrechnung der Einsatzzeiten vor Dezember 2002 als doppelt ruhegehaltsfähig. Der DBwV hatte etliche Kameraden bei der Geltendmachung ihrer diesbezüglichen Versorgungsansprüche unterstützt; letztlich folgte die höchstrichterliche Rechtsprechung der Rechtsauffassung der betroffenen Kameraden und des DBwV. Allerdings sah sich der 2. Revisionssenat nicht veranlasst, von seiner ständigen Rechtsprechung zum „Versorgungsfallprinzip“ abzuweichen: Danach findet das Versorgungsrecht in der zum Zeitpunkt der Zurruhresetzung geltenden Fassung Anwendung. Da eine doppelte Anrechnung von Einsatzzeiten erst seit einer Änderung des SVG mit Wirkung ab dem 13. Dezember 2011 möglich ist, können die Kameraden, die zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert waren, von der nunmehrigen Entscheidung des BVerwG leider nicht profitieren. Gleiches gilt für die Kameraden, die als SaZ in der Deutschen Rentenversicherung nachversichert werden: Die in diesem Fall einschlägige Vorschrift des § 76e SGB VI regelt, dass erst Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung ab dem 13. Dezember 2011 mit Zuschlägen an Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung honoriert werden. Da das Gesetz in diesem Fall einen Stichtag enthält, ist eine „Korrektur“ dieser Ungleichbehandlung durch die Gerichte nicht möglich. Der DBwV fordert daher schon jetzt, die entsprechende Vorschrift im Rentenrecht hinsichtlich der Einsatzzeiten an die für die Berufssoldaten geltende Rechtslage anzupassen!
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