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Die Kürzung des Altersgeldes macht ein Ausscheiden aus dem Dienst auf eigenen Antrag unattraktiv. Foto: DBwV/Mika Schmidt
EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit nur bei grenzüberschreitendem Bezug im konkreten Einzelfall (Urteil vom 13.02.2020 Az. 2 C 9.19; 2 C 10.19)
Berlin. Mit einer Bestimmung im Altersgeldgesetz des Bundes, wonach das anhand der geleisteten Dienstzeit als Berufssoldat errechnete Altersgeld bei dessen Inanspruchnahme um 15 Prozent zu kürzen ist, musste sich unlängst das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Aus Sicht der betroffenen Soldaten – und auch des DBwV – wird mit der Regelung ein Ausscheiden aus dem Dienst auf eigenen Antrag unattraktiv gemacht. Doch trotz einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kamen die Verfassungsrichter zu einer anderen Einschätzung.
Mit Urteil vom 13. Juli 2016 (Az. C- 187/15) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Praxis der Nachversicherung von auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamten in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) jedenfalls insoweit gegen die unionsrechtlich verbriefte Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) verstößt, als dass die Nachversicherung keine gleichwertige Versorgung im Vergleich zum Ruhegehalt eines Beamten darstellt und diesen daher von einem beruflichen Wechsel in das EU-Ausland abzuhalten geeignet ist.
Basierend auf dieser EuGH-Rechtsprechung hatten mehrere Soldaten gegen eine Bestimmung im Altersgeldgesetz (AltGG) des Bundes geklagt, wonach das anhand der geleisteten Dienstzeit als Berufssoldat errechnete Altersgeld bei dessen Inanspruchnahme um 15 Prozent zu kürzen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG). Nach Auffassung des DBwV sowie der Betroffenen stelle das um 15 Prozent verminderte Altersgeld keine gleichwertige Versorgung mehr dar; auch lasse sich aus der Gesetzesbegründung unzweifelhaft entnehmen, dass der streitgegenständliche Abschlag allein dazu diene, ein Ausscheiden auf eigenen Antrag unattraktiv zu machen und damit zu erschweren.
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) letztinstanzlich entschieden, dass sich die Kläger in den vorliegenden Fällen nicht auf die vorzitierte EuGH-Rechtsprechung berufen können. Bei diesem Urteil sei der grenzüberschreitende Bezug im konkreten Einzelfall durch das Ausscheiden des dortigen Klägers aus dem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen und der unmittelbar anschließenden Aufnahme einer Berufstätigkeit als Lehrer in Österreich ersichtlich gegeben. Anders hingegen verhalte es sich bei den hiesigen Klägern, welche nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst eine Anschlussbeschäftigung im Inland aufgenommen hatten.
Allerdings stellte das BVerwG klar, dass bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs Art. 45 AEUV ungeachtet der Vorschrift des Art. 45 Abs. 4 AEUV auf den Fall der Kläger anwendbar sei. Mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs könnten sich die Kläger aber nicht auf die Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 ff. AEUV berufen. Dass § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG auch Fälle erfasst, in denen Art. 45 AEUV wegen des Wechsels des Bediensteten aus dem Bundesdienst in den Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union maßgeblich ist, sei für den Anspruch des Klägers unerheblich, weil Art. 45 AEUV den grenzüberschreitenden Bezug im konkreten Einzelfall voraussetze (BVerwG Az. 2 C 9.19). Mit dieser Formulierung deutet das BVerwG an, dass anders als in den nunmehr entschiedenen Fällen der 15-prozentige Abschlag des § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG geeignet wäre, einen Verstoß gegen Art. 45 AEUV darzustellen, soweit Betroffene im konkreten Fall eine Anschlussbeschäftigung in einem EU-Ausland aufnehmen.
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