Broschüre: Verbesserungen durch das „Artikelgesetz Zeitenwende“
Worauf es für Senioren ankommt
Verbandspolitik am Puls der Zeit: Medialer Aufschlag des DBwV
Verbesserungen durch das Artikelgesetz Zeitenwende und die flankierenden Verordnungen
Kompass Zukunft – Frauen stärken Personal
30 Jahre Genozid von Srebrenica
Deutschland und die NATO: 70 Jahre Bündnissolidarität mit Festakt gefeiert
„Die Zeitenwende in der Zeitenwende“
Anpassung der Geldleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zum 1.Juli 2025
Soldatentag bei Thales Deutschland in Wilhelmshaven
Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
Erfahrungsaustausch zwischen Bundeswehr und Wirtschaft
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Bundestag berät über drei Auslandseinsätze
Schweres Gewusel im Kopf
Tagung der Themenverantwortlichen Auslandseinsatz: Eine Neuausrichtung für die Zukunft
Veteraninnen und Veteranen für „Musikfest der Bundeswehr" gesucht
Rehabilitation – zurück in die Truppe
„Veteranen schreiben Geschichte“ – Autorenpreis Veteranenliteratur erstmals verliehen
Bundesweite Feiern zum Nationalen Veteranentag – der BundeswehrVerband war dabei
Die Änderungen der Voraussetzungen für den § 27 Bundeslaufbahnverordnung dienen dem BMVg vor allem mit Blick auf die Personalentwicklung. Foto: DocRB_PhotoDesign/Shotshop/picture alliance.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
Anfang Februar traten die Änderungen der Voraussetzungen für den § 27 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in Kraft. Dabei wurde das Erfordernis der Mindestdienstzeit von zwanzig Jahren gestrichen und die erforderliche Verweildauer im Endamt von fünf auf drei Jahre reduziert. Zudem wurden Ausnahmemöglichkeiten eingeführt, sodass die oberste Dienstbehörde für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen kann und dass in den obersten Dienstbehörden im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes für das besondere Stellenbesetzungsverfahren geeignet sein können. Im März teilte BMVg P II 6 in einem Erlass mit, von den beiden neuen Ausnahmemöglichkeiten keinen Gebrauch für den nachgeordneten und eigenen Geschäftsbereich des BMVg machen zu wollen.
Die enttäuschten Reaktionen einiger Beamtinnen und Beamten mögen verständlich sein, die im Erlass begründete Entscheidung des BMVg ist jedoch nachvollziehbar. Dabei hat es die Personalentwicklung besonders im Blick. Hierzu zählt der ab § 35 BLV beschriebene Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, der zwar mit Aufwand verbundene, jedoch perspektivisch attraktivere Möglichkeiten bietet als § 27.
Man möchte mit diesen Aufstiegsverfahren die Qualität der Beamtenlaufbahnen sicherstellen, für deren Teilnahme geringere Voraussetzungen hinsichtlich Beförderungsamt und Anzahl der Beurteilungen erforderlich sind. Für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn bleibt der § 27 BLV trotz der Verbesserungen weiterhin eine Ausnahmeregelung speziell für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte.
Im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt auch im öffentlichen Dienst, die mit einer höheren Qualifizierung und einem steigenden Personalbedarf im gehobenen und höheren Dienst einhergehen wird, gewinnen neben dem klassischen Vorbereitungsdienst und der Hochschulausbildung auch die in den §§ 37 bis 39 BLV geregelten Aufstiegsverfahren an Bedeutung. Hierfür sind ausreichend Teilnahmeplätze zur Verfügung zu stellen. Sollte trotz der verfügbaren Instrumente in Zukunft der Personalbedarf für den gehobenen und höheren Dienst nicht gedeckt werden können, dann kann man immer noch auf die neuen Ausnahmemöglichkeiten des § 27 BLV zurückgreifen.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr Klaus-Hermann Scharf Vorsitzender Fachbereich Zivile Beschäftigte
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