Broschüre: Verbesserungen durch das „Artikelgesetz Zeitenwende“
Worauf es für Senioren ankommt
Verbandspolitik am Puls der Zeit: Medialer Aufschlag des DBwV
Verbesserungen durch das Artikelgesetz Zeitenwende und die flankierenden Verordnungen
Kompass Zukunft – Frauen stärken Personal
30 Jahre Genozid von Srebrenica
Deutschland und die NATO: 70 Jahre Bündnissolidarität mit Festakt gefeiert
„Die Zeitenwende in der Zeitenwende“
Anpassung der Geldleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zum 1.Juli 2025
Soldatentag bei Thales Deutschland in Wilhelmshaven
Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
Erfahrungsaustausch zwischen Bundeswehr und Wirtschaft
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Bundestag berät über drei Auslandseinsätze
Schweres Gewusel im Kopf
Tagung der Themenverantwortlichen Auslandseinsatz: Eine Neuausrichtung für die Zukunft
Veteraninnen und Veteranen für „Musikfest der Bundeswehr" gesucht
Rehabilitation – zurück in die Truppe
„Veteranen schreiben Geschichte“ – Autorenpreis Veteranenliteratur erstmals verliehen
Bundesweite Feiern zum Nationalen Veteranentag – der BundeswehrVerband war dabei
Bezügeabrechnung für Tarifbeschäftigte
In letzter Zeit erhält der DBwV vermehrt Anfragen von Mitgliedern im Status Arbeitnehmer zu einer Angabe in ihrer Bezügeabrechnung und einer vermeintlichen Überzahlung beim monatlichen Entgelt. Es betrifft ausschließlich Tarifbeschäftigte, die vor dem Inkrafttreten des TVöD Angestellte waren. In ihrer Bezügeabrechnung steht unter den persönlichen / organisatorischen Daten im Feld „TarifGrp/-stufe“ ein Plus hinter der Stufenangabe.
Die Ursache liegt genau neun Jahre zurück. Zum 1. Oktober 2005 trat der TVöD in Kraft und die hierfür festgelegten Überleitungsregelungen des TVÜ-Bund. Darin wurden u.a. auch die Zuordnung der Bezüge aus den Vergütungsgruppen gemäß BAT/BAT-O zur Entgelttabelle TVöD geregelt. Die Überleitung erfolgte in drei Schritten.
Zunächst wurde gemäß § 4 und Anlage 2 TVÜ-Bund von der Vergütungsgruppe BAT/BAT-O in die entsprechende Entgeltgruppe TVöD übergeleitet. Im zweiten Schritt erfolgte die Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-Bund. Auf Grundlage der Bezüge im September 2005 setzte sich dieses wie folgt zusammen:
Die kinderbezogenen Bestandteile (Ortszuschlag ab Stufe 3) wurden nicht in das Vergleichsentgelt einbezogen. Sie wurden bzw. werden als Besitzstand solange weitergezahlt, wie Kindergeldanspruch besteht.
Anhand des Vergleichsentgelts wurde die Einstufung in der Entgeltgruppe gemäß § 6 TVÜ-Bund vorgenommen. Dabei wurde eine so genannte individuelle Zwischenstufe gebildet, da der Betrag des Vergleichsentgelts in der Regel nicht dem einer Stufe entsprach. Nach zwei Jahren zum 1. Oktober 2007 war man in die nächst höhere Stufe aufgerückt und befand sich seitdem in der tariflichen Stufenautomatik.
Für einen Teil der Tarifbeschäftigten war jedoch das berechnete Vergleichsentgelt höher als der Betrag der Endstufe ihrer Entgeltgruppe. Sie wurden somit in eine individuelle Endstufe eingestuft, die bei unveränderter Eingruppierung – ggf. sogar auch nach einer zwischenzeitlich vorgenommenen Höhergruppierung – bis heute Bestand hat und auch zukünftig erhalten bleiben wird. Die Differenz zwischen dem Betrag der Endstufe und dem der individuellen Endstufe ist dynamisiert, d.h. nimmt an den tariflichen Erhöhungen teil. Die Einstufung in eine individuelle Endstufe wird in der Bezügeabrechnung mit einem Plus hinter der Stufenangabe gekennzeichnet.
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