Schweriner Sicherheitsdialog: Künstliche Intelligenz zwischen Potenzial und Gefahr
Übertragung Tarifabschluss und verfassungskonforme Alimentation
Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
300 Seminare für einen geordneten Übergang in den Ruhestand
„Wir haben erhebliche Lücken im europäischen Verteidigungsbereich"
Eckwertebeschluss zum Bundeshaushalt 2027 und Finanzplanung bis 2030
Kyros Mossadegh, der Schah und die Mullahs
Bundesregierung beschließt Novellierung des Versorgungsausgleichsrechts
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Nächste Runde für die Soldata: Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
EuGH: Fahrten von einem zentralen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Kabinett beschließt Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung – wichtige Forderungen umgesetzt
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
Gedenken: Vor 17 Jahren fiel Hauptgefreiter Sergej Motz in Afghanistan
Internationaler 16K3-Marsch als Zeichen der Erinnerung
Gedenken: Vor 16 Jahren fielen vier Soldaten in Afghanistan
Ein Ausweis, der mehr als Anerkennung sein kann
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Symbolbild: Eine Frau bucht ihren Arbeitsbeginn an einem elektronischen Zeiterfassungssystem. Foto: Pixabay
Arbeitszeitverordnung ist zum Jahresbeginn geändert worden. Mit der Änderung der Arbeitszeitverordnung (AZV) zum Jahresbeginn geht auch die Wiederaufnahme der sogenannten „Opt-Out-Reglung“ in § 13 AZV einher. „Opt-Out“ bedeutet eine optionale Verlängerung und bezieht sich auf die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit. Für Beamte des Bundes besteht vor diesem Hintergrund die Möglichkeit, Bereitschaftsdienst zu leisten und im Rahmen dessen ihre Arbeitszeit nach § 13 Abs. 2 AZV auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum zu verlängern, wenn hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht und sich der Beamte zu der Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch dazu bereit erklärt. Beamten, die sich hierzu nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erhöhung der Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum durch die „Opt-Out-Regelung“ führt aber nicht dazu, dass die 48 Wochenstunden pro Zwölfmonatszeitraum nicht eingehalten werden müssen. Das bedeutet, dass auf einen „Opt-Out“-Zeitraum ein Zeitraum folgen muss, in dem die wöchentliche Arbeitszeit so weit gesenkt wird, dass im Zwölfmonatszeitraum 48 Stunden nicht überschritten werden. Ursprünglich ist mit der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften, die am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten ist, eine Änderung der AZV dahingehend vorgenommen worden, dass die Absätze 2 und 3 des § 13 AZV zum 1. Januar 2020 wegfielen. Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) wurde die ursprüngliche Befristung des § 13 Abs. 2 und 3 AZV aufgehoben. Die dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung sieht nun die Wiedereinführung der Absätze 2 und 3 des § 13 AZV vor. Die „Opt-Out-Regelung“ ist insbesondere im Bereich der Bundeswehrfeuerwehren von Bedeutung. Während der „typische“ Beamte die Wochenarbeitszeit in Höhe von 48 Stunden in einem Siebentageszeitraum regelmäßig nicht überschreitet, stellt sich die Situation für Feuerwehrkräfte anders dar. Diese sind, sofern sie Bereitschaftsdienst leisten, unter anderem im 24-Stunden-Schichtdienst tätig. Für Beamte kann sich eine solche Schichtdienstregelung als vorteilhaft erweisen, weil An- und Abfahrten von zu Hause zum Dienst und wieder zurück deutlich seltener anfallen als beim „typischen“ Beamten. Auch ist zu begrüßen, dass mit der Einführung des § 50c Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) die Vergütungsregelung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren, die von der „Opt Out-Regelung“ Gebrauch machen, einen eigenen und dauerhaften gesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Hierdurch wird den dienstbedingten Mehrbelastungen zumindest in finanzieller Hinsicht Rechnung getragen. Gleichwohl bleibt die Frage der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der „Opt-Out-Regelung“ – trotz eindeutiger Regelung – in Zeiten bestehender personeller Engpässe und noch auszubauender Nachwuchsgewinnung im öffentlichen Dienst bestehen.
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