Symbolbild: Eine Frau bucht ihren Arbeitsbeginn an einem elektronischen Zeiterfassungssystem. Foto: Pixabay

Symbolbild: Eine Frau bucht ihren Arbeitsbeginn an einem elektronischen Zeiterfassungssystem. Foto: Pixabay

20.04.2021
Von Sebastian Hinz

Wiederaufnahme der „Opt-Out-Regelung“

Arbeitszeitverordnung ist zum Jahresbeginn geändert worden.
 
Mit der Änderung der Arbeitszeitverordnung (AZV) zum Jahresbeginn geht auch die Wiederaufnahme der sogenannten „Opt-Out-Reglung“ in § 13 AZV einher. „Opt-Out“ bedeutet eine optionale Verlängerung und bezieht sich auf die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit.
 
Für Beamte des Bundes besteht vor diesem Hintergrund die Möglichkeit, Bereitschaftsdienst zu leisten und im Rahmen dessen ihre Arbeitszeit nach § 13 Abs. 2 AZV auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum zu verlängern, wenn hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht und sich der Beamte zu der Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch dazu bereit erklärt. Beamten, die sich hierzu nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
 
Die Erhöhung der Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum durch die „Opt-Out-Regelung“ führt aber nicht dazu, dass die 48 Wochenstunden pro Zwölfmonatszeitraum nicht eingehalten werden müssen. Das bedeutet, dass auf einen „Opt-Out“-Zeitraum ein Zeitraum folgen muss, in dem die wöchentliche Arbeitszeit so weit gesenkt wird, dass im Zwölfmonatszeitraum 48 Stunden nicht überschritten werden.
 
Ursprünglich ist mit der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften, die am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten ist, eine Änderung der AZV dahingehend vorgenommen worden, dass die Absätze 2 und 3 des § 13 AZV zum 1. Januar 2020 wegfielen. Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) wurde die ursprüngliche Befristung des § 13 Abs. 2 und 3 AZV aufgehoben. Die dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung sieht nun die Wiedereinführung der Absätze 2 und 3 des § 13 AZV vor. Die „Opt-Out-Regelung“ ist insbesondere im Bereich der Bundeswehrfeuerwehren von Bedeutung. Während der „typische“ Beamte die Wochenarbeitszeit in Höhe von 48 Stunden in einem Siebentageszeitraum regelmäßig nicht überschreitet, stellt sich die Situation für Feuerwehrkräfte anders dar. Diese sind, sofern sie Bereitschaftsdienst leisten, unter anderem im 24-Stunden-Schichtdienst tätig.
 
Für Beamte kann sich eine solche Schichtdienstregelung als vorteilhaft erweisen, weil An- und Abfahrten von zu Hause zum Dienst und wieder zurück deutlich seltener anfallen als beim „typischen“ Beamten. Auch ist zu begrüßen, dass mit der Einführung des § 50c Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) die Vergütungsregelung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren, die von der „Opt Out-Regelung“ Gebrauch machen, einen eigenen und dauerhaften gesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Hierdurch wird den dienstbedingten Mehrbelastungen zumindest in finanzieller Hinsicht Rechnung getragen. Gleichwohl bleibt die Frage der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der „Opt-Out-Regelung“ – trotz eindeutiger Regelung – in Zeiten bestehender personeller Engpässe und noch auszubauender Nachwuchsgewinnung im öffentlichen Dienst bestehen.

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