Im August hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Einführung einer Frühstartrente für Kinder beschlossen. Der DBwV fordert auch Bundeswehrfamilien im Ausland zu berücksichtigen. Foto: picture alliance/Westend61/Elisatim

Im August hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Einführung einer Frühstartrente für Kinder beschlossen. Der DBwV fordert auch Bundeswehrfamilien im Ausland zu berücksichtigen. Foto: picture alliance/Westend61/Elisatim

14.09.2026
DBwV

Frühstartrente: DBwV fordert auch Bundeswehrfamilien im Ausland zu berücksichtigen

Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Einführung einer Frühstartrente für Kinder beschlossen, die es ermöglichen soll, frühzeitig Kapital für die private Altersvorsorge aufzubauen. Dazu plant der Bund, für jedes Kind ab dem sechsten bis zum 18. Lebensjahr monatlich zehn Euro in ein von den Eltern eröffnetes, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot einzuzahlen. 

Die geplante Frühstartrente ist grundsätzlich ein guter und wichtiger Schritt. 

Nach dem derzeitigen Entwurf sind Kinder von Bundeswehrangehörigen, die ihre Eltern bei einer dienstlich bedingten Verwendung ins Ausland begleiten, von dieser Förderung möglicherweise jedoch ausgenommen. 

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass ein Kind in der anspruchsberechtigten Altersspanne seinen ersten Wohnsitz in Deutschland haben muss. Wird beispielsweise ein Soldat für mehrere Jahre ins Ausland versetzt und zieht die Familie mit, kann das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland verlieren. Damit würde auch der Anspruch auf die Frührente entfallen.

Dies ist aus Sicht des DBwV nicht nachvollziehbar, da es sich bei der Wohnsitznahme im Ausland nicht um eine private Entscheidung, sondern um eine dienstliche Veranlassung handelt. Der Auslandsaufenthalt entsteht, weil ein Elternteil im Auftrag des Dienstherrn seinen Dienst am ausländischen Dienstort leistet und die Familie mit ins Ausland zieht. Für Kinder bedeutet dies häufig, dass sie dort eine entsprechende Schule besuchen müssen. Dadurch würden sie gegenüber Kindern, die in Deutschland leben, bei der Altersvorsorge jedoch benachteiligt werden. 

Gerade bei einer Maßnahme wie der Frühstartrente sollte dieser Unterschied nicht entstehen, weil das Ziel der Aufbau einer möglichst frühen Altersvorsorge sein soll. Dieses Ziel ändert sich jedoch nicht dadurch, dass ein Kind für einige Jahre mit seiner Familie im Ausland lebt. 

Daher sollte der Gesetzgeber eine Ausnahme vorsehen: Kinder, die ihren Wohnsitz aufgrund einer dienstlich veranlassten Auslandsverwendung eines Elternteils vorübergehend ins Ausland verlegen, sollten gleichermaßen Anspruch auf die Frühstartrente haben. 

Der Fachbereichsvorsitzende Besoldung, Haushalt und Laufbahnrecht, Oberstleutnant i.G. Dr. Detlef Brandenstein erklärt hierzu: „Der DBwV setzt sich mit Nachdruck für eine Berücksichtigung auch von Bundeswehrangehörigen ein, die ihren Dienst im Ausland verrichten. Die Frühstartrente sollte unterschiedslos für alle Kinder gelten. Wer seine Familie auf Veranlassung des Dienstherrn mit ins Ausland nimmt, sollte bei der Altersvorsorge der Kinder nicht schlechter gestellt werden.“

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