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Mit vollem Gepäck am Kletterturm bei einer Reservistenmeisterschaft - mit der Grundbeorderung soll künftig der Personalbedarf der Reserve gedeckt werden. Foto: Bundeswehr/Döpke
In der Strategie der Reserve wurde 2019 festgelegt, dass zur Deckung des Personalbedarfs der Reserve eine Grundbeorderung aller ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten eingeführt werden soll. Nach dem Abschluss der organisatorischen Vorbereitungen wird die Grundbeorderung nun zum 1. Oktober 2021 umgesetzt. Der DBwV hat die Entstehung der Strategie der Reserve eng begleitet und stellt hier die häufigsten Fragen und Antworten zu dem Thema zur Verfügung.
Die vollständige und fortlaufend aktualisierte Ausgabe der FAQ zur Grundbeorderung finden Sie als Mitglied in unserer Community.
Die Grundbeorderung oder GBO ist die grundsätzliche Einplanung aller wehrdienstfähig aus dem aktiven Dienst ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in die Reserve für einen Zeitraum von sechs Jahren. Die Ausscheidenden werden gemäß dem Bedarf der Streitkräfte auf einen Dienstposten beordert, auf dem sie ihre im aktiven Dienst erworbenen Fähigkeiten möglichst effektiv und heimatnah einbringen können.
Wehrdienstfähigkeit meint die wehrrechtliche Verfügbarkeit einer Reservistin oder eines Reservisten. In diesem Sinne verfügbar sind Sie, wenn Sie die notwendige gesundheitliche Eignung aufweisen und kein wehrrechtliches Dienstleistungshindernis vorliegt. Solche Dienstleistungshindernisse können sein: der Ausschluss von Dienstleistungen aufgrund eines strafrechtlichen Urteils (§ 65 Soldatengesetz), die Befreiung von Dienstleistungen zum Beispiel als hauptamtlich tätiger Geistlicher (§ 66 Soldatengesetz) oder eine Zurückstellung von Dienstleistungen z.B. aufgrund einer besonderen persönlichen Härte (§ 67 Soldatengesetz).
Durch die Grundbeorderung ergeben sich für die Reservistinnen und Reservisten keine zusätzlichen Verpflichtungen. Es soll jedoch sichergestellt werden, dass qualifizierte Soldatinnen und Soldaten künftig im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall als Reservisten zur Verfügung stehen. Zudem sollen die Soldatinnen und Soldaten bereits mit Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ihre Beorderungsdienstposten kennen, damit sie nicht erst im Krisenfall zugeordnet werden müssen. (Näheres erfahren Sie auf der informativen Internetseite des BMVg - am Ende der Seite folgen noch einige Fragen und Antworten.)
Ihre militärische Dienststelle ist zuständig für Ihre Information über die Grundbeorderung und hat auch eine entsprechende Unterrichtung durchzuführen. In Abstimmung mit dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wird Ihnen ein Beorderungsdienstposten zugeordnet werden. Soweit erforderlich, wird auch gegen Ende Ihrer Dienstzeit noch eine ergänzende militärische Ausbildung erfolgen, um Ihre Beorderungsreife herzustellen. Ein Beispiel hierfür sind die Freiwilligen Wehrdienst Leistenden im Heimatschutz, welche noch ergänzende Ausbildungen im Bereich Objektschutz und Sicherungsaufgaben erhalten sollen.
Da mit der Grundbeorderung keine Verpflichtung zur Ableistung von Reservistendiensten verbunden ist, werden Sie Ihre Bildungsmaßnahmen nicht für Reservistendienst unterbrechen müssen. Ihr Beorderungsverband wird Ihnen regelmäßig Angebote unterbreiten für kurze Dienstleistungen zum Zweck der militärischen Inübunghaltung. Wichtig: Wenn Sie mit dem Abschluss der Bildungsmaßnahme einen neuen Bildungs- oder Berufsabschluss erworben haben, müssen Sie dies dem örtlich für Sie zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr mitteilen. Dies gehört im Rahmen der sogenannten Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Soldatengesetz zu Ihren Pflichten als ehemaliger Soldat.
Für Sie als ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit hat die zivilberufliche Integration höchste Priorität. Es ist das Anliegen der Bundeswehr, Ihnen eine Vereinbarkeit des zivilberuflichen Wiedereinstiegs mit der fortgesetzten militärischen Inübunghaltung und weiteren Ausbildung zu gewährleisten.
Ihnen stehen für Reservistendienste die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zu. Diese werden nicht auf Ihre Übergangsgebührnisse angerechnet. Eventuell entfallendes Arbeitseinkommen oder Einkünfte aus Selbstständigkeit werden im Rahmen des Unterhaltssicherungsgesetzes ersetzt.
Sie sind angehalten, Ihren zivilen Arbeitgeber über Ihren Status als Reservist und die Grundbeorderung zu informieren, jedoch sind Sie nicht verpflichtet, dieses zu tun. Vor der Ableistung von Reservistendiensten muss ihr Arbeitgeber sein Einverständnis erklären und Sie freistellen. Die Bundeswehr ist bemüht, Ansprechpartner für die Arbeitgeber der ehemaligen Soldatinnen und Soldaten bereitzustellen und bietet Informationsmaterial für Arbeitgeber an.
Hier ist auf die grundsätzliche Freiwilligkeit von Reservistendiensten zu verweisen. Die Bundeswehr hat ein großes Interesse daran, die Vereinbarkeit von familiären und privaten Belangen mit ihrem Engagement als Reservist zu ermöglichen. Auch deshalb sollen Beorderungen im Rahmen der Grundbeorderung möglichst im regionalen Lebensumfeld des Reservisten erfolgen.
Ja. Die Grundbeorderung betrifft alle ausscheidenden Soldaten unabhängig von ihrem Status (FWDL, SaZ, BS). Ausgenommen sind Eignungsübende, deren Eignungsübung ohne eine Übernahme zum Soldaten auf Zeit endete. Zu beachten ist das Grenzalter von 57 Jahren. Da für die Grundbeorderung ein Zeitraum von sechs Jahren angesetzt ist, soll hier kein Konflikt mit der Altersgrenze für Reservistendienste (65 Jahre) und den Regelungen des Wehrpflichtgesetzes entstehen. Entsprechend werden ab dem 57. Lebensjahr ausscheidende Soldatinnen und Soldaten nicht mehr bei der Grundbeorderung berücksichtigt. Ihnen steht jedoch das Engagement in der Reserve frei.
Nein, sowohl die Dienstleistungspflicht nach § 59 Soldatengesetz (höchstens bis zum vollendeten 60. Lebensjahr) als auch die Altersgrenze für Reservistendienste (vollendetes 65. Lebensjahr) werden von der Grundforderung nicht berührt.
Außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles unterliegen Sie derzeit keiner Verpflichtung zu Reservistendiensten. Heranziehungen finden nur auf freiwilliger Basis statt. Die Strategie der Reserve stellt hierzu in Nr. 5.2.2 fest: „Am Grundsatz der Freiwilligkeit des Reservistendienstes außerhalb des Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfalls wird festgehalten.“
Freiwilligkeit ist der wesentliche Grundsatz für Reservistendienste, seitdem die Wehrpflicht 2011 ausgesetzt wurde. Damit ist jedes Engagement als Reservist von ihrer persönlichen Bereitschaft abhängig.
Als Reservist, der aufgrund seiner Grundbeorderung zu einer Dienstleistung vorgesehen ist, werden sie verpflichtet sein, eine Sicherheitsüberprüfung Stufe 1 (die so genannte Beorderungssicherheitsüberprüfung) zu absolvieren. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3a Reservistengesetz. Diese neue Regelung befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Gesetzgebungsprozess, wird aber für den Beginn der Grundbeorderung absehbar in Kraft treten. Zweck der Regelung ist es, Personen, die nicht die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, vom Privileg der fortgesetzten militärischen Aus- und Weiterbildung fernzuhalten.
Wenn Sie kein Engagement als Reservist beabsichtigen, bleibt es Ihnen überlassen, auf Angebote Ihres Beorderungstruppenteils zur Ableistung von Reservistendiensten nicht zu reagieren.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Dienststelle, der zentralen Personalführung der Reserve (BAPersBw Abteilung VI) und als Mitglied beim Deutschen BundeswehrVerband von der Rechtsabteilung, die Sie per E-Mail (R6@DBwV.de) oder telefonisch über das Service Center unter 030 259 260-2222 erreichen.
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