Die Duldungspflicht für Soldaten bei herkömmlichen Basis-Impfungen (z.B. Tetanus und Diphtherie) gilt bisher nicht für die Immunisierung gegen COVID-19. Foto: Bundeswehr/Tom Twardy

Die Duldungspflicht für Soldaten bei herkömmlichen Basis-Impfungen (z.B. Tetanus und Diphtherie) gilt bisher nicht für die Immunisierung gegen COVID-19. Foto: Bundeswehr/Tom Twardy

20.01.2021
ssc

BMVg: "Duldungspflicht" ist nicht gleich Impfpflicht

Es ist DIE zentrale Aussage einer Pressemeldung, die das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) am Dienstagnachmittag veröffentlichen ließ. Darin heißt es:

„Bei der Bundeswehr gibt es aktuell keine Pflicht sich gegen COVID-19 impfen zu lassen.“

Dieser Fakt ist an sich nicht neu, doch offenbar war es dem Ministerium wichtig, das noch einmal eindeutig klarzustellen und somit die Wogen der Impfdebatte innerhalb der deutschen Streitkräfte zu glätten. Ursprung war eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2020 (Beschluss Az. 2 WNB 8.20). In dem zugrundeliegenden Verfahren verweigerte ein Hauptfeldwebel die Teilnahme an einer militärischen Basisimpfung und landete dafür acht Tage im Disziplinararrest. Das Gericht wies die Einwände des Hauptfeldwebels mit Berufung auf die Duldungspflicht zurück.

"Duldungspflicht" bedeutet, dass Soldatinnen und Soldaten verpflichtet sind, alle angewiesenen Impf- und Prophylaxemaßnahmen zu dulden. Die Grundlage dafür bietet das Soldatengesetz. „Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie 1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder 2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen“, heißt es dort in Paragraf 17a. Und: „Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden.“

Der Presse- und Informationsstab des BMVg stellt in seiner Mitteilung nun klar, dass die Immunisierung gegen COVID-19 noch außerhalb der duldungspflichtigen Impfstoffe liegt. Demzufolge überprüfen die medizinischen Fachleute der Streitkräfte zwar, ob zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit eine Impfung gegen COVID-19 notwendig sein könnte. „Dabei wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich um einen ganz neuen Impfstoff handelt und möglicherweise einzelne Soldatinnen und Soldaten aus diesem Grunde Vorbehalte haben könnten.“

Bei Ablehnung einer Coronavirus-Impfung wird im Einzelfall entschieden

„Der Dienstherr greift bei Impfungen in das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Soldatin bzw. des Soldaten ein“, heißt es weiter in der Pressemeldung. Dennoch sollen Vorbehalte von Soldatinnen und Soldaten aufgrund der Neuartigkeit des Impfstoffs im Einzelfall eingehend geprüft werden. „Wesentliche Kriterien werden die dienstliche Notwendigkeit und die Einsatzbereitschaft sein – insbesondere mit Blick auf die Auslandseinsätze.“

Lesen Sie hier die vollständige Pressemitteilung

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