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Aufgrund der Rechtsunsicherheit beim Gesetzentwurf zu einer verfassungsgemäßen Besoldung und Versorgung wird empfohlen, Widerspruch gegen die Besoldung/Versorgung einzulegen. Foto: picture alliance/ZB/Z6944 Sascha Steinach
Inmitten dieser politisch schnelllebigen und turbulenten Zeit beschloss das Kabinett am 6. November 2024 den Gesetzentwurf zu einer verfassungsgemäßen Besoldung und Versorgung (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz – BBVAAngG). Gleichzeitig ist in einer Woche nicht nur alles anders, sondern gleichwohl auch ungewiss, wie es politisch weitergeht. Eines ist jedoch deutlich geworden. Der Gesetzentwurf enthält eine Regelung, mit der die Besoldung seit dem Jahr 2021 nachbetrachtet werden soll. Dabei soll stichtagsbezogen einmal im Jahr geprüft werden, ob sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben haben. Dies ist nicht ganz nachvollziehbar, denn das BMI (D3) teilte bereits Mitte 2021 mit, dass es der Erhebung von Widersprüchen nicht bedarf:
„Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich. Sollten dennoch Widersprüche eingelegt werden, sind diese ruhend zu stellen und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation in der nächsten Legislaturperiode abzuwarten.“
Zwischen dem Verwaltungshandeln und dem Gesetzentwurf ergibt sich eine gewisse Diskrepanz bzw. Rechtsunsicherheit, da nun nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass erstens eine spitze Nachberechnung (d.h. monatsweise) erfolgt und zweitens ist seit der vergangenen Woche auch unklar, ob das Gesetzgebungsvorhaben in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden kann.
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass nunmehr doch Widerspruch gegen die Besoldung/Versorgung eingelegt wird, um zumindest für die Zukunft eine monatliche Nachbetrachtung sicherzustellen, ungeachtet wann und wie das Gesetzgebungsverfahren Umsetzung erfährt.
Einen Musterwiderspruch finden Sie im geschützten Mitgliederbereich.
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