Broschüre: Verbesserungen durch das „Artikelgesetz Zeitenwende“
Worauf es für Senioren ankommt
Verbandspolitik am Puls der Zeit: Medialer Aufschlag des DBwV
Verbesserungen durch das Artikelgesetz Zeitenwende und die flankierenden Verordnungen
Vorstand Luftwaffe empfängt Besuch aus Geilenkirchen
Israel hat sich Weg zum zentralen Gegenspieler militärisch wie politisch freigekämpft
Neues Podcast-Format: „Der Sicherheitsrat“ mit Oberstleutnant i.G. Bohnert
Nicole Schilling wird Stellvertreterin des Generalinspekteurs
Anpassung der Geldleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zum 1.Juli 2025
Soldatentag bei Thales Deutschland in Wilhelmshaven
Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
Erfahrungsaustausch zwischen Bundeswehr und Wirtschaft
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Bundestag berät über drei Auslandseinsätze
Schweres Gewusel im Kopf
Tagung der Themenverantwortlichen Auslandseinsatz: Eine Neuausrichtung für die Zukunft
Rehabilitation – zurück in die Truppe
„Veteranen schreiben Geschichte“ – Autorenpreis Veteranenliteratur erstmals verliehen
Bundesweite Feiern zum Nationalen Veteranentag – der BundeswehrVerband war dabei
Veteranenhymne 2025: Mit derben Beats gegen das Trauma
Die Aufgaben des Wahlvorstands sind klar definiert. Foto: Fotolia
Eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des Wahlvorstands vor, während und nach der Wahl ist unerlässlich. Dessen Arbeit beginnt bereits mit seiner Bestellung.
Vor der Wahl …
Ein exakter Wahltermin wird festgelegt und muss zur Bekanntgabe ausgehangen werden. Der Wahlvorstand gibt seine Mitglieder sowie Ersatzmitglieder durch Aushang in der Dienststelle bekannt, § 1 Abs. 3 BPersVWO. Die Wahl soll spätestens sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstands stattfinden, § 23 Abs. 1 S. 1 HS 2 BPersVG. Das BPersVG gibt einen Richtwert vor, damit zum Ende der Amtszeit des amtierenden Personalrats die Wahlen abgeschlossen sind und sich das neue Gremium in seine Aufgaben einarbeiten kann. Ein Verstoß gegen die Sechs-Wochen-Frist hat keine Ungültigkeit der Wahl zur Folge. Um die Größe des zu wählenden Personalrats zu bestimmen, ist zunächst zu ermitteln, wie viele Beschäftigte der Dienststelle angehören sowie deren Wahlberechtigung und Wählbarkeit zu prüfen gem. § 5 BPersVWO, § 16 BPersVG. Wie sich die Verteilung der Sitze auf die Statusgruppen errechnet, ergibt sich aus § 17 BPersVG.
Alle Wahlberechtigten sind getrennt nach den Statusgruppen in ein Wählerverzeichnis mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist in der Dienststelle an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, § 2 Abs. 3 BPersVWO. Beim öffentlich ausgelegten Exemplar des Wählerverzeichnisses sollte aus datenschutzgründen auf die Angabe der Wohnanschrift sowie des Geburtsdatums verzichtet werden. Sollten Einsprüche erhoben werden, sind diese innerhalb von sechs Arbeitstagen ab Auslegung des Wählerverzeichnisses schriftlich gegenüber dem Wahlvorstand zu erklären, eine E-Mail oder Faxnachricht ist nicht ausreichend. Der Wahlvorstand hat unverzüglich den Einspruch zu prüfen und das Wählerverzeichnis gegebenenfalls anzupassen, § 3 BPersVWO.
Das Wahlausschreiben muss vom Wahlvorstand erlassen und am selben Tag per Aushang bekannt gegeben werden. Es leitet durch den Erlass die Wahl ein und soll die Anforderungen an die Wahlvorschläge, den Termin der Wahl, die Zahl der zu wählenden Mitglieder des PR, getrennt nach Gruppen, sowie die Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Wählerlisten enthalten.
Der Wahlvorstand ist für die Entgegennahme der Wahlvorschläge zuständig. Während der Dienstzeiten ist jedem Beschäftigten in der Dienststelle die Möglichkeit einzuräumen, einen Wahlvorschlag abzugeben. Dafür ist eine Frist binnen 18 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens vorgesehen, § 7 Abs. 2 BPersVWO.
Die Wahlvorschlagsliste ist in nummerierter, absteigender Reihenfolge mit dem Familiennamen zu versehen und für den Wahlvorstand bindend. Fehlerhafte, aber nachbesserungsfähige Wahlvorschläge werden zur Mängelbeseitigung binnen drei Arbeitstagen zurückgegeben, § 10 Abs. 5 BPersVWO. Die Wahlvorschläge werden vom Wahlvorstand gesammelt und an geeigneter Stelle spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe ausgehängt, § 6 BPersVWO.
Während der Wahl … Die gesamte Wahlhandlung überwacht der Wahlvorstand. Zur Unterstützung können wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer eingesetzt werden.
Nach der Wahl … Die Auszählung der Stimmen erfolgt in einer öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes, § 23 Abs. 2 BPersVG. Das Wahlergebnis wird in einer Niederschrift festgehalten und allen Beschäftigten der Dienststelle bekannt gegeben. Die Gewählten werden informiert und zur konstituierenden Sitzung des Personalrats geladen. Mit der Wahl des dortigen Wahlleiters endet das Amt des Wahlvorstands.
Zurück zur Liste der Beiträge
DIESE SEITE:
TEILEN:
FOLGEN SIE UNS: