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Man ist gut beraten, wenn die Mitbestimmungspflicht des Personalrats sehr genau geprüft wird. Foto: DBwV/Hahn
„Behandlung von Urlaubsstornierungen“ und „Kinderbetreuung und Pflege naher Angehöriger bei pandemiebedingter Schließung der Einrichtungen“
Laut Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 17.11.2020 (– 72 K 10/20 –, juris) hat dieses festgestellt, dass das Rundschreiben aus dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Kinderbetreuung und Pflege naher Angehöriger der Mitbestimmung des Personalrats unterliege, das Rundschreiben zur Behandlung von Urlaubsstornierungen hingegen nicht.
Das Innenministerium habe am 25. März 2020 ein Rundschreiben zum Umgang mit Urlaubsstornierungen versandt; Urlaubsstornierungen unterliegen nur dann einer Einzelfallprüfung, wenn der bereits genehmigte Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden könne. Am 8. April 2020 versandte das Ministerium ein Rundschreiben zur Kinderbetreuung und Pflege naher Angehöriger bei pandemiebedingter Schließung der Einrichtungen, welches auch Regelungen zum Sonderurlaub enthalte. Eine Beteiligung des Personalrats an den beiden Rundschreiben wurde abgelehnt, sodass ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet wurde.
An Rundschreiben sei der Personalrat zu beteiligen, soweit eine Maßnahme gemäß §69 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) einer Mitbestimmung unterliege. Entgegen der Auffassung des Personalrats seien die Aufstellung eines Urlaubsplans und damit die allgemeinen Urlaubsgrundsätze nicht vom Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG umfasst. Für Tarifbeschäftigte seien bei der Festlegung des Urlaubs zwar die Urlaubswünsche gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu berücksichtigen, allerdings sei diese Vorschrift nicht auf bereits genehmigten Urlaub anwendbar. Sobald der Arbeitgeber den Urlaub genehmigt habe, trete eine Bindung ein, die nicht einseitig rückgängig gemacht werden könne. Dazu bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für Beamte richte sich die Urlaubsstornierung nach § 8 Abs. 2 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV), jedoch stelle sie nur eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift dar, die den Maßnahmenbegriff nicht erfülle. Es könne daher keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Personalrats gesehen werden.
Die im Rundschreiben getroffenen Maßnahmen zur Kinderbetreuung und Pflege naher Angehöriger dienen der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, sodass ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BPersVG bestehe. Dienststellen haben daher gemäß § 15 S. 1 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) den Beschäftigten Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit erleichtern, soweit dem nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.
Nach § 15 S. 2 BGleiG zählen zu den sonstigen Rahmenbedingungen die Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Personen. Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern sowie erleichtern, fördern die Durchsetzung der Gleichberechtigung. Den Beschäftigten sei daher die Möglichkeit zu geben, sich für eine gewisse Zeit ohne Einkommensnachteil um die Kinderbetreuung oder die Pflege naher Angehöriger zu kümmern. Im Übrigen stelle der im Rundschreiben gewährte Sonderurlaub eine typische, nach dem Gesetz mögliche Maßnahme zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung nach § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz dar.
Die Entscheidung zeigt, dass die Mitbestimmungspflicht des Personalrats sehr genau zu prüfen ist. Gerade im Hinblick auf die anhaltende Pandemie können daher auch zukünftige Rundschreiben mitbestimmungspflichtig sein.
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