Broschüre: Verbesserungen durch das „Artikelgesetz Zeitenwende“
Worauf es für Senioren ankommt
Verbandspolitik am Puls der Zeit: Medialer Aufschlag des DBwV
Verbesserungen durch das Artikelgesetz Zeitenwende und die flankierenden Verordnungen
Adaptiv oder abgehängt?
Kompass Zukunft – Frauen stärken Personal
30 Jahre Genozid von Srebrenica
Deutschland und die NATO: 70 Jahre Bündnissolidarität mit Festakt gefeiert
Anpassung der Geldleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zum 1.Juli 2025
Soldatentag bei Thales Deutschland in Wilhelmshaven
Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
Erfahrungsaustausch zwischen Bundeswehr und Wirtschaft
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Bundestag berät über drei Auslandseinsätze
Schweres Gewusel im Kopf
Tagung der Themenverantwortlichen Auslandseinsatz: Eine Neuausrichtung für die Zukunft
Veteraninnen und Veteranen für „Musikfest der Bundeswehr" gesucht
Rehabilitation – zurück in die Truppe
„Veteranen schreiben Geschichte“ – Autorenpreis Veteranenliteratur erstmals verliehen
Bundesweite Feiern zum Nationalen Veteranentag – der BundeswehrVerband war dabei
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,mit dem Optionsmodell zwischen Umzugskostenvergütung (UKV) und Trennungsgeld (TG) hatte der DBwV eigentlich einen Teilerfolg hinsichtlich der Forderung einer vollständigen gesetzlichen Wahlfreiheit erzielt. Eigentlich. Die Einschränkung muss gemacht werden, weil die Forderung des DBwV für alle Statusgruppen galt und das im Bundesreisekostengesetz verankerte Ergebnis dies auch vermuten lässt. In der Umsetzung schaut es jedoch ganz anders aus. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sieht ausschließlich Soldatinnen und Soldaten als Nutznießer des Optionsmodells. Man begründet dies damit, dass die Wahlfreiheit für das Zivilpersonal nicht gegenüber den anderen Bundesressorts vermittelbar wäre.
Fakt ist, dass das Zivilpersonal gegenüber Soldatinnen und Soldaten in der Regel weniger von Versetzungen mit Ortswechsel betroffen ist. Fakt ist jedoch auch, dass die Versetzungshäufigkeit bei ihm erheblich höher ist als in anderen Ressorts, was den Umstrukturierungen der letzten Jahre mit Dienststellen- und Standortauflösungen geschuldet ist. Das wird wohl auch in Zukunft so sein – trotz der Trendwende Personal. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gilt für alle Statusgruppen und somit auch für das Zivilpersonal. Dies ist eines der wesentlichen Attraktivitätsmerkmale der Bundeswehr. Um dem gerecht zu werden, sollte dem Zivilpersonal das gleiche Wahlrecht UKV/TG eingeräumt werden.Der DBwV ist mit den zuständigen Stellen im BMVg und im BMF im Kontakt. Interessant ist, dass im BMF nur der DBwV Interesse an der Wahlfreiheit UKV/TG auch für das Zivilpersonal bekundet. Interessant und irritierend zugleich ist, dass das BMVg bisher keinen Bedarf an der Wahlfreiheit gesehen haben soll. Daher sollen auch bisher keine Fallzahlen bezüglich der Häufigkeit von Versetzungen des Zivilpersonals mit der Zusage der UKV bekannt sein.Das Schloss für die Lösung befindet sich im BMF, der Schlüssel hierzu jedoch im BMVg. Der DBwV wird sich weiter für die Anwendung des Optionsmodells auch für das Zivilpersonal einsetzen. Schließlich sind vor dem Gesetz alle gleich.Mit herzlichen GrüßenIhrKlaus-Hermann ScharfVorsitzender Fachbereich Zivile Beschäftigte
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