Stellungnahme des DBwV zum Bundesalimentationsgesetz
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Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Zwar hat das Bundesinnenministerium einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vorgelegt, dennoch rät der DBwV weiterhin dazu, Widerspruch gegen die Besoldung und Versorgung im laufenden Haushaltsjahr einzulegen. Foto: picture alliance/Joko
Das federführende Bundesministerium des Innern hat im April 2026 einen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesalimentationsgesetz – BAlimentG) zur Verbändebeteiligung vorgelegt.
Im Kern sieht es die Übertragung der Tarifergebnisse vom 6. April 2025, die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 sowie die Neustrukturierung der Grundgehaltstabellen zur Stärkung des Leistungsprinzips vor. Der DBwV hat umfassend Stellung genommen und an mehreren Stellen Nachbesserungen gefordert.
Die ursprünglich geplanten Termine zur Ressortabstimmung und zum Beteiligungsgespräch haben allerdings nicht stattgefunden - eine neue Terminierung ist aktuell noch nicht erfolgt.
Dazu erklärte der Fachbereichsvorsitzende Besoldung/Haushalt/Laufbahnrecht Oberstleutnant i.G. Dr. Detlef Buch in einem Interview mit dem Deutschen BundeswehrVerband: „Trotz der Zusicherung des Dienstherrn, rückwirkend seit 2021 auch ohne das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen die Besoldung und Versorgung amtsangemessen zu alimentieren, raten wir daher dazu, weiterhin Widersprüche gegen die Besoldung und Versorgung im laufenden Haushaltsjahr einzulegen. Die gegenwärtige Situation zeigt uns wieder einmal, dass auf die gegenwärtige Politik kein Verlass ist – deshalb hier und heute der erneute Aufruf zum Widerspruch.“
Einen Musterwiderspruch zu Ihrer weiteren Verwendung finden Sie hier.
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