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Ein Soldat sitzt während der Eröffnung der Deutschen Schule Vilnius mit seinem Sohn im Publikum. Kinder von Bundeswehrangehörigen im Ausland werden bei der jetzt beschlossenen Frühstartrente nicht berücksichtigt. Foto: picture alliance/dpa/Sebastian Gollnow
Der Deutsche Bundestag hat am 16. Oktober den Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstartrente in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Damit soll Kindern ermöglicht werden, frühzeitig Kapital für ihre private Altersvorsorge aufzubauen.
Mit der Frühstartrente plant der Bund, für jedes anspruchsberechtigte Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr monatlich zehn Euro in ein kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot einzuzahlen. Eltern können zusätzlich eigene Beiträge leisten. Die Förderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 für den Geburtsjahrgang 2020 beginnen. Ab 2027 sollen jeweils weitere Jahrgänge anspruchsberechtigt werden, sobald die Kinder sechs Jahre alt sind. Voraussetzung ist nach dem Gesetz, dass das Kind seinen ersten Wohnsitz in Deutschland hat.
Kinder von Bundeswehrangehörigen im Ausland werden nicht berücksichtigt
An genau dieser Voraussetzung hatte der DBwV bereits im August Kritik geäußert. Der DBwV hatte sich dafür eingesetzt, auch Kinder von Bundeswehrangehörigen zu berücksichtigen, die ihre Eltern bei einer dienstlich veranlassten Auslandsverwendung begleiten und dadurch ihren Erst-Wohnsitz in Deutschland – und damit ihren Anspruch auf die Frühstartrente – verlieren würden. Deshalb hatte der DBwV eine Ausnahmeregelung für Kinder gefordert, die ihren Wohnsitz aufgrund einer solchen Verwendung vorübergehend ins Ausland verlegen. Im nun beschlossenen Gesetz findet sich eine entsprechende Ausnahme jedoch nicht. Das Ziel, frühzeitig private Altersvorsorge aufzubauen, sollte unabhängig davon gelten. Denn wenn der Auslandsaufenthalt durch das Dienstverhältnis eines Elternteils veranlasst ist, handelt es sich nicht um eine freie private Entscheidung der Familie.
Diese Benachteiligung ist nicht nachvollziehbar
Der Fachbereichsvorsitzende Besoldung, Haushalt und Laufbahnrecht, Oberstleutnant i.G. Dr. Detlef Brandenstein, sagt hierzu: „Die Benachteiligung, die diese Kinder erfahren, ist nicht nachvollziehbar und kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Es ist vollkommen unverständlich, weshalb hier Unterschiede gemacht werden.“ Weiter führt er aus: „Wer das Ziel verfolgt, eine gerechte und nachhaltige Altersvorsorge bereits im Kindesalter beginnen zu lassen, darf solche Unterschiede bei der Ausgestaltung des sozialen Rahmens des Dienstes in der Bundeswehr nicht zulasten von Bundeswehrfamilien entstehen lassen, die sich zeitweise im Ausland befinden. Kinder dürfen nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil ihre Eltern im Auftrag des Dienstherrn Dienst im Ausland leisten.“
Der DBwV wird sich weiter dafür einsetzen, dass auch Kinder von Bundeswehrangehörigen bei dienstlich veranlassten Auslandsverwendungen angemessen berücksichtigt werden und wird diese Position in noch kommende Gesetzgebungsverfahren einbringen mit dem Ziel, bestehende Benachteiligungen angemessen auszugleichen.
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