70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Gefahr im Anflug: Warum Deutschland bei der Drohnenabwehr hinterherhinkt
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Die Änderungen der Voraussetzungen für den § 27 Bundeslaufbahnverordnung dienen dem BMVg vor allem mit Blick auf die Personalentwicklung. Foto: DocRB_PhotoDesign/Shotshop/picture alliance.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
Anfang Februar traten die Änderungen der Voraussetzungen für den § 27 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in Kraft. Dabei wurde das Erfordernis der Mindestdienstzeit von zwanzig Jahren gestrichen und die erforderliche Verweildauer im Endamt von fünf auf drei Jahre reduziert. Zudem wurden Ausnahmemöglichkeiten eingeführt, sodass die oberste Dienstbehörde für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen kann und dass in den obersten Dienstbehörden im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes für das besondere Stellenbesetzungsverfahren geeignet sein können. Im März teilte BMVg P II 6 in einem Erlass mit, von den beiden neuen Ausnahmemöglichkeiten keinen Gebrauch für den nachgeordneten und eigenen Geschäftsbereich des BMVg machen zu wollen.
Die enttäuschten Reaktionen einiger Beamtinnen und Beamten mögen verständlich sein, die im Erlass begründete Entscheidung des BMVg ist jedoch nachvollziehbar. Dabei hat es die Personalentwicklung besonders im Blick. Hierzu zählt der ab § 35 BLV beschriebene Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, der zwar mit Aufwand verbundene, jedoch perspektivisch attraktivere Möglichkeiten bietet als § 27.
Man möchte mit diesen Aufstiegsverfahren die Qualität der Beamtenlaufbahnen sicherstellen, für deren Teilnahme geringere Voraussetzungen hinsichtlich Beförderungsamt und Anzahl der Beurteilungen erforderlich sind. Für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn bleibt der § 27 BLV trotz der Verbesserungen weiterhin eine Ausnahmeregelung speziell für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte.
Im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt auch im öffentlichen Dienst, die mit einer höheren Qualifizierung und einem steigenden Personalbedarf im gehobenen und höheren Dienst einhergehen wird, gewinnen neben dem klassischen Vorbereitungsdienst und der Hochschulausbildung auch die in den §§ 37 bis 39 BLV geregelten Aufstiegsverfahren an Bedeutung. Hierfür sind ausreichend Teilnahmeplätze zur Verfügung zu stellen. Sollte trotz der verfügbaren Instrumente in Zukunft der Personalbedarf für den gehobenen und höheren Dienst nicht gedeckt werden können, dann kann man immer noch auf die neuen Ausnahmemöglichkeiten des § 27 BLV zurückgreifen.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr Klaus-Hermann Scharf Vorsitzender Fachbereich Zivile Beschäftigte
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