Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
300 Seminare für einen geordneten Übergang in den Ruhestand
DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Mannschaften, eine Dienstgradgruppe vor großen Aufgaben
„Europa ist die wichtigste Garantie für die Zukunft“
„Frauen sind bei identischen Anforderungen und gleicher Ausbildung ebenso leistungsfähig wie Männer“
Mama, warum hast du eine Uniform?
Eine Frau, die mutig für ein anderes Leben kämpfte
EuGH: Fahrten von einem zentralen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Kabinett beschließt Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung – wichtige Forderungen umgesetzt
Panzerbrigade 45: Einsatzversorgung in Litauen gesichert
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
16K3-Gedenkmarsch: Erinnerung an das Karfreitagsgefecht
Erinnerung an die Gefallenen vom OP North
Erzählen Sie Ihre Veteranengeschichte!
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Die Änderungen der Voraussetzungen für den § 27 Bundeslaufbahnverordnung dienen dem BMVg vor allem mit Blick auf die Personalentwicklung. Foto: DocRB_PhotoDesign/Shotshop/picture alliance.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
Anfang Februar traten die Änderungen der Voraussetzungen für den § 27 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in Kraft. Dabei wurde das Erfordernis der Mindestdienstzeit von zwanzig Jahren gestrichen und die erforderliche Verweildauer im Endamt von fünf auf drei Jahre reduziert. Zudem wurden Ausnahmemöglichkeiten eingeführt, sodass die oberste Dienstbehörde für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen kann und dass in den obersten Dienstbehörden im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes für das besondere Stellenbesetzungsverfahren geeignet sein können. Im März teilte BMVg P II 6 in einem Erlass mit, von den beiden neuen Ausnahmemöglichkeiten keinen Gebrauch für den nachgeordneten und eigenen Geschäftsbereich des BMVg machen zu wollen.
Die enttäuschten Reaktionen einiger Beamtinnen und Beamten mögen verständlich sein, die im Erlass begründete Entscheidung des BMVg ist jedoch nachvollziehbar. Dabei hat es die Personalentwicklung besonders im Blick. Hierzu zählt der ab § 35 BLV beschriebene Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, der zwar mit Aufwand verbundene, jedoch perspektivisch attraktivere Möglichkeiten bietet als § 27.
Man möchte mit diesen Aufstiegsverfahren die Qualität der Beamtenlaufbahnen sicherstellen, für deren Teilnahme geringere Voraussetzungen hinsichtlich Beförderungsamt und Anzahl der Beurteilungen erforderlich sind. Für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn bleibt der § 27 BLV trotz der Verbesserungen weiterhin eine Ausnahmeregelung speziell für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte.
Im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt auch im öffentlichen Dienst, die mit einer höheren Qualifizierung und einem steigenden Personalbedarf im gehobenen und höheren Dienst einhergehen wird, gewinnen neben dem klassischen Vorbereitungsdienst und der Hochschulausbildung auch die in den §§ 37 bis 39 BLV geregelten Aufstiegsverfahren an Bedeutung. Hierfür sind ausreichend Teilnahmeplätze zur Verfügung zu stellen. Sollte trotz der verfügbaren Instrumente in Zukunft der Personalbedarf für den gehobenen und höheren Dienst nicht gedeckt werden können, dann kann man immer noch auf die neuen Ausnahmemöglichkeiten des § 27 BLV zurückgreifen.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr Klaus-Hermann Scharf Vorsitzender Fachbereich Zivile Beschäftigte
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