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Die Befugnisse der Feldjäger werden mit dem neuen Gesetz erweitert, bleiben jedoch nach Ansicht des Verbandes hinter dem Erforderlichen zurück. Archivfoto: DBwV/Yann Bombeke
Der Deutsche BundeswehrVerband ist zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr (Artikelgesetz Militärische Sicherheit) angehört worden. Zu Beginn dieser Woche haben bei der Anhörung im Verteidigungsausschuss Major d.R. Christian Sieh, Justitiar des Verbandes, und Oberstabsfeldwebel Ronny Schlenzig, stellv. Vorsitzender Streitkräftebasis im Bundesvorstand, als Sachverständige teilgenommen.
Das Artikelgesetz Militärische Sicherheit wird vor allem mit Blick auf die aktuelle Bedrohungslage, hybride Angriffe und die russische Aggression an der NATO-Ostflanke und auch im Luftraum über NATO-Staaten notwendig. Das Gesetz ist dabei auch Grundlage für die künftige Arbeit des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) in Litauen, dem Standort der neuen Panzerbrigade 45.
Es bringt dazu unter anderem eine Neufassung des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG), die Einführung eines Gesetzes zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr (BwSchutzG) und Änderungen im Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) mit Befugniserweiterungen für die Feldjäger, darüber hinaus kleinere Änderungen der Wehrdisziplinarordnung (WDO) und des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG).
„Entwurf ganz überwiegend gelungen“
„Der Verband“, so Christian Sieh in seinem Statement zu Beginn der Anhörung, „hält den Entwurf ganz überwiegend für gelungen und – in Zeiten wie diesen – auch für notwendig, um den zunehmenden Herausforderungen an die militärische Sicherheit Rechnung zu tragen. Das Gesetz enthält eine Vielzahl wichtiger Maßnahmen zur Stärkung der Eigensicherung der Bundeswehr.“
Die Neufassung des MAD-Gesetzes (MADG) sei dabei ein wichtiger Schritt und trage den verfassungsgerichtlichen Vorgaben in geeigneter Weise Rechnung, insbesondere auch hinsichtlich der eingeführten „Eingriffsschwellen“ für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel und der entsprechend ausgestalteten gerichtlichen Kontrolle. Damit schaffe es in einem umfassenden Sinne eine höhere Anwendungssicherheit. Aus Sicht des DBwV müsse jedoch sichergestellt bleiben, dass vom MAD erhobene Daten allein zu Zwecken verwendet werden, für die dieser auch zuständig sei.
Wichtiger Inhalt des Artikelgesetzes sei auch die Einführung der „unterstützten Verfassungstreueprüfung“ anstelle der Einstellungsüberprüfung von Bewerbern, Wiedereinstellern und Reservisten als Teil des BwSchutzG: „Zu meiner Überzeugung ist diese neue Form der Verfassungstreueprüfung im Vergleich zur aktuell durchgeführten Sicherheitsüberprüfung das geeignetere Instrument, um die Voraussetzungen zu prüfen und das Personal schneller einstellen zu können“, sagt Christian Sieh. Das neue Verfahren beschränkt die Prüfung auf einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR) und eine Abfrage im nachrichtendienstlichen Informationssystem NADIS, hinzu tritt eine Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen einschließlich er sozialen Medien. Verzichtet wird demgegenüber auf die weitergehenden Abfragen bei in- und ausländischen Stellen, die regelmäßig erst dann erforderlich werden, wenn sicherempfindliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollen – was insbesondere bei Rekruten nicht der Fall ist.
Feldjäger vor neuen Herausforderungen
Oberstabsfeldwebel Ronny Schlenzig betonte in Bezug auf die Änderungen des UZwGBw, dass „die angespannte sicherheitspolitische Lage Feldjäger vor neue und gravierende Herausforderungen stellt: Im Vordergrund stehen dabei die verstärkte Spionage- und Sabotagegefahr sowie der immer wichtiger werdende Schwerpunkt Landes- und Bündnisverteidigung.“ Der stellv. Vorsitzende Streitkräftebasis sagt aber auch: „An dieser Stelle kann bereits jetzt festgestellt werden, dass die im Entwurf vorgesehenen neuen Befugnisse für militärisches Sicherheitspersonal bei Weitem noch nicht ausreichen, um mit der aktuellen – sich weiter verschärfenden – realen Bedrohungslage unterhalb der Ebene des Spannungs- und Verteidigungsfalls Schritt zu halten.“
Als Defizit beschrieb Schlenzig, dass die Neuregelungen im UZwGBw so eng und gleichzeitig ungenau gefasst seien, dass sie in der Praxis leerliefen, jedenfalls zu Anwendungsunsicherheiten führten und damit nicht zur Steigerung der Sicherheit beitragen dürften. Abgeleitet aus der sicherheitspolitischen Lage bedürfe es zudem weitergehender Regelungen zur Eigensicherung. „Unverständlich ist“, so Schlenzig, „dass weitere, über die Identitätsfeststellung hinausgehende Maßnahmen zur Eigensicherung – etwa die Befugnis, bei verdächtig handelnden Personen, die sich ausgewiesen haben, Durchsuchungen und Beschlagnahmen durchzuführen oder auch nur einen Platzverweis aussprechen zu können – weiterhin den Polizeibehörden vorbehalten bleiben.“
Weiterentwicklung des Gesetzes nötig
Ähnlich äußerte sich dazu auch Justitiar Christian Sieh: „Die Befugniserweiterungen für die Feldjäger bleiben hinter dem lagebedingt Erforderlichen zurück.“ Absehbar werde daher eine Weiterentwicklung des Artikelgesetzes nötig, soweit dem nicht noch im Rahmen des laufenden Verfahrens Rechnung getragen werden könne.
Der Deutsche Bundestag wird das Artikelgesetz Militärische Sicherheit voraussichtlich noch im laufenden Jahr verabschieden; geplant ist ein Inkrafttreten bereits zu Jahresbeginn 2026.
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