Die neue Regelung gilt für alle Bundeswehrangehörigen, die Rahmen einer allgemeinen Auslandsverwendung in einer Dienststelle des BMVg im Ausland tätig sind -also auch für die Soldatinnen und Soldaten der im Aufbau befindlichen Panzerbrigade 45 in Litauen. Foto: Bundeswehr/Mario Bähr

Die neue Regelung gilt für alle Bundeswehrangehörigen, die Rahmen einer allgemeinen Auslandsverwendung in einer Dienststelle des BMVg im Ausland tätig sind - also auch für die Soldatinnen und Soldaten der im Aufbau befindlichen Panzerbrigade 45 in Litauen. Foto: Bundeswehr/Mario Bähr

10.09.2025
JK

Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt

Der Deutsche Bundestag hat am 29.01.2025 das sogenannte „Artikelgesetz Zeitenwende“ beschlossen, welches am 06.03.2025 in Kraft getreten ist.

Mit dem vorbezeichneten Gesetz ist auf Initiative des DBwV auch eine Regelung eingeführt worden, wonach verheirateten Soldaten als Empfängern von Auslandsdienstbezügen auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ein erhöhter Auslandszuschlag zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge für deren Ehepartner (sog. Ehepartnerzuschlag - EPZ) gezahlt werden kann. Auch Beamte, die auf militärischen Dienstposten eingesetzt werden, gehören zum anspruchsberechtigten Personenkreis.

Diese Vorschrift soll dem Umstand Rechnung tragen, dass mit ins Ausland reisende Ehepartner ihre eigene Erwerbstätigkeit im Inland aufgeben müssen und aufgrund einer Vielzahl von rechtlichen und tatsächlichen Gründen im Gastland daran gehindert sind, eine Anschlussbeschäftigung aufzunehmen, wodurch es später zu Lücken in der Altersversorgung kommt. Die Regelung galt seit dem 01.01.2020 bereits für Beamte und Soldaten, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst fallen (z.B. Botschaftspersonal und Angehörige des Militärattachéstabes), nicht jedoch für sonstige Soldaten und Beamte mit Auslandsdienstbezügen. Der DBwV sah hierin eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung - insbesondere der Soldaten in den sog. integrierten Verwendungen und forderte mit Nachdruck deren Einbeziehung – schließlich erfolgreich.

Nach § 53 Absatz 6 Satz 3 und 4 BBesG in Verbindung mit § 10 Absatz 2 AuslZuschlV wird der Auslandszuschlag auf Antrag um den Betrag erhöht, der tatsächlich für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der berücksichtigungsfähigen Person verwendet wird (Erhöhungsbetrag). Der EPZ ist somit zweckgebunden für den Aufbau einer eigenständigen Versorgung des Ehepartners zu verwenden, setzt einen überwiegenden Aufenthalt des berücksichtigungsfähigen Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung am ausländischen Dienstort (183 volle Tage je Kalenderjahr) voraus und kann bis zu einer Höhe von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen des Besoldungsempfängers, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 gezahlt werden.

BMVg P III 2 hat unter dem 03.09.2025 Durchführungshinweise zu den Voraussetzungen des EPZ, dessen Beantragung sowie Antragsvordrucke erarbeitet.

Danach umfasst der personelle Geltungsbereich alle Bundeswehrangehörigen, die im Rahmen einer allgemeinen Auslandsverwendung in einer militärischen oder zivilen Dienststelle des Geschäftsbereiches des BMVg im Ausland tätig sind.

Die Durchführungshinweise und Antragsvordrucke sind für unsere Mitgliederim Mitgliederbereich auf der Internetseite des DBwV abrufbar.

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