Im Falle einer gesundheitlichen Schädigung durch eine Krankheit oder einen Unfall, welche in Ausübung oder infolge ihres militärischen Dienstes entstanden sind, sind die Soldatinnen und Soldaten der Litauen-Brigade über die Einsatzversorgung abgesichert. Foto: Bundeswehr/Mario Bähr

Im Falle einer gesundheitlichen Schädigung durch eine Krankheit oder einen Unfall, welche in Ausübung oder infolge ihres militärischen Dienstes entstanden sind, sind die Soldatinnen und Soldaten der Litauen-Brigade über die Einsatzversorgung abgesichert. Foto: Bundeswehr/Mario Bähr

29.10.2025
JK

Panzerbrigade 45: Einsatzversorgung in Litauen gesichert

Die Stationierung der Panzerbrigade 45 in Litauen nimmt Fahrt auf. Während bei der Besoldung eine abschließende Regelung hinsichtlich eines Zuschlages zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Auslandszuschlagsverordnung noch auf sich warten lässt, ist inzwischen die Frage der Versorgung bei dieser Verwendung in Litauen geklärt:

Erleidet ein Soldat in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung, liegt ein Einsatzunfall vor.

BMVg P III 3 hat mit Erlass vom 19. März 2025 gem. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) / § 31a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) für diese Verwendung in Litauen eine mit einem mandatierten Einsatz bzw. einer sog. „einsatzgleichen Verpflichtung“ vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage festgestellt. Damit ist eine vom Besoldungsrecht unabhängige Regelung getroffen worden, die auch die in Litauen bei der PzBrig 45 Dienst leistenden Beamten einschließt.

Die Einsatzversorgung umfasst neben der medizinischen Versorgung folgende Elemente:

  1. Das (ggf. erhöhte) Unfallruhegehalt (§ 88 SVG / § 36 und § 37 BeamtVG)
  2. Die Unfallhinterbliebenenversorgung (§ 58 und § 59 SVG / § 39 BeamtVG)
  3. Einmalzahlungen (§ 89 SVG / § 43 BeamtVG)
  4. Ausgleichszahlungen (§ 90 SVG)

Wichtig: Die Einsatzversorgung greift lediglich bei gesundheitlichen Schädigungen auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung, welche in Ausübung oder infolge eines (militärischen) Dienstes entstanden sind! Ausgeschlossen sind also Unfälle, die sich außerhalb des Dienstes, z.B. beim Freizeitsport, bei Privatfahrten etc. ereignet haben sowie (schicksalhafte) Erkrankungen, deren Ursachen nicht im Zusammenhang mit dem Dienst stehen.

Die Definition als „besonderen Auslandsverwendung“ gem. § 87 Abs. 1 SVG / § 31a BeamtVG ist ferner für den Anwendungsbereich weiterer gesetzlicher Regelungen von Bedeutung. So können die Zeiten dieser Verwendung in Litauen für Berufssoldaten und Beamte gem. § 39 Abs. 2 SVG / § 13 Abs. 3 BeamtVG bis zum doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden. Dies kann jedoch nicht zu einem höheren Ruhegehaltssatz als insgesamt 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Maximalversorgung) führen!

In der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichernde Soldaten auf Zeit erhalten unter den Voraussetzungen des § 76e SGB VI für jeden Monat ihres Dienstes bei der PzBrig 45 zusätzlich Zuschläge in Höhe von 0,18 Entgeltpunkten in der Deutschen Rentenversicherung.

Schließlich ist für alle Statusgruppen auch der Anwendungsbereich des Einsatzweiterverwendungsgesetzes gewährleistet.

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