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Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Das Arbeitsgericht Würzburg verurteilte in erster Instanz die Beklagte aufgrund einer unmittelbaren Diskriminierung des Alters zur Zahlung einer Entschädigung. Foto: Pixabay
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg wies in einem Urteil vom 27. Mai 2020 (Az. 2 Sa 1/20) wegen der Altersdiskriminierung in einer Stellenanzeige die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurück.
Der 61-jährige Kläger war seit 1996 im SAP-Bereich tätig und verfügt in diesem Bereich über diverse Zertifizierungen und Ausbildungen. Er bewarb sich auf eine Stellenanzeige der Beklagten als „Mitarbeiter SAP-Anwendungsbetreuung“. Die Stellenanzeige enthielt folgenden Text: „Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team“. Zudem war die Vorlage von aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, vollständige Zeugnisse) gefordert. Der Kläger fügte seiner Bewerbung seinen Lebenslauf und diverse Zertifikate bei. Die Beklagte lehnte die Bewerbung mit der Begründung ab, sich für einen anderen Kandidaten entschieden zu haben, der das Anforderungsprofil besser erfüllt habe. Der Kläger sah sich in der Nichtauswahl wegen seines Alters diskriminiert und machte gegenüber der Beklagten Entschädigungsansprüche geltend. Die Beklagte wies diese zurück, so dass der Kläger auf Zahlung einer Entschädigung klagte.
Das Arbeitsgericht Würzburg verurteilte in erster Instanz die Beklagte aufgrund einer unmittelbaren Diskriminierung des Alters nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Diese Rechtsauffassung wurde vom LAG Nürnberg bestätigt. Der Kläger gelte als Bewerber als Beschäftigter im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 AGG und erfülle damit die Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch. Die von der Beklagten vorgetragene mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung aufgrund fehlender Arbeitszeugnisse sei nicht dazu geeignet, den persönlichen Anwendungsbereich des Klägers zu verneinen und ergebe sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Die Beklagte habe die Stellenanzeige unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ausgeschrieben, § 11 i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG. Die in der Stellenanzeige vorgenommene Formulierung, wonach ein „junges hochmotiviertes Team“ geboten werde, stelle eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG und damit eine Benachteiligung des Klägers dar. Mit dem Begriff „jung“ werde unmittelbar an das Alter angeknüpft und in Verbindung mit dem Begriff „hochmotiviert“ eine Eigenschaft beschrieben, die eher jüngeren als älteren Menschen zuzuordnen sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheide sich der Begriff „hochmotiviert“ nicht vom Begriff „dynamisch“ und begründe die Vermutung des § 22 AGG, dass der Kläger im Bewerbungsverfahren wegen seines Alters benachteiligt worden sei. Zudem habe die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen und bewiesen, dass ausschließlich andere als nach § 1 AGG genannte Gründe zu der ungünstigeren Behandlung des Klägers geführt haben. Die Beklagte habe nicht konkret dargelegt, wie das Bewerbungsverfahren durchgeführt und nach welchen Kriterien der eingestellte Bewerber ausgewählt wurde. Die Entscheidung zeigt, dass die Formulierung in einer Stellenausschreibung ausschlaggebend für eine mögliche Diskriminierung ist. Eventuelle Benachteiligungen bezüglich der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität sind zu vermeiden, um nicht etwaige Entschädigungsansprüche wegen einer Diskriminierung auszulösen. Eine Stellenausschreibung ist daher möglichst sachlich zu formulieren.
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